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Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt

Abschnitt III - Bestimmungen über militärische und Seeluftfahrt

Artikel 199

      Binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags ist das Personal der Luftfahrt, das gegenwärtig in den Listen der deutschen Streitkräfte zu Land und zu Wasser geführt wird, demobil zu machen. Indes darf Deutschland bis zum 1. Oktober 1919 eine Gesamtzahl von eintausend Mann, einschließlich Offizieren für die Gesamtheit der Verbände, fliegendes und nichtfliegendes Personal aller Formationen und Anstalten, beibehalten und unterhalten.