Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und LuftfahrtAbschnitt III - Bestimmungen über militärische und Seeluftfahrt
Artikel 201
Während einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags ist die Herstellung und Einfuhr von Luftfahrzeugen und Teilen solcher, ebenso wie von Luftfahrzeugmotoren und Teilen von solchen für das ganze deutsche Gebiet verboten.