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Teil IV - Deutsche Rechte und Interessen außerhalb Deutschlands

Abschnitt II - China

Artikel 129

      Mit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags bringen die Hohen vertragschließenden Teile, jeder, soweit es ihn betrifft:
      1. das Abkommen vom 29. August 1902, betreffend die neuen chinesischen Zolltarife;
      2. das Whangpu-Abkommen vom 27. September 1905 und das vorläufige Zusatzabkommen vom 4. April 1912
      zur Anwendung.
      Jedoch ist China nicht länger verpflichtet, Deutschland die Vorteile und Vorrechte, die es ihm in diesem Abkommen zugestanden hat, zu gewähren.