Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und EisenbahnenAbschnitt I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 325
Die Seehäfen der alliierten und assoziierten Mächte genießen alle Vorteile und Tarifermäßigungen, die auf den deutschen Eisenbahnen oder Schiffahrtsstraßen zugunsten deutscher Häfen oder irgendeines Hafens einer anderen Macht gewährt werden.