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Teil V - Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt

Abschnitt II - Bestimmungen über die Seemacht

Artikel 197

      Während einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags dürfen die deutschen drahtlosen Großstationen von Nauen, Hannover und Berlin ohne Ermächtigung der alliierten und assoziierten Hauptmächte nicht dazu verwendet werden, um Nachrichten über Angelegenheiten der Seemacht, des Heeres oder der Politik zu übermitteln, die für Deutschland oder die mit Deutschland während des Krieges verbündet gewesenen Mächte von Belang sind. Handelsdrahtungen dürfen diese Stationen übermitteln, aber nur unter Überwachung der genannten Regierungen, die auch die zu benutzende Wellenlänge festsetzen.
      Währen derselben Frist darf Deutschland weder auf seinem eigenen Gebiet noch auf dem Österreichs, Ungarns, Bulgariens oder der Türkei drahtlose Großstationen errichten.