Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und EisenbahnenAbschnitt II - Schiffahrt
Kapitel III - Bestimmungen über Elbe, Oder, Memel (Rußstrom, Memel, Njemen) und Donau
1. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 337
Das gleich gilt für den Fall, daß ein Uferstaat Arbeiten unternimmt, die geeignet sind, der Schiffahrt in dem internationalen Abschnitt Abbruch zu tun. Der in dem vorigen Artikel erwähnte Gerichtshof kann die Aussetzung oder die Beseitigung dieser Arbeiten anordnen; bei seinen Entscheidungen hat er den Berieselungs-, Wasserkraftnutzungs- und Fischereirechten und den anderen Landesinteressen Rechnung zu tragen, die im Falle des Einverständnisses aller Uferstaaten oder aller in dem etwa bestehenden internationalen Ausschuß vertretenen Staaten den Bedürfnissen der Schiffahrt vorzugehen haben.
Die Anrufung des Gerichtshofes des Völkerbundes hat keine aufschiebende Wirkung.