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Teil X - Wirtschaftliche Bestimmungen

Abschnitt IV - Güter, Rechte und Interessen

Artikel 297

      Die Frage der privaten Güter, Rechte und Interessen in Feindesland findet ihre Lösung gemäß den Grundsätzen dieses Abschnittes und den Bestimmungen der beigefügten Anlage.
      a) Die von Deutschland getroffenen, in § 3 der beigefügten Anlage näher bestimmten außerordentlichen Kriegsmaßnahmen und Übertragungsanordnungen, betreffend die Güter, Rechte und Interessen von Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte einschließlich der Gesellschaften und Vereine, an denen diese Staatsangehörigen beteiligt waren, werden, wenn die Liquidation dieser Güter, Rechte und Interessen nicht vollendet ist, sofort aufgehoben oder eingestellt. Die Berechtigten werden in die fraglichen Güter, Rechte und Interessen wieder eingesetzt und treten in deren vollen Genuß nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikel 298.
      b) Soweit der gegenwärtige Vertrag nicht ein anderes bestimmt, behalten sich die alliierten und assoziierten Mächte das Recht vor, alle den deutschen Reichsangehörigen oder den von ihnen abhängigen Gesellschaften bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags gehörenden Güter, Rechte und Interessen innerhalb ihrer Gebiete, Kolonien, Besitzungen und Protektoratsländer, einschließlich der Gebiete, die ihnen durch den gegenwärtigen Vertrag abgetreten werden, zurückzubehalten und zu liquidieren.
      Die Liquidation erfolgt nach den Gesetzen des beteiligten alliierten oder assoziierten Staates, ohne dessen Zustimmung der deutsche Eigentümer auch weder über diese Güter, Rechte und Interessen verfügen, noch sie belasten darf.
      Deutsche Reichsangehörige, die auf Grund des gegenwärtigen Vertrags von Rechts wegen die Staatsangehörigkeit einer alliierten oder assoziierten Macht erwerben, gelten nicht als deutsche Reichsangehörige im Sinne dieses Absatzes.
      c) Der Kaufpreis oder der Betrag der Entschädigung für die Ausübung des in Absatz b bestimmten Rechtes wird gemäß den Abschätzungs- und Liquidationsgrundsätzen der Gesetzgebung desjenigen Landes festgestellt, in welchem das Gut zurückbehalten oder liquidiert worden ist.
      d) Im Verhältnis zwischen den alliierten oder assoziierten Mächten oder deren Staatsangehörigen einerseits und Deutschland oder seinen Reichsangehörigen andererseits werden alle außerordentlichen Kriegsmaßnahmen oder Übertragungsanordnungen oder kraft solcher Maßnahmen vorgenommene oder vorzunehmende Handlungen, so wie sie in den §§ 1 und 3 der beigefügten Anlage näher bestimmt sind, als endgültig und für jedermann bindend angesehen, soweit der gegenwärtige Vertrag nicht ein anderes bestimmt.
      e) Die Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte haben Anspruch auf eine Entschädigung für den Schaden oder Nachteil, welcher auf deutschem Gebiet, wie es am 1. August 1914 bestand, ihren Gütern, Rechten und Interessen, einschließlich der Gesellschaften oder Vereinigungen, an denen sie beteiligt sind, durch Anwendung der in §§ 1 und 3 der beigefügten Anlage bezeichneten außerordentlichen Kriegsmaßnahmen und Übertragungsanordnungen zugefügt ist. Die aus diesem Anlaß von den betreffenden Angehörigen erhobenen Ersatzansprüche werden geprüft, und die Höhe der Entschädigung wird durch den im Abschnitt VI vorgesehenen Gemischten Schiedsgerichtshof oder durch einen von dem genannten Gericht bezeichneten Schiedsrichter festgesetzt; die Entschädigungen gehen zu Lasten Deutschlands und dürfen aus dem Gut der deutschen Reichsangehörigen, das sich auf dem Gebiet oder unter Aufsicht des Staates der ansprucherhebenden Person befindet, vorweg gedeckt werden. Dieses Gut darf unter den durch § 4 der beigefügten Anlage festgesetzten Bedingungen für die feindlichen Verpflichtungen zum Pfande genommen werden. Die Bezahlung dieser Entschädigungen kann durch die alliierte oder assoziierte Macht erfolgen und der Betrag Deutschland zur Last geschrieben werden.
      f) In jedem Falle, wo der Staatsangehörige einer alliierten oder assoziierten Macht, als Inhaber eines Gutes, Rechtes oder Interesses [engl. Text: "Rechtes und Interesses" nicht vorhanden], das auf deutschem Gebiete von einer Übertragungsanordnung betroffen worden ist, dies verlangt, wird der in Absatz e) vorgesehene Anspruch durch Rückerstattung des erwähnten Gutes befriedigt, wenn es noch in Natur vorhanden ist.
      In diesem Falle hat Deutschland alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dem Eigentümer, dem der Besitz des Gutes entzogen ist, es wieder frei von allen Lasten oder Dienstbarkeiten, mit denen es nach der Liquidation belegt worden ist, zurückzuerstatten und jeden Dritten zu entschädigen, der durch die Rückgabe einen Nachteil erleidet.
      Kann die in diesem Absatz vorgesehene Zurückerstattung nicht stattfinden, so kann durch Vermittlung der beteiligten Mächte oder der in der Anlage zu Abschnitt III bezeichneten Prüfungs- und Ausgleichsämter eine private Abmachung herbeigeführt werden, die dem Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Macht durch Zuwendung eines ihm als Abfindung für die entzogenen Güter, Rechte oder Interessen genehmen gleichwertigen Gegenstandes oder Vorteils Ersatz des im Absatz e) bezeichneten Schadens sichert.
      Findet in Gemäßheit dieses Artikels Zurückerstattung statt, so mindern sich die in Anwendung des Absatzes e) festgesetzten Preise oder Entschädigungen um den derzeitigen Wert des zurückerstatteten Gutes unter der Berechnung einer Entschädigung für entgangene Nutznießung oder für Verschlechterung.
      g) Die im Absatz f) vorgesehene Befugnis bleibt den Eigentümern vorbehalten, welche Staatsangehörige der alliierten oder assoziierten Mächte sind, auf deren Gebiete gesetzliche Maßnahmen zwecks Anordnung der allgemeinen Liquidation der feindlichen Güter, Rechte und Interessen vor der Unterzeichnung des Waffenstillstandes nicht in Anwendung waren.
      h) Mit Ausnahme des Falles, wo durch Anwendung des Absatz f) Zurückerstattung in Natur erfolgt ist, wird mit dem Reinerlös der entweder auf Grund der außerordentlichen Kriegsgesetzgebung oder in Gemäßheit dieses Artikels erfolgten Liquidationen der feindlichen Güter, Rechte und Interessen, gleichviel wo belegen, und überhaupt mit allen feindlichen Barguthaben wie folgt zu verfahren:
      1. Soweit die Mächte dem Abschnitt III nebst Anlage beitreten, werden die erwähnten Erlöse und Guthaben der Macht, welcher der Eigentümer angehört, durch Vermittlung des im genannten Abschnitt III und seiner Anlage eingesetzten Prüfungs- und Ausgleichsamtes gutgeschrieben; mit jedem Überschuß zugunsten Deutschlands wird gemäß Artikel 243 verfahren.
      2. Soweit die Mächte dem Abschnitt III nebst Anlage nicht beitreten, ist der Erlös der von Deutschland zurückbehaltenen Güter, Rechte und Interessen sowie der von ihm einbehaltenen Barguthaben der Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte unverzüglich an den Berechtigten oder an seine Regierung auszuzahlen. Jede alliierte oder assoziierte Macht kann über den Erlös der von ihr in Gemäßheit ihrer Gesetze und Verordnungen beschlagnahmten Güter, Rechte und Interessen sowie über die solchermaßen beschlagnahmten Barguthaben der deutschen Reichsangehörigen verfügen [engl. Text: "in Gemäßheit ihrer Gesetze und Verordnungen" bezieht sich nicht auf "beschlagnahmten", sondern auf "verfügen"] und sie zur Bezahlung der in diesem Artikel oder in § 4 der beigefügten Anlage näher bestimmten Ansprüche und Forderungen verwenden. Jedes Gut, Recht und Interesse, beziehungsweise jeder Erlös aus der Liquidation solchen Gutes oder jedes Barguthaben, über welche nicht nach dem Vorstehenden verfügt wird, kann von der genannten alliierten oder assoziierten Macht zurückbehalten werden. In diesem Fall wird mit seinem Geldwert nach Artikel 243 verfahren.
      Bei Liquidationen in den neuen Staaten, die als alliierte und assoziierte Mächte Signatarstaaten des gegenwärtigen Vertrags sind, oder bei Liquidationen in den Staaten, die an den von Deutschland zu zahlenden Wiedergutmachungen keinen Anteil haben, ist der Erlös aus den von der Regierung dieser Staaten vorgenommenen Liquidationen unmittelbar an die Eigentümer zu zahlen; dabei bleiben jedoch die dem Wiedergutmachungsausschuß nach dem gegenwärtigen Vertrage, insbesondere nach den Artikeln 235 und 260 zustehenden Rechte vorbehalten. Weist der Eigentümer vor dem in Abschnitt VI dieses Teiles vorgesehenen Gemischten Schiedsgerichtshof oder vor einem von diesem Gericht ernannten Schiedsrichter nach, daß die Verkaufsbedingungen oder irgendwelche von der Regierung des betreffenden Staates außerhalb seiner allgemeinen Gesetzgebung ergriffene Maßnahmen den Preis unbillig beeinträchtigt haben, so ist der Gerichtshof oder der Schiedsrichter befugt, dem Berechtigten eine angemessene Entschädigung zuzubilligen, die ihm der genannte Staat zu zahlen hat.
      i) Deutschland verpflichtet sich, seine Angehörigen wegen der Liquidation oder Einbehaltung ihrer Güter, Rechte oder Interessen in den alliierten oder assoziierten Ländern zu entschädigen.
      j) Der Betrag der Abgaben und Steuern auf das Kapital, die von Deutschland auf die Güter, Rechte und Interessen der Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte seit dem 11. November 1918 bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags oder, falls es sich um Güter, Rechte und Interessen handelt, die Gegenstand außerordentlicher Kriegsmaßnahmen gewesen sind, bis zu ihrer gemäß den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags erfolgenden Rückerstattungen erhoben worden sind oder erhoben werden, ist an die Berechtigten zurückzuerstatten.