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Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt

Abschnitt III - Bestimmungen über militärische und Seeluftfahrt

Artikel 198

      Deutschland darf Luftstreitkräfte weder zu Lande noch zu Wasser als Teil seines Heerwesens unterhalten.
      Deutschland darf längstens bis zum 1. Oktober 1919 eine Höchstzahl von einhundert Wasserflugzeugen oder Flugbooten unterhalten, die, ausschließlich zur Aufsuchung von Unterseeminen bestimmt, diesem Zweck mit der nötigen Ausrüstung versehen sind und in keinem Fall Waffen, Munition oder Bomben irgendwelcher Art mitführen dürfen.
      Außer den in den vorgenannten Wasserflugzeugen oder Flugbooten eingebauten Motoren darf für jeden Motor eines jeden dieser Apparate ein einziger Reservemotor vorgesehen werden.
      Kein Lenkluftschiff darf beibehalten werden.