Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und LuftfahrtAbschnitt III - Bestimmungen über militärische und Seeluftfahrt
Artikel 200
Bis zur völligen Räumung des deutschen Gebiets durch die alliierten und assoziierten Truppen sollen die Luftfahrzeuge der alliierten und assoziierten Mächte in Deutschland freie Fahrt im Luftraum sowie Durchflugs- und Landefreiheit haben.