Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und EisenbahnenAbschnitt I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 326
Deutschland darf seine Teilnahme an Tarifen oder kombinierten Tarifen nicht verweigern, die den Häfen einer der alliierten und assoziierten Mächte ähnliche Vorteile, wie es seinen eigenen Häfen oder denen einer anderen Macht gewährt, zuwenden.