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Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen

Abschnitt II - Schiffahrt

Kapitel II - Freizonen in den Häfen

Artikel 329

      Die für die Speicherung sowie für Verpacken und Auspacken der Waren dienenden Einrichtungen haben den jeweiligen Handelsbedürfnissen zu entsprechen. Alle Erzeugnisse, deren Verbrauch in der Freizone erlaubt ist, bleiben von Verbrauchs- oder anderen Angaben jeder Art, mit Ausnahme der im Artikel 328 erwähnte statistischen Gebühr, frei.
      Bei Anwendung der Vorschriften dieses Artikels darf zwischen den Staatsangehörigen verschiedener Nationen oder zwischen Waren verschiedenen Ursprungs und verschiedener Bestimmung kein Unterschied gemacht werden.