Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und EisenbahnenAbschnitt II - Schiffahrt
Kapitel III - Bestimmungen über Elbe, Oder, Memel (Rußstrom, Memel, Njemen) und Donau
3. Besondere Bestimmungen für die Donau
Artikel 352
Deutschland ist der europäischen Donaukommission gegenüber zu jeder Wiederherstellung, Wiedergutmachung und Ausgleichung hinsichtlich der von dieser Kommission während des Krieges erlittenen Schäden verpflichtet.