SucheScriptoriumBuchversandArchiv IndexSponsor


Teil XII - Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen

Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 322

      Deutschland verpflichtet sich, über Auswanderungsunternehmungen, welche Auswanderer- oder Rückwandererverkehr durch seine Gebiet leiten, keine staatliche Aufsicht einzurichten oder beizubehalten, es sei denn zum Zweck der Feststellung, daß die Reisenden tatsächlich sich im Durchgangsverkehr befinden; wird zu letzterem Zweck ein Verwaltungsdienst eingerichtet, so darf Deutschland keine am Verkehr interessierte Schiffahrtsgesellschaft oder eine andere Körperschaft, Gesellschaft oder Privatperson irgendwie daran teilnehmen lassen oder ihr einen unmittelbaren oder mittelbaren Einfluß in dieser Hinsicht einräumen.