SucheScriptoriumBuchversandArchiv IndexSponsor


Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen

Abschnitt II - Schiffahrt

Kapitel II - Freizonen in den Häfen

Artikel 328

      Die Freizonen, die in den deutschen Häfen am 1. August 1914 eingerichtet waren, bleiben bestehen. Für sie und die auf deutschem Gebiete auf Grund des gegenwärtigen Vertrags neu eingerichteten Freizonen gilt die in den folgenden Artikeln vorgesehene Ordnung.
      Waren, die in die Freizone eingehen oder aus ihr kommen, unterliegen, den Fall des Artikels 300 ausgenommen, keinem Einfuhr- oder Ausfuhrzoll.
      Von den in die Freizone eintretenden Schiffen und Waren dürfen die zur Deckung der Verwaltungs-, Unterhalts- und Verbesserungskosten des Hafens festgesetzten Gebühren sowie die Angaben für die Benutzung der einzelnen Einrichtungen erhoben werden, vorausgesetzt, daß diese Gebühren und Abgaben im Hinblick auf die angewendeten Kosten angemessen sind und ihre Erhebung nach dem im Artikel 327 vorgesehenen Grundsatz der gleichen Behandlung erfolgt.
      Von den Waren dürfen keine anderen Abgaben oder Gebühren als eine statistische Gebühr erhoben werden, die höchstens eins von Tausend vom Wert betragen darf und ausschließlich zur Deckung der Kosten für die amtlichen Aufstellungen über den Hafenumschlag zu verwenden ist.