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Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt

Abschnitt III - Bestimmungen über militärische und Seeluftfahrt

Artikel 202

      Mit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags ist das ganze militärische und Marineluftfahrzeugmaterial mit Ausnahme der in Artikel 198 Absatz 2 und 3 vorgesehenen Apparate den Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte auszuliefern.
      Diese Auslieferung hat an den von den genannten Regierungen zu bestimmenden Orten zu erfolgen; sie muß binnen drei Monaten beendet sein.
      Zu diesem Material gehört im besonderen dasjenige, das für kriegerische Zwecke im Gebrauch oder bestimmt ist oder im Gebrauch oder bestimmt gewesen ist, namentlich:
      Die vollständigen Land- und Wasserflugzeuge, ebenso solche, die sich in Herstellung, Auslieferung oder Aufbau befinden.
      Die flugfähigen Luftschiffe, ebenso solche, die sich in Herstellung, Auslieferung oder Aufbau befinden.
      Die Geräte für die Herstellung von Wasserstoffgas.
      Die Luftschiffhallen und Behausungen aller Art für Luftfahrzeuge.
      Bis zu ihrer Auslieferung sind die Luftschiffe auf Kosten Deutschlands mit Wasserstoffgas gefüllt zu halten. Die Geräte zur Herstellung von Wasserstoffgas ebenso wie die Behausungen für Luftschiffe können nach freiem Ermessen der genannten Mächte Deutschland bis zur Auslieferung der Lenkluftschiffe belassen werden.
      Die Luftfahrzeugmotoren.
      Die Zellen (Ballonette und Tragflächen [engl. Text: "Luftschiffgondeln und Flugzeuggitterkörper" statt "Ballonette und Tragflächen"]).
      Die Bewaffnung (Kanonen, Maschinengewehre, leichte Maschinengewehre, Bombenwerfer, Torpedolanziervorrichtungen, Apparate für Synchronismus, Zielapparate).
      Die Munition (Patronen, Granaten, geladene Bomben, Bombenkörper, Vorräte von Sprengstoff oder deren Rohstoffe [engl. Text: "Rohstoffen"]).
      Die Bordinstrumente.
      Die Apparate für die drahtlose Telegraphie, die photographischen und kinematographischen Apparate für Luftfahrzeuge.
      Einzelteile, die einer der vorstehenden Gattungen angehören.
      Das vorerwähnte Material darf nicht ohne ausdrückliche Ermächtigung der genannten Regierungen von Ort und Stelle verbracht werden.