SucheScriptoriumBuchversandArchiv IndexSponsor


Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen

Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 325

      Die Seehäfen der alliierten und assoziierten Mächte genießen alle Vorteile und Tarifermäßigungen, die auf den deutschen Eisenbahnen oder Schiffahrtsstraßen zugunsten deutscher Häfen oder irgendeines Hafens einer anderen Macht gewährt werden.