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Teil X - Wirtschaftliche Bestimmungen

Abschnitt IV - Güter, Rechte und Interessen

Artikel 298

      Deutschland verpflichtet sich, in Ansehung der Güter, Rechte und Interessen, die gemäß Artikel 297 Absatz a) oder f) den Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte, einschließlich der Gesellschaften und Vereinigungen, an denen solche Staatsangehörige beteiligt waren, zurückerstattet werden,
      a) vorbehaltlich der im gegenwärtigen Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen, die Güter, Rechte und Interessen der Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte in die rechtliche Lage zu versetzen und darin zu erhalten, in der, kraft der vor dem Krieg geltenden Gesetze, die Güter, Rechte und Interessen der deutschen Reichsangehörigen sich befanden;
      b) die Güter, Rechte oder Interessen der Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Staaten keinerlei in das Eigentumsrecht eingreifenden Maßnahmen zu unterwerfen, die nicht gleichermaßen auf Güter, Rechte oder Interessen der deutschen Reichsangehörigen Anwendung finden, und im Fall, daß solche Maßnahmen getroffen werden, angemessene Entschädigungen zu zahlen.