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Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen

Abschnitt II - Schiffahrt

Kapitel II - Freizonen in den Häfen

Artikel 330

      Auf Erzeugnisse, die aus der Freizone dem Verbrauch des Landes, in dessen Gebiet der Hafen liegt, zugeführt werden, dürfen Einfuhrzölle gelegt werden. Umgekehrt dürfen Erzeugnisse aus diesem Lande, die für die Freizone bestimmt sind, mit Ausfuhrzöllen belegt werden. Diese Ein- und Ausfuhrzölle sind auf derselben Grundlage und nach denselben Sätzen zu erheben wie ähnliche Zölle an anderen Zollgrenzen des betreffenden Landes. Andererseits begibt sich Deutschland des Rechtes, irgendwelche Ein-, Aus- oder Durchfuhrzölle, gleichviel unter welcher Bezeichnung, auf die Erzeugnisse zu legen, die zu Lande oder zu Wasser durch deutsches Gebiet nach oder aus der Freizone aus oder nach irgendeinem anderen Staate befördert werden.
      Zur Sicherung und Gewährleistung dieses freien Zugangs auf den normalerweise zu der Freizone führenden Eisenbahnen und Wasserstraßen seines Gebietes hat Deutschland die nötigen Anordnungen zu erlassen.