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Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen

Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 326

      Deutschland darf seine Teilnahme an Tarifen oder kombinierten Tarifen nicht verweigern, die den Häfen einer der alliierten und assoziierten Mächte ähnliche Vorteile, wie es seinen eigenen Häfen oder denen einer anderen Macht gewährt, zuwenden.