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Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen

Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 324

      Um den Übergang der Waren über die deutsche Grenze nach Möglichkeit abzukürzen und um von der Grenze ab ihre Anfertigung und Weiterbeförderung unter denselben sachlichen Bedingungen - besonders hinsichtlich der Geschwindigkeit und Sorgfalt der Beförderung -, wie sie Waren gleicher Art auf deutschem Gebiet unter ähnlichen Beförderungsbedingungen genießen würden, zu erledigen, sind alle zweckdienlichen Verwaltungs- und technischen Maßnahmen zu treffen, und zwar ohne Unterschied, ob die Waren aus den Gebieten der alliierten und assoziierten Mächte kommen oder dorthin gehen oder Durchgangswaren aus diesen Gebieten oder mit Bestimmung nach diesen Gebieten sind.
      Insbesondere sind leicht verderbliche Waren schnell und glatt zu befördern und die Zollförmlichkeiten so zu erledigen, daß die unmittelbare Weiterführung der Warensendung mit den Anschlußzügen ermöglicht wird.