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Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen

Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 323

      Deutschland begibt sich des Rechtes, bei seinen Ein- und Ausfuhrzöllen, -abgaben und -verboten unmittelbar oder mittelbar eine unterschiedliche oder Vorzugsbehandlung nach folgenden Gesichtspunkten eintreten zu lassen: nach der Ein- oder Ausgangsgrenze, nach der Art, den Eigentumsverhältnissen, oder der Flagge des Beförderungsmittels (einschließlich der Luftverkehrsmittels), nach dem ursprünglichen oder letzten Abgangsort des Schiffes, Bootes, Eisenbahnwagens, Luftschiffs oder sonstigen Beförderungsmittels, nach seinem endgültigen oder Zwischenbestimmungsort, nach dem eingeschlagenen Reiseweg oder den Umladeplätzen, nach dem Umstand, ob der Hafen, über den die Waren ein- oder ausgeführt werden, ein deutscher oder irgendein ausländischer Hafen ist, oder nach dem Umstand, ob die Ein- und Ausfuhr der Waren zu Wasser, zu Lande oder durch die Luft erfolgt. Das gleiche gilt vorbehaltlich der Sondervorschriften des gegenwärtigen Vertrags für die Beförderungsbedingungen und -kosten für Güter und Personen, die in sein Gebiet eintreten oder es verlassen.
      Deutschland begibt sich namentlich des Rechtes, zum Nachteil der Häfen, Schiffe oder Boote irgendeiner alliierten oder assoziierten Macht Zuschlagsgebühren oder unmittelbare oder mittelbare Prämien auf die Aus- oder Einfuhr über deutsche oder nichtdeutsche Häfen oder auf deutschen oder nichtdeutschen Schiffen und Booten, insbesondere in Form von kombinierten Tarifen festzusetzen. Ferner verzichtet es darauf, Personen oder Waren, die über einen Hafen der alliierten und assoziierten Mächte ihren Weg nehmen oder ein Schiff oder ein Boot dieser Mächte benutzen, Förmlichkeiten oder Weiterungen zu unterwerfen, die nicht statthätten, wenn sie über einen deutschen Hafen oder den Hafen einer anderen Macht ihren Weg nähmen oder ein deutsches Schiff oder Boot oder ein Boot einer anderen Nation benutzten.