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Teil X - Wirtschaftliche Bestimmungen

Abschnitt IV - Güter, Rechte und Interessen

Anlage

§ 1.

      Gemäß Artikel 297 Absatz d) wird die Gültigkeit aller Eigentumsübertragungen, aller Liquidationsanordnungen gegen Unternehmen oder Gesellschaften und aller anderen Verfügungen, Verordnungen, Entscheidungen oder Anweisungen bestätigt, die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde eines der Hohen vertragschließenden Teile in Anwendung der Kriegsgesetzgebung über feindliche Güter, Rechte oder Interessen ausgegangen oder erlassen worden sind oder als ausgegangen oder erlassen gelten. Das Interesse aller Personen, deren Gut von Verordnungen, Verfügungen, Entscheidungen oder Anweisungen betroffen worden ist, gilt als in denselben rechtsgültig gewahrt, gleichviel, ob dies Interesse in den besagten Verordnungen, Verfügungen, Entscheidungen oder Anweisungen ausdrücklich berücksichtigt ist oder nicht. Keinerlei Beanstandung findet bezüglich der Ordnungsmäßigkeit einer kraft der obenerwähnten Verordnungen, Verfügungen, Entscheidungen oder Anweisungen vollzogenen Übertragung von Gütern, Rechten oder Interessen statt. Ebenso wird, soweit Gerichte oder Verwaltungsbehörden eines der Hohen vertragschließenden Teile in Anwendung der außerordentlichen Kriegsgesetzgebung über feindliche Güter, Rechte und Interessen Verfügungen, Ordnungen, Entscheidungen oder Anweisungen getroffen, erlassen oder vollstreckt haben, oder soweit es so anzusehen ist, als sei dies geschehen, die Gültigkeit der in Ausübung solcher Schritte der Gerichte oder Verwaltungsbehörden hinsichtlich eines Eigentumsrechts, einer Unternehmung oder Gesellschaft getroffenen Maßnahmen bestätigt, mag es sich um Untersuchungen, Sequestration, Zwangsverwaltung, Gebrauch, Requisition, Überwachung oder Liquidation, Verkauf oder Verwaltung von Gütern, Rechten und Interessen, Einziehung oder Bezahlung von Schulden, Bezahlung von Kosten, Gefällen, Auslagen oder um irgendwelche sonstige Maßnahmen handeln. Jedoch gilt der Vorbehalt, daß die Bestimmungen dieses Paragraphen den Eigentumsrechten, die von Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte in gutem Glauben und zu gerechtem Preise vorher gemäß dem Rechte des Ortes der belegten Sache erworben worden sind, keinen Eintrag tun dürfen.
      Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden keine Anwendung auf Maßnahmen der obenerwähnten Art, die von Deutschland in den mit Krieg überzogenen oder besetzten Gebieten, oder von Deutschland oder von den deutschen Behörden nach dem 11. November 1918 getroffen worden sind; alle diese Maßnahmen bleiben ungültig.


§ 2.

      Wegen Handlungen oder Unterlassungen in bezug auf Güter, Rechte oder Interessen der deutschen Reichsangehörigen während des Krieges oder zur Vorbereitung des Krieges ist jeglicher Anspruch und jegliche Klage Deutschlands oder seiner Angehörigen, gleichviel wo sie ansässig sind, gegen eine alliierte oder assoziierte Macht oder gegen irgendeine Person, die im Namen oder nach den Weisungen einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde dieser Macht gehandelt hat, unzulässig. Gleichfalls unzulässig ist jeglicher Anspruch und jegliche Klage gegen irgendeine Person wegen einer Handlung oder Unterlassung, die auf den außerordentlichen Kriegsmaßnahmen, Gesetzen oder Verordnungen einer der alliierten oder assoziierten Mächte beruht.


§ 3.

      Im Sinne des Artikel 297 und dieser Anlage fallen unter den Begriff der "außerordentlichen Kriegsmaßnahmen" Maßnahmen jeder Art, Maßnahmen der Gesetzgebung, der Verwaltung, der Rechtsprechung und sonstige bezüglich des feindlichen Gutes bereits getroffene oder erst nachträglich zu treffende, deren Zweck ist oder sein wird, dem Eigentümer die Verfügungsbefugnis über sein Gut zu entziehen, ohne das Eigentum selbst anzutasten; namentlich also Überwachungs-, Zwangsverwaltungs-, Sequestrationsmaßnahmen oder Maßnahmen mit dem Zweck, die feindlichen Guthaben zu beschlagnahmen, zu verwerten oder zu sperren. Der Grund, die Form, der Ort des Vorgehens sind ohne Belang. Als in Ausführung dieser Maßnahmen vorgenommene Handlungen gelten alle Verordnungen, Weisungen, Befehle oder Verfügungen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte, die diese Maßnahmen auf das feindliche Gut anwenden, sowie alle Handlungen solcher Personen, welche die Verwaltung oder die Überwachung des feindlichen Gutes, zum Beispiel die Schuldentilgung, Einziehung von Außenständen, Bezahlung von Kosten, Gefällen oder Auslagen, Einziehung von Vergütungen, übertragen ist.
      "Übertragungsanordnungen" sind solche Anordnungen, die das Eigentum an feindlichem Gut betroffen haben oder betreffen werden, indem sie es ohne Zustimmung des feindlichen Eigentümers ganz oder teilweise auf eine andere Person als ihn selbst übertragen, insbesondere die Maßnahmen, welche den Verkauf, die Liquidation, den Eigentumsübergang, kraft Gesetzes an feindlichem Gut, die Nichtigkeitserklärung von verbrieften Ansprüchen oder Wertpapieren anordnen.


§ 4.

      Die Güter, Rechte und Interessen der deutschen Reichsangehörigen auf dem Gebiet einer alliierten oder assoziierten Macht, sowie der Reinerlös aus ihrem Verkauf, ihrer Liquidation oder den sonstigen Übertragungsanordnungen können durch diese Macht belastet werden: an erster Stelle mit der Bezahlung von Schadensbeträgen, die auf Grund von Ansprüchen ihrer eigenen Staatsangehörigen mit Bezug auf ihre in Deutschland gelegenen Güter, Rechte und Interessen einschließlich der Gesellschaften oder Vereinigungen, an denen sie beteiligt sind, oder auf Grund von Forderungen gegen deutsche Reichsangehörige geschuldet werden; ebenso mit der Bezahlung von Ersatzansprüchen, die auf Handlungen der deutschen Regierung oder irgendeiner deutschen Behörde gegründet werden, welche nach dem 31. Juli 1914 und vor dem Eintritt der beteiligten alliierten und assoziierten Macht in den Krieg begangen sind. Die Höhe solcher Ersatzansprüche kann von einem Schiedsrichter festgesetzt werden, der von Herrn Gustav Ador, wenn er dazu bereit ist, andernfalls von dem im Abschnitt VI vorgesehenen Gemischten Schiedsgerichtshof ernannt wird. An zweiter Stelle können sie belastet werden mit Zahlungen von Schadensbeträgen auf Ersatzansprüche der eigenen Staatsangehörigen einer solchen alliierten und assoziierten Macht, die auf ihre im Gebiete der anderen feindlichen Mächte gelegenen Güter, Rechte und Interessen Bezug haben; dies gilt indes nur insoweit, als dieses Schadloshaltung nicht auf andere Weise erfolgt ist.


§ 5.

      Hatte eine in einem alliierten oder assoziierten Staate gesetzlich zugelassene Gesellschaft unmittelbar vor dem Beginn des Krieges gemeinschaftlich mit einer von ihr abhängigen und in Deutschland gesetzlich zugelassenen Gesellschaft Verwertungsrechte mit Bezug auf Fabrik- und Handelsmarken für andere Länder oder befand sie sich zusammen mit dieser Gesellschaft im Besitz ausschließlicher Herstellungsverfahren für Waren oder Verkaufsgegenstände für andere Länder, so hat ohne Rücksicht auf die Bestimmungen des Artikel 297 künftig die erste Gesellschaft unter Ausschluß der deutschen Gesellschaft allein das Recht, diese Fabrikmarken in anderen Ländern zu verwerten. Die gemeinschaftlichen Herstellungsverfahren werden der ersten Gesellschaft überlassen, ungeachtet entgegenstehender, auf der deutschen Kriegsgesetzgebung beruhender Maßnahmen in Ansehung der zweiten Gesellschaft oder ihrer Interessen, ihres Geschäftsvermögens oder ihrer Aktien. Jedoch hat die erste Gesellschaft, wenn sie darum angegangen wird, der zweiten Gesellschaft die Modelle zu übergeben, die die weitere Herstellung der Waren im Umfang des Verbrauchs in Deutschland ermöglichen.


§ 6.

      Soweit Güter, Rechte und Interessen von Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte, einschließlich der Gesellschaften und Vereinigungen, an denen diese Staatsangehörigen beteiligt waren, durch Deutschland einer außerordentlichen Kriegsmaßnahme unterworfen worden sind, ist Deutschland bis zu dem Zeitpunkt der gemäß Artikel 297 durchzuführenden Zurückerstattung für die Erhaltung verantwortlich.


§ 7.

      Die alliierten oder assoziierten Mächte haben binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags die Güter, Rechte und Interessen bekanntzugeben, in Ansehung derer sie das im Artikel 297 Absatz f) vorgesehene Recht auszuüben gedenken.


§ 8.

      Die im Artikel 297 vorgesehenen Zurückerstattungen erfolgen auf Anordnung der deutschen Regierung oder der sie vertretenden Behörden. Auf Antrag der Beteiligten haben die deutschen Behörden ihnen ins Einzelne gehende Auskunft über die Geschäftsführung der Verwalter zu geben. Der Antrag wird mit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags zulässig.


§ 9.

      Güter, Rechte und Interessen der deutschen Reichsangehörigen unterliegen weiterhin bis zur Durchführung der im Artikel 297 Absatz b) vorgesehenen Liquidation den im Hinblick auf sie getroffenen oder zu treffenden außerordentlichen Kriegsmaßnahmen.


§ 10.

      Deutschland übermittelt binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags jeder alliierten oder assoziierten Macht alle in Händen seiner Angehörigen befindlichen Verträge, Bescheinigungen, Urkunden und sonstigen Eigentumstitel, die sich auf Güter, Rechte und Interessen im Gebiete der betreffenden alliierten oder assoziierten Macht beziehen. Unter diese Güter, Rechte und Interessen fallen auch Aktien, Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere aller durch die Gesetzgebung dieser Macht zugelassenen Gesellschaften.
      Deutschland erteilt jederzeit auf Verlangen der beteiligten alliierten oder assoziierten Macht jegliche Auskunft über Güter, Rechte und Interessen der deutschen Reichsangehörigen im Gebiet der beteiligten alliierten oder assoziierten Macht, sowie über die Geschäfte, die seit dem 1. Juli 1914 in bezug auf jene Güter, Rechte und Interessen etwa stattgefunden haben.


§ 11.

      Der Ausdruck "Barguthaben" umfaßt alle vor oder nach der Kriegserklärung angelegten Gelder oder Deckungen; er umfaßt ferner alle Guthaben, die aus Geldanlagen, Einkünften oder Gewinnen stammen, welche Verwalter, Sequester oder andere aus angelegtem Geld oder sonstwie eingezogen haben; ausgeschlossen bleibt jede Geldsumme, die den alliierten und assoziierten Mächten oder ihren einzelnen Staaten, Provinzen oder Gemeinden zusteht.


§ 12.

      Soweit durch die für die Verwaltung feindlichen Gutes verantwortlichen Personen oder die Aufsichtpersonen für dieses Verwaltung Barguthaben der Staatsangehörigen der Hohen vertragschließenden Teile, einschließlich Barguthaben von Gesellschaften oder Vereinigungen, an denen diese Staatsangehörigen beteiligt sind, angelegt worden sind, gleichviel wo die Anlage erfolgt ist, oder soweit dies auf Anordnung der oben gedachten Personen oder irgendeiner Behörde geschehen ist, wird die Anlage hinfällig; die Regelung des Barguthabens erfolgt ohne Rücksicht auf diese Anlage.


§ 13.

      Soweit Güter, Rechte und Interessen von Staatsangehörigen einer alliierten oder assoziierten Macht einschließlich der Gesellschaften oder Vereinigungen, an denen solche Staatsangehörigen beteiligt waren, in Deutschland oder in den von Deutschland oder seinen Verbündeten besetzten Gebieten Gegenstand einer außerordentlichen Kriegsmaßnahme oder einer Übertragungsanordnung waren, übermittelt Deutschland den alliierten oder assoziierten Mächten, einer jeden für ihr Teil, binnen einem Monat nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags oder auf Verlangen zu irgendeiner späteren Zeit alle einschlägigen Abrechnungen oder Rechnungsbelege, Archive, Urkunden und Auskünfte jeglicher Art, die sich auf seinem Gebiet befinden.
      Die Aufsichts- und Überwachungspersonen, Geschäftsführer, Verwalter, Zwangsverwalter, Liquidatoren und Pfleger sind unter Bürgschaft der deutschen Regierung persönlich für die unverzügliche vollständige Übermittlung und die Richtigkeit dieser Rechnungen und Urkunden verantwortlich.


§ 14.

      Auf Schulden, Guthaben und Abrechnungen finden die Bestimmungen des Artikel 297 und dieser Anlage, betreffend Güter, Rechte und Interessen in Feindesland und den Erlös ihrer Liquidation Anwendung; Abschnitt III regelt nur die Art und Weise der Zahlung.
      Soweit von den alliierten und assoziierten Mächten, ihren Kolonien oder Protektoraten oder einem der englischen Dominien oder Indien, die Erklärung nicht abgegeben wird, daß sie dem Abschnitt III beitreten, finden zwischen Deutschland und ihnen und zwischen den beiderseitigen Staatsangehörigen bei Regelung der von Artikel 297 betroffenen Fragen die Bestimmungen des Abschnitts III über die Währung, in der die Bezahlung stattfinden soll, und über den Umrechnungskurs und Zinsen Anwendung, es sei denn, daß die Regierung der beteiligten alliierten oder assoziierten Macht Deutschland binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags mitteilt, daß die erwähnten Bestimmungen nicht zur Anwendung gelangen sollen.


§ 15.

      Erstreckt sich die in Anwendung der außerordentlichen Kriegsgesetzgebung durch die alliierten oder assoziierten Mächte oder die in Anwendung der Bestimmungen des Artikel 297 Absatz b) vorgenommene Liquidation von Gütern, Rechten, Interessen, Gesellschaften und Unternehmungen auf Rechte des gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentums, so finden die Bestimmungen des Artikel 297 und dieser Anlage Anwendung.