Teil X - Wirtschaftliche BestimmungenAbschnitt V - Verträge, Verjährung, Urteile
Artikel 300
a) Auf dem Gebiete der Hohen vertragschließenden Teile sind im Verhältnis zwischen Feinden alle Verjährungs-, Ausschluß- und Verfallfristen für die Kriegsdauer gehemmt, gleichviel ob sie vor oder nach Kriegsausbruch zu laufen begonnen haben. Sie beginnen frühestens drei Monate nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags wieder zu laufen. Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf die Vorlegungsfristen für Zinsen- oder Dividendenabschnitte und die Vorlegungsfristen für Wertpapiere, die auf Grund erfolgter Auslosung oder aus irgendeinem anderen Grund auszahlbar sind.
b) Sind infolge Versäumung einer Handlung oder Nichtwahrung einer Formvorschrift während des Krieges Vollstreckungsmaßnahmen auf deutschem Gebiete zum Nachteil eines Staatsangehörigen einer alliierten oder assoziierten Macht vorgenommen, so wird der Einspruch dieses Staatsangehörigen vor den in Abschnitt VI vorgesehenen Gemischten Schiedsgerichtshof gebracht, es sei denn, daß der betreffende Fall zur Zuständigkeit eines Gerichts einer alliierten oder assoziierten Macht gehört.
c) Auf den Antrag der beteiligten Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Macht erkennt der Gemischte Schiedsgerichtshof auf Wiederherstellung des durch die im Absatz b) erwähnten Vollstreckungsmaßnahmen beeinträchtigten Rechtszustands in allen Fällen, in denen dies nach dem besonderen Tatbestand billig und möglich ist.
Ist die Wiederherstellung ungerecht oder unmöglich, so kann der Gemischte Schiedsgerichtshof der benachteiligten Partei eine Entschädigung zubilligen, die der deutschen Regierung zur Last fällt.
d) Ist ein Vertrag zwischen Feinden für aufgehoben erklärt, und zwar entweder weil eine der Parteien eine Vertragsbestimmung nicht ausgeführt hat, oder infolge Ausübung eines im Vertrage ausbedungenen Rechtes, so steht der benachteiligten Partei frei, sich an den Gemischten Schiedsgerichtshof zu wenden, um Abhilfe zu erlangen. Der Gerichtshof hat in diesem Falle die im Absatz c) vorgesehenen Befugnisse.
e) Haben Staatsangehörige der alliierten und assoziierten Mächte durch Maßnahmen der obenerwähnten Art, die Deutschland in dem mit Krieg überzogenen oder besetzten Gebiet vorgenommen hat, Schaden erlitten, so finden die Bestimmungen der vorstehenden Absätze dieses Artikels Anwendung, falls diese Staatsangehörigen nicht anderweitig entschädigt worden sind.
f) Deutschland hat jeden Dritten schadlos zu halten, der durch eine von dem Gemischten Schiedsgericht gemäß den vorstehenden Absätzen dieses Artikels zuerkannte Rechtswiederherstellung oder Wiedereinsetzung in den früheren Rechtszustand benachteiligt wird.
g) Die in Absatz a) vorgesehene dreimonatige Frist beginnt für Handelspapiere mit dem Tage, an dem die Ausnahmevorschriften, die in den Gebieten der beteiligten Macht bezüglich der Handelspapiere erlassen worden sind, endgültig außer Kraft getreten sind.