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Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen

Abschnitt II - Schiffahrt

Kapitel I - Freiheit der Schiffahrt

Artikel 327

      Die Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte genießen ebenso wie ihre Güter, Schiffe und Boote in allen deutschen Häfen und auf allen deutschen Binnenschiffahrtsstraßen in jeder Hinsicht die gleiche Behandlung wie die deutschen Reichsangehörigen, Güter, Schiffe und Boote.
      Insbesondere sind die Schiffe und Boote jeder alliierten und assoziierten Macht berechtigt, Waren jeder Art und Reisende von und nach allen Häfen oder Plätzen Deutschlands, zu denen die deutschen Schiffe und Boote Zugang haben, zu keinen ungünstigeren Bedingungen zu befördern als sie bei Schiffen des Landes zur Anwendung gelangen. Sie sind auf dem Fuße der Gleichberechtigung mit den Schiffen und Booten des Landes zu behandeln, soweit es sich um die Benutzung der Hafen- und Ladestraßeneinrichtungen sowie um Hafen- und Ladestraßenabgaben jeder Art handelt. Es fallen darunter die Anlege-, Ladungs- und Löschungseinrichtungen, die Tonnengelder und -gebühren, die Ladestraßen-, Lotsen-, Leuchtturm-, Quarantäne- und alle ähnlichen Abgaben und Gebühren aller Art, die im Namen und für Rechnung der Regierung oder im Namen und für Rechnung von öffentlichen Beamten, Privatpersonen, Körperschaften oder Anstalten aller Art erhoben werden.
      Gesteht Deutschland irgendeiner alliierten oder assoziierten oder irgendeiner anderen fremden Macht eine Vorzugsbehandlung zu, so tritt diese Behandlung unverzüglich und bedingungslos für alle alliierten und assoziierten Mächte in Kraft.
      Der Verkehr von Personen, Schiffen und Booten erfährt keine anderen Beschränkungen als solche, die sich aus den Zoll- und Polizeivorschriften, aus den Vorschriften über das Gesundheitswesen, sowie über Aus- und Einwanderung, endlich aus Ein- und Ausfuhrverboten ergeben. Solche Bestimmungen müssen angemessen und gleichmäßig sein und dürfen den Handel nicht unnötig behindern.