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Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt

Abschnitt III - Bestimmungen über militärische und Seeluftfahrt

Artikel 200

      Bis zur völligen Räumung des deutschen Gebiets durch die alliierten und assoziierten Truppen sollen die Luftfahrzeuge der alliierten und assoziierten Mächte in Deutschland freie Fahrt im Luftraum sowie Durchflugs- und Landefreiheit haben.