Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und LuftfahrtAbschnitt IV - Interalliierte Überwachungsausschüsse
Artikel 203
Alle Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags über Landheer, Seemacht und Luftfahrt, für deren Durchführung eine zeitliche Grenze festgesetzt ist, sind von Deutschland unter Überwachung interalliierte Ausschüsse durchzuführen, die zu diesem Zweck von den alliierten und assoziierten Hauptmächten besonders ernannt werden.