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Teil IV - Deutsche Rechte und Interessen außerhalb Deutschlands

Abschnitt II - China

Artikel 130

      Vorbehaltlich der Bestimmungen des Abschnitts VIII dieses Teils tritt Deutschland an China sämtliche Gebäude, Ladestraßen und Landungsbrücken, Kasernen, Forts, Kriegswaffen und Kriegsmunition, Schiffe jeder Art, Funkspruchanlagen und sonstiges öffentliches, der deutschen Regierung gehörendes Eigentum ab, die in den deutschen Niederlassungen zu Tientsin und Hankau oder in den anderen Teilen des chinesischen Gebiets gelegen sind oder sich befinden.
      Diese Abtretung erstreckt sich indessen nicht auf die diplomatischen oder konsularischen Wohnungen oder Amtsräume; außerdem darf die chinesische Regierung keine Verfügung über das in Peking im sogenannten Gesandtschaftsviertel gelegene öffentliche oder private deutsche Eigentum ohne Zustimmung der diplomatischen Vertreter derjenigen Mächte treffen, die bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags noch Vertragsteilnehmer am Schlußprotokoll vom 7. September 1901 sind.