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Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt

Abschnitt III - Bestimmungen über militärische und Seeluftfahrt

Artikel 201

      Während einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags ist die Herstellung und Einfuhr von Luftfahrzeugen und Teilen solcher, ebenso wie von Luftfahrzeugmotoren und Teilen von solchen für das ganze deutsche Gebiet verboten.