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Teil IV - Deutsche Rechte und Interessen außerhalb Deutschlands

Abschnitt II - China

Artikel 128

      Deutschland verzichtet zugunsten Chinas auf alle Vorrechte und Vorteile, die ihm auf Grund der Bestimmungen des Pekinger Schlußprotokolls vom 7. September 1901 nebst sämtlicher Anlagen, Noten und Ergänzungen zustehen. Es verzichtet gleichfalls zugunsten Chinas auf jeden Entschädigungsanspruch auf Grund des bezeichneten Protokolls für die Zeit nach dem 14. März 1917.