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Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen

Abschnitt II - Schiffahrt

Kapitel III - Bestimmungen über Elbe, Oder, Memel (Rußstrom, Memel, Njemen) und Donau

3. Besondere Bestimmungen für die Donau

Artikel 351

      Für den Fall, daß die Tschecho-Slowakei, der serbo-kroatisch-slovenische Staat oder Rumänien nach erfolgter Ermächtigung oder im Auftrage des internationalen Ausschusses Ausbau-, Verbesserungs-, Stau- oder andere Arbeiten auf einem die Grenze bildenden Abschnitt des Flußgebietes unternehmen, steht diesen Staaten die Inanspruchnahme sowohl des gegenüberliegenden Ufers wie des außerhalb ihres Gebietes gelegenen Flußbetteiles in dem für die Vorarbeiten, die Ausführung und die Instandhaltung dieser Arbeiten bedingten Umfang zu.