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Teil X - Wirtschaftliche Bestimmungen

Abschnitt V - Verträge, Verjährung, Urteile

Artikel 299

      a) Verträge zwischen Feinden gelten als mit dem Zeitpunkt aufgehoben, an dem zwei der Beteiligten Feinde geworden sind. Dies gilt nicht für Schulden und andere Geldverpflichtungen, die aus der Vornahme einer in einem solchen Vertrage vorgesehenen Handlung oder der Leistung einer dort vorgesehenen Zahlung entspringen. Vorbehalten bleiben ferner die nachstehend oder in der beigefügten Anlage vorgesehenen Ausnahmen und Sonderregeln für bestimmte Verträge oder Vertragsgattungen.
      b) Nicht betroffen von der Aufhebung im Sinne dieses Artikels werden diejenigen Verträge, bei denen im Allgemeininteresse die Regierungen der alliierten und assoziierten Mächte, denen eine der Vertragsparteien angehört, binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags erklären, daß sie auf der Ausführung bestehen.
      Bringt die Ausführung der demgemäß aufrechterhaltenen Verträge für eine der Parteien infolge veränderter Handelsverhältnisse einen erheblichen Nachteil mit sich, so kann der in Abschnitt VI vorgesehene Gemischte Schiedsgerichtshof der geschädigten Partei eine angemessene Entschädigung zubilligen.
      c) Mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Verfassung und des Rechts der Vereinigten Staaten von Amerika, Brasiliens und Japans findet weder dieser Artikel noch Artikel 300, noch die Anlage auf Verträge, die von Staatsangehörigen dieser Staaten mit deutschen Reichsangehörigen geschlossen worden sind, Anwendung. Desgleichen findet Artikel 306 keine Anwendung auf die Vereinigten Staaten von Amerika oder deren Staatsangehörigen.
      d) Dieser Artikel und seine Anlage finden keine Anwendung auf Verträge, deren Parteien dadurch Feinde geworden sind, daß eine von ihnen Einwohner eines Gebiets war, das unter eine andere Souveränität tritt, falls diese Partei infolge des gegenwärtigen Vertrags die Staatsangehörigkeit einer alliierten oder assoziierten Macht erwirbt. Das gleiche gilt für Verträge zwischen Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte, zwischen denen der Handel deshalb verboten war, weil einer der Vertragschließenden sich in einem vom Feinde besetzten Gebiet einer alliierten oder assoziierten Macht befand.
      e) Keine Bestimmung dieses Artikels und seiner Anlage darf zur Ungültigkeitserklärung eines Geschäfts führen, das in gesetzmäßiger Weise auf Grund eines mit Genehmigung einer der kriegführenden Mächte abgeschlossenen Vertrags zwischen den Feinden vorgenommen worden ist.