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Bd. 1: Teil 1: Die wirtschaftlichen Folgen des Versailler Vertrages

II. Die Lahmlegung des deutschen Außenhandels

Hartmann Freiherr von Richthofen

Die Gestaltung des deutschen Außenhandels ist das sichtbarste Merkmal der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung unseres Vaterlandes im Zeitraum des vergangenen Jahrhunderts gewesen. Das andauernde Steigen der Bevölkerungszahl erforderte ständiges Anwachsen der Einfuhr fremder und der Ausfuhr eigener Waren. Staatliche Geschlossenheit und Macht schufen die hierfür unumgänglichen wirtschaftlichen Vorbedingungen. 41 Millionen Menschen wohnten im Jahre 1871 innerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs. 1914 waren es rund 68 Millionen. Von seiner Wiederaufrichtung bis zum Kriegsausbruch - also in einem Zeitraum von etwas über vier Jahrzehnten - hatte das Deutsche Reich seine Bevölkerungszahl um rund 27 Millionen oder 65,3 v. H. erhöht. Für das Jahr 1830, etwa vier Jahrzehnte vor der Reichsgründung, wird der Stand der Bevölkerung mit rund 30 Millionen geschätzt. Die Zunahme der Bevölkerung betrug in diesem Zeitraum daher nur 11 Millionen oder 37 v. H.

Wie war es möglich, daß die schnell wachsende Bevölkerung des Deutschen Reiches - der jährliche Zuwachs betrug kurz vor dem Krieg ungefähr 850 000 Seelen - innerhalb derselben Grenzen sich ernähren und auf ausreichender Kulturhöhe erhalten konnte? Diese Entwicklung ist bekannt und bedarf keiner eingehenden Schilderung. Aber die Tatsache der Intensivierung der deutschen Wirtschaft und des Übergangs vom reinen Agrar- zum überwiegenden Industriestaat, unter gleichzeitiger unvermeidlicher Aufgabe seiner wirtschaftlichen Unabhängigkeit, muß man sich bei jeder Würdigung der Bedeutung des deutschen Außenhandels vor Augen halten. Die Ausführung eigener Industrieerzeugnisse war damit zu einer wirtschaftlichen und staatlichen Notwendigkeit geworden, um dem Zwange zur Einführung von Nahrungsmitteln für die dauernd wachsende Bevölkerung und der Rohstoffe für die Industrie Genüge zu tun. Die Erfüllung dieser nationalen Aufgabe mußte zur dauernden Ausgestaltung des Außenhandels des neuen Deutschen Reiches führen. Nicht eine Folge impe- [226] rialistischer Politik ist seine Zunahme, sondern das durch innere Notwendigkeit bedingte Steigen der Ein- und Ausfuhrziffern wurde automatisch zu einem Faktor internationaler Politik und verlangte als eine Existenzfrage unseres Volkes ein ausreichendes Maß an Weltgeltung für unseren Staat.

So selbstverständlich uns Deutschen das erscheint, eine Betrachtung der Auswirkungen des Diktats von Versailles auf den deutschen Außenhandel verlangt diesen Hinweis. Und er bedarf für die Beurteilung der entscheidenden wirtschaftlichen Motive der verantwortlichen Urheber dieses Friedens der Feststellung, daß auch die anderen Länder Europas eine ähnliche Entwicklung wie Deutschland durchgemacht haben. Die Bevölkerung Europas wurde für das Jahr 1800 auf 187 Millionen geschätzt; sie war bis 1910 nach den Berechnungen des "Ständigen Büros des Internationalen Statistischen Instituts" auf 447 Millionen angewachsen. Diese Vermehrung war in den einzelnen Staaten zeitlich verschieden groß, aber für Europa als Ganzes betrachtet wird doch das gelten müssen, was für Deutschland gesagt worden ist. Dieser Bevölkerungszuwachs war auch nur möglich durch die Umstellung der wirtschaftlichen Struktur der Hauptstaaten. Aus selbstgenügsamen Agrarstaaten waren untereinander und mit der neuen Welt eng verflochtene Industriestaaten geworden mit dem unabänderlichen Zwang zu einem starken Außenhandel.

Der deutsche Außenhandel zeigte in den Jahren vor dem Weltkrieg im Vergleich zur Entwicklung des Welthandels das Bild einer durchaus gesunden Entwicklung der Volkswirtschaft. Der Wert des gesamten deutschen Außenhandels (Einfuhr und Ausfuhr) betrug im Jahre 1901 rund 10 Milliarden Mark (Einfuhr 5,7, Ausfuhr 4,5 Milliarden); er war bis zum Jahre 1913 auf rund 21 Milliarden Mark (Einfuhr 10,7, Ausfuhr 10 Milliarden) angewachsen und hatte sich somit verdoppelt. Der Wert des statistisch erfaßbaren Welthandels war in den gleichen zwölf Jahren von 90 Milliarden auf 175 Milliarden Mark gestiegen, hatte sich also nicht ganz verdoppelt. Der deutsche Außenhandel war daher in diesen Jahren verhältnismäßig mehr gestiegen als der gesamte Welthandel, während z. B. die Entwicklung des Außenhandels Englands und Frankreichs mit der Entwicklung des Gesamtwelthandels nicht hatte Schritt halten können und der Umfang des Außenhandels der Vereinigten Staaten von Amerika im gleichen Verhältnis wie der Umfang des Gesamtwelthandels gewachsen war, obwohl der Außenhandel aller dieser Länder absolut ungeheuer zugenommen hatte.

Betrachtet man den deutschen Außenhandel nach seiner Richtung und nach seiner Verflechtung mit anderen Staaten, so ergibt sich für das Vorkriegsjahr 1913 folgendes Bild:

[227] Haupteinfuhrländer (Gesamteinfuhr ohne Gold und Silber 10,7 Milliarden Mark) waren: Vereinigte Staaten von Amerika (1,7 Milliarden Mark), Rußland (1,5 Milliarden Mark), Großbritannien (876 Millionen Mark), Österreich-Ungarn (827 Millionen Mark), Frankreich (584 Millionen Mark);

Hauptausfuhrländer (Gesamtausfuhr ohne Gold und Silber 10 Milliarden Mark) waren: Großbritannien (1,4 Milliarden Mark), Österreich-Ungarn (1,1 Milliarden Mark), Rußland (977 Millionen Mark), Frankreich (789 Millionen Mark), Vereinigte Staaten von Amerika (713 Millionen Mark).

Deutschland war der beste Kunde Rußlands, Norwegens, Hollands, Belgiens, der Schweiz, Italiens und Österreich-Ungarns, der zweitbeste Großbritanniens, Schwedens und Dänemarks und der drittbeste Frankreichs; es war der erste Lieferant für Rußland, Norwegen, Schweden, Dänemark, Holland, die Schweiz, Italien, Österreich-Ungarn, Rumänien und Bulgarien und der zweite für Großbritannien, Belgien und Frankreich.

Nach der Gruppeneinteilung des Internationalen (Brüsseler) Warenverzeichnisses für die Handelsstatistik ergibt sich folgende Gliederung des deutschen Außenhandels im Jahre 1913:

    Einfuhr    Ausfuhr
    Wert in
      Mill. Mk.
      v. H.   Wert in
      Mill. Mk.
      v. H.  
      I. Lebende Tiere 289,7   2,6   7,4   0,1  
     II. Lebensmittel und Getränke 2796,5   25,9   1068,7   10,5  
    III. a) Rohstoffe 4997,1   44,6   1300,7   72,7  
          b) Halbfertige Waren 1263,3   11,3   939,8   9,2  
    IV. Fertige Waren 1422,1   12,7   6778,3   66,5  
     V. Gold und Silber 437,4   3,9   103,7   1,0  

    11206,1   100,0   10198,6   100,0  
Mehr als ⅔ der Gesamteinfuhr bestand aus Lebensmitteln und Rohstoffen, etwa ⅔ der Gesamtausfuhr aus Fertigwaren der deutschen Industrie. Der deutsche Außenhandel war immer im wesentlichen Einfuhr von Lebensmitteln und Rohstoffen und Ausfuhr von Fertigerzeugnissen. Und diese Gliederung des deutschen Außenhandels zeigt, was in der Einleitung aus den Bevölkerungszahlen abgeleitet wurde. Deutschland war, wie J. M. Keynes in seinem Werk über die wirtschaftlichen Folgen des Friedensvertrages so ausgezeichnet sagt, zu einer ungeheueren, zusammengesetzten Industriemaschine geworden, deren Arbeit von dem Gleichgewicht vieler Faktoren außerhalb wie innerhalb des Landes abhing. Nur wenn diese Maschine ständig mit Volldampf arbeitete, konnte Deutschland daheim [228] Beschäftigung für seine wachsende Bevölkerung und die Mittel zur Beschaffung ihres Unterhalts aus dem Auslande finden.

Die deutsche Handelsbilanz ist bekanntlich in den Jahren seit der Jahrhundertwende bis zum Ausbruch des Weltkrieges stets passiv gewesen, ohne daß sich daraus für die deutsche Volkswirtschaft schädliche Folgen ergeben hätten. Der bilanzmäßige Ausgleich wurde geschaffen durch die sogen. "unsichtbare Ausfuhr" - Dienste als Frachtführer, Bankier und Gastgeber - und aus den Zinsen und Gewinnen der auswärtigen Anlagen und Beteiligungen. Man muß annehmen, daß diese Posten der Zahlungsbilanz, auf die weiter unten noch zurückzukommen sein wird, die Bilanz nicht nur ausgeglichen, sondern sogar aktiv gestaltet haben, so daß von Jahr zu Jahr ein Überschuß blieb, der wieder im Auslande oder in den deutschen Kolonien angelegt wurde.

Das dichte Flechtwerk der internationalen wirtschaftlichen Beziehungen und Abhängigkeiten wurde jäh durch den Ausbruch des Weltkrieges zerrissen, und zwar so plötzlich, daß es dem unvorbereiteten Deutschland nicht mehr möglich war, rechtzeitig vermeidbaren Schädigungen vorzubeugen. Die wirtschaftlichen Beziehungen zu den Gegnern, also gerade zu den wichtigsten Kontrahenten des deutschen Außenhandels, hörten sofort auf. Der Wirtschaftsverkehr zu den Neutralen kam um so mehr zum Erliegen, als der Wirtschaftskrieg, der zum erstenmal in der Geschichte in so durchgreifender Weise organisiert wurde, an Schärfe zunahm. Mit dem Eintritt der Vereinigten Staaten von Amerika war die weltwirtschaftliche Isolierung Deutschlands und seiner Verbündeten vollkommen. Der noch verbleibende Verkehr mit den neutralen Mächten und den Verbündeten mußte, wie die ganze Volkswirtschaft, die aus einer freien Verkehrswirtschaft in eine Bedarfsdeckungswirtschaft überging, den Zwecken des Krieges dienstbar gemacht werden. Der Krieg endete mit dem wirtschaftlichen Zusammenbruch und der Hungersnot des deutschen Volkes, mit dem Sieg des Weltwirtschaftskriegs der alliierten und assoziierten Mächte. Er endete mit der klaren Erkenntnis - ein jeder hat es körperlich fühlen müssen -, daß die deutsche Volkswirtschaft auf die Dauer ohne den Außenhandel nicht bestehen kann.

Das deutsche Volk ist an den Tisch der Friedensverhandlungen mit dem Vertrauen herangetreten, daß der Inhalt des endgültigen Friedensvertrags durch seine Vorgeschichte in seinen Grundzügen bestimmt sei. Aus dem Notenwechsel, der am 11. November 1918 zum Waffenstillstand geführt hatte, geht hervor, daß Deutschland als Grundlage für den Frieden ausschließlich die "14 Punkte" des Präsidenten Wilson und seine späteren Kundgebungen angenommen hat. Andere Forderungen waren weder von dem Präsidenten Wilson noch von irgendeiner der alliierten Regierungen nachträglich erhoben wor- [229] den. Soweit sie sich auf wirtschaftliche Fragen beziehen, lauten diese Grundlagen:1

A. Aus den 14 Punkten der Kongreßrede vom 8. Januar 1918:
I. Es sollen keine geheimen internationalen Vereinbarungen irgendwelcher Art mehr getroffen werden.
II. Vollkommene Freiheit der Schiffahrt auf den Meeren außerhalb der Küstengewässer.
III. Beseitigung aller wirtschaftlichen Schranken, soweit möglich, und Errichtung gleicher Handelsbedingungen unter allen Nationen, die dem Frieden zustimmen und sich zu seiner Aufrechterhaltung zusammenschließen.
B. Aus den 4 Punkten der Mount Vernon-Rede vom 4. Juli 1918:
II. Die Regelung aller Fragen, mögen sie Staatsgebiet, Souveränität oder wirtschaftliche Vereinbarungen betreffen, auf der Grundlage der freien Annahme dieser Regelung seitens des dadurch betroffenen Volkes und nicht auf der Grundlage des materiellen Interesses oder Vorteiles irgendeiner anderen Nation oder irgendeines anderen Volkes, das um seines äußeren Einflusses oder seiner Vorherrschaft willen eine andere Regelung wünschen könnte.
C. Aus der Rede in Neuyork vom 27. September 1918:
II. Kein besonderes, abgesondertes Interesse irgendeiner einzelnen Nation oder irgendeiner Gruppe von Nationen kann zur Grundlage irgendeines Teiles des Abkommens dienen.
III. In der gemeinsamen Familie des Völkerbundes kann es keine Bünde oder Bündnisse oder spezielle Verträge und Vereinbarungen geben.
IV. Es kann innerhalb des Völkerbundes keine besonderen selbstischen wirtschaftlichen Kombinationen geben und keine Anwendung irgendwelcher Form von wirtschaftlichem Boykott oder Ausschließung, außer insoweit, als die wirtschaftliche Strafgewalt dem Völkerbund selbst als Mittel der Disziplin und Kontrolle erteilt wird.
V. Wirtschaftliche Rivalitäten und Feindseligkeiten sind in der modernen Welt eine ergiebige Quelle für Pläne und Leidenschaften gewesen, die Krieg erzeugen. Ein Friede, der sie nicht in bestimmten und bindenden Ausdrücken ausschlösse, würde sowohl ein unaufrichtiger als auch ein ungerechter Friede sein.

So schien nach der furchtbaren Not des Weltkrieges eine neue Epoche der Weltwirtschaft zu beginnen. Die Regelung aller wirtschaftlichen Fragen sollte durch die freie Annahme durch das betroffene Volk und nicht auf der Grundlage des materiellen Interesses oder Vorteils eines anderen Volkes erfolgen, das um seines äußeren Einflusses oder seiner Vorherrschaft willen eine andere Regelung wünschen könnte; wirtschaftliche Rivalitäten und Feindseligkeiten sollten künftig durch die bestimmten und bindenden Vereinbarungen des Friedensvertrags ausgeschlossen sein; durchdrungen von dem [230] Bewußtsein ihrer weltwirtschaftlichen Zusammengehörigkeit und gegenseitigen Abhängigkeit wollten die Nationen an die Wiederherstellung ihrer wirtschaftlichen Beziehungen gehen. Die unerhörten Opfer der an der Katastrophe des Weltkrieges beteiligten Völker schienen nicht völlig nutzlos gebracht zu sein. Die aus den Erfahrungen des Krieges geborene menschliche Idee sollte aus dem wirtschaftlichen Chaos, das der Krieg hinterlassen hatte, aus der Hungersnot von Millionen zivilisierter Menschen ein neues Weltwirtschaftsgebäude aufführen, getragen von den Fundamenten des gegenseitigen Vertrauens, der gegenseitigen Hilfe und der Gerechtigkeit. Voller Hoffnung sah die gequälte Menschheit auf den Mann, der aus der neuen Welt kam, um in Paris seine großen Gedanken in die Tat, in die Wirklichkeit umzusetzen.

Es kam ein Mann, der dem gewiegten Verhandlungsgeschick eines Clemenceau nicht gewachsen war, ein Mann, "der über jedes einzelne seiner Gebote eine Predigt hätte halten können, ihre konkrete Anwendung auf den augenblicklichen Zustand Europas aber nicht gestalten konnte",2 es kam der "Rat der Vier", es kam der Kampf der deutschen Friedensdelegation um den "Rechtsfrieden", es kam das bittere Ende - der Friedensvertrag von Versailles -, dessen wirtschaftliche Folgen von der überwältigenden Mehrheit des deutschen Volkes und seinen Vertretern in ihrer Furchtbarkeit sofort richtig erkannt wurden.

Der vergebliche Kampf Deutschlands um die Wiederaufrichtung des Wilson-Programms und das Ringen der Gegner in Paris ist an anderer Stelle dieses Werkes dargestellt worden. Hier ist nur zu fragen, ob es für die den deutschen Außenhandel treffenden wirtschaftlichen Bestimmungen des Friedensvertrags eine Erklärung aus den weltwirtschaftlichen Interessengegensätzen gibt.

Es ist bereits darauf hingewiesen worden, daß die Entwicklung des Außenhandels Englands und Frankreichs mit der Jahrhundertwende mit der Entwicklung des Gesamtwelthandels nicht hatte Schritt halten können, und daß der Umfang des Außenhandels der Vereinigten Staaten von Amerika nur im gleichen Verhältnis wie der Umfang des Gesamtwelthandels gewachsen war, während sich die Ziffern für den deutschen Außenhandel in dieser Zeit wesentlich günstiger stellen; es ist aber auch hervorgehoben worden, daß Deutschland der zweitbeste Kunde Großbritanniens und der drittbeste Frankreichs und der zweite Lieferant für Großbritannien und Frankreich war. Sowohl Frankreichs als auch Englands Volkswirtschaft können ein als Lieferant leistungsfähiges und als Konsument kaufkräftiges Deutschland [231] nicht entbehren. Die weltwirtschaftlichen Ziele Englands waren mit der Sicherung des Seewegs nach Indien - Besitznahme Palästinas und Mesopotamiens, Festigung seiner Stellung in Ägypten - und der Verminderung der deutschen Handelsflotte im wesentlichen erreicht. Die Vereinigten Staaten von Amerika waren ohne weltwirtschaftliche Zielsetzung in den Weltkrieg gegangen. Aus den weltwirtschaftlichen Interessengegensätzen der großen Kriegsgegner kann somit eine Erklärung der wirtschaftlichen Bestimmungen des Friedensdiktates nicht gewonnen werden. Als Erklärung auch dieser Bestimmungen des Vertrags bleibt nur übrig der politische Wille Frankreichs, die deutsche Wirtschaftskraft zu schwächen, um die Vitalität der deutschen Bevölkerung zu brechen, gemäß dem Satze Clemenceaus, daß Deutschland 20 Millionen Menschen zuviel hat.

Der deutsche Außenhandel wurde durch die Bestimmungen des Vertrags in dreifacher Weise getroffen: durch die Schwächung der Produktionsgrundlage der deutschen Volkswirtschaft durch Gebietsabtretungen, durch die Wegnahme wichtiger Aktivposten der deutschen Zahlungsbilanz und durch die Knebelung der deutschen Außenhandelspolitik.

Die beiden ersteren Vertragsbestimmungen stellen den deutschen Außenhandel mit dem Tage ihres Inkrafttretens auf eine andere wirtschaftliche Grundlage. Sie sind bewußt auf die Verminderung der deutschen Wirtschaftskraft gerichtet und sind als solche an anderer Stelle dieses Werkes behandelt,3 und es genügt, sie in Erinnerung zu rufen. Die ausschließlich und ausdrücklich gegen den deutschen Außenhandel gerichteten Artikel des Friedensvertrages geben dem deutschen Außenhandel eine von den sonst üblichen abweichende Rechtsgrundlage für eine bestimmte Zeit, sie werden hier näher zu untersuchen sein.

a) Die sofortigen Gebietsabtretungen und die Gebietsverluste, die durch die späteren Abstimmungen eingetreten sind, schwächen die deutsche Ausfuhrfähigkeit durch Verlust von wichtigen Rohstoffvorkommen und von blühenden Industrien, während die Abtretung landwirtschaftlicher Überschußgebiete und der Kolonien zu erhöhter Einfuhr von Rohstoffen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen nötigt. Folgende Aufzählung, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit macht, mag hier genügen:

  • Verlust von etwa ¾ der Eisenerzlager (lothringisches Minetterevier),
  • Verlust zahlreicher Hütten- und Walzwerke durch Abtretung des elsaß-lothringischen Eisenindustriebezirks und Ostoberschlesiens [232] und durch Ausscheiden von Luxemburg und dem Saargebiet aus dem deutschen Zoll- und Wirtschaftsgebiete,
  • Verlust von 43% der nachgewiesenen Kohlenvorräte (Oberschlesien und Saargebiet),
  • Durchbrechung des deutschen Kalimonopols (Verlust der elsässischen Kaliwerke),
  • Verlust der hauptsächlichen Zinkvorkommen (Oberschlesien),
  • Verlust landwirtschaftlicher Überschußgebiete (auf die Provinzen Posen und Westpreußen, deren Bevölkerung den siebzehnten Teil der Reichsbevölkerung ausmachte, entfiel bei Roggen und Kartoffeln der sechste Teil, bei Sommergerste etwas weniger als der siebente Teil und bei Weizen und Hafer der dreizehnte Teil der gesamten Ernte Deutschlands).4

b) Es ist bereits angedeutet worden, daß der bilanzmäßige Ausgleich des deutschen Außenhandels in der Vorkriegszeit nicht durch den reinen Warenhandel, sondern durch die sog. "unsichtbare Ausfuhr" geschaffen wurde. Die Posten der Zahlungsbilanz, auf denen dieser Ausgleich beruhte, wurden so durch den Vertrag im wesentlichen fortgenommen.

Die deutschen Auslandsguthaben sind von dem zweiten Sachverständigenkomitee, dem sog. McKenna-Ausschuß, für das Jahr 1914 auf 28 Milliarden Goldmark, der Verlust an Auslandsguthaben während des Krieges infolge von Wertverminderung, Beschlagnahmungs- und Liquidationsmaßnahmen auf annähernd 16,1 Milliarden Goldmark geschätzt worden. Die deutsche Handelsflotte schrumpfte durch Kriegsverluste, Beschlagnahmen in den feindlichen Ländern und die Ablieferung aller Schiffe über 1600 t, der Hälfte aller Schiffe von 1000 - 1600 t und einem Viertel der Fischereiflotte von etwa 5 000 000 t auf 419 000 t im Jahre 1920 zusammen. In den Kolonien gingen die sehr erheblichen Aufwendungen, die für die wirtschaftliche Erschließung dieser Gebiete von Deutschland gemacht worden waren, auf die Mandatarmächte über, ohne daß diese einen Teil des Schuldendienstes des Reiches oder der deutschen Staaten für diese Aufwendungen übernahmen (Art. 257).

c) Die zeitweiligen Bindungen, die der Vertrag für die deutsche Handelspolitik brachte, stehen im schroffsten Gegensatz zu den von Wilson aufgestellten und im Waffenstillstandsabkommen zur Grundlage für die Friedensverhandlungen gemachten Grundsätzen. In be- [233] wußter Einseitigkeit sind sie nur zugunsten der Sieger und ihrer Gefolgschaft und zuungunsten Deutschlands aufgestellt, um den Wirtschaftskrieg auf einer aufgezwungenen Rechtsgrundlage gegen Deutschland weiterführen zu können.

Die Bestimmungen, die den Wirtschaftsverkehr mit den abgetretenen und aus dem deutschen Zollgebiet ausgeschiedenen Gebieten für eine von vornherein fest begrenzte Übergangszeit regeln sollten, brauchen hier, obwohl auch sie durchaus einseitig zugunsten dieser Gebiete aufgestellt sind, nicht näher behandelt zu werden, weil eine besondere Übergangsregelung dieser Beziehungen nun einmal nicht zu umgehen war. Die anderen, in dem Abschnitt 1 in Teil X des Vertrags aufgeführten Bestimmungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Zollbindungen. Während einer Zeit von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Vertrags dürfen die deutschen Zölle auf die Einfuhr der Gegner nicht höher sein als die vorteilhaftesten Sätze, die für die Einfuhr nach Deutschland am 31. Juli 1914 in Anwendung waren. Für bestimmte Waren (Erzeugnisse des Acker-, Garten- und Wiesenbaus, soweit bei Kriegsausbruch Vertragszölle bestanden, Wein, Pflanzenöle, Kunstseide und gewaschene oder entfettete Wolle) gilt diese Bestimmung für insgesamt drei Jahre nach Inkrafttreten des Vertrags (Art. 269).

2. Unbeschränkte Meistbegünstigung für den Warenverkehr. Die Meistbegünstigung erstreckt sich auf alle Gebühren und Abgaben bei der Einfuhr von Erzeugnissen aller Vertragsgegner (27!), auf Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, auf die Durchfuhr und auf die Zollverwaltungs- und Zollabfertigungsvorschriften und tritt "gleichzeitig und bedingungslos ohne besonderen Antrag und ohne Gegenleistung für sämtliche alliierten oder assoziierten Staaten in Geltung" (Art. 264-267). Die Dauer dieser Bestimmungen ist zunächst nicht begrenzt, jedoch bedarf es, wenn sie länger als fünf Jahre nach Inkrafttreten des Vertrags Geltung behalten sollen, eines Beschlusses des Völkerbundsrats (Art. 280).

3. Unbeschränkte Meistbegünstigung und teilweise Inländerbehandlung für die Staatsangehörigen der gegnerischen Mächte. Meistbegünstigung ist zu gewähren hinsichtlich der Ausübung von Handwerk, Beruf, Handel und Gewerbe, Inländerbehandlung in bezug auf Gebühren, Abgaben oder Steuern (Art. 276). Hier ist die zeitliche Geltung in bestimmter Weise geregelt; sie darf insgesamt 10 Jahre nicht überschreiten (Art. 280).

4. Repressalienklausel. "Die Maßnahmen, zu denen die alliierten und assoziierten Regierungen, falls Deutschland vorsätzlich seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, berechtigt sind und die [234] Deutschland sich verpflichtet, nicht als feindselige Handlungen zu betrachten, können in wirtschaftlichen und finanziellen Sperr- und Vergeltungsmaßregeln, überhaupt in solchen Maßnahmen bestehen, welche die genannten Regierungen als durch die Umstände geboten erachten" (§ 18 Anlage II zu Abschnitt I im Teil VIII). Eine zeitliche Begrenzung dieser Klausel ist nicht vorgesehen.

5. Vorbehalt, in dem besetzten Gebiet eine eigene Zollordnung sowohl für die Einfuhr als auch für die Ausfuhr in Kraft zu setzen, sofern den alliierten und assoziierten Mächten eine solche Maßnahme erforderlich erscheint, "um die wirtschaftlichen Interessen der Bevölkerung dieser Gebiete zu wahren" (Art. 270). In welcher Weise diese Bestimmung in Kraft gesetzt worden ist, wird weiter unten zu behandeln sein.

6. Einseitige Meistbegünstigung und teilweise Gleichstellung mit Inländern in bezug auf die Schiffahrt (Art. 271, 273, 323 und 327).

Die verheerende Wirkung dieser Vertragsbestimmungen auf den deutschen Außenhandel kann man nur ermessen, wenn man sich ihre Einseitigkeit nochmals vergegenwärtigt. Der deutsche Zolltarif ist zunächst ganz, dann für längere Zeit bei wichtigen Waren gebunden, und zwar mit Zollsätzen, die eine durchaus gesunde und blühende Wirtschaft zur Voraussetzung hatten, während der deutsche Außenhandel bei seinen Vertragsgegnern auf Zollsätze stößt, die eine Einfuhr deutscher Waren großenteils unmöglich macht. Deutschland muß den Gegnern für den Warenverkehr die uneingeschränkte Meistbegünstigung einräumen, während der deutsche Außenhandel eine gesicherte Rechtsgrundlage nur bei den neutralen Ländern findet und in den 27 Signatarstaaten zunächst rechtlos ist. Dasselbe Bild ergibt sich für den Personen- und Schiffahrtsverkehr. Die wirtschaftliche Einheit des deutschen Zollgebiets, die nach den Gebietsabtretungen erst wieder neu zu gestalten war, kann nach dem Ermessen der Vertragsgegner durch Einführung einer Zollinie zwischen besetztem und unbesetztem Gebiet jederzeit zerrissen werden. Verblieben war der deutschen Handelspolitik nur noch eine Waffe: den auswärtigen Warenhandel durch Ein- und Ausfuhrverbote in die gewünschten Bahnen zu lenken. Doch auch diese Waffe, die sich zunächst als sehr wichtig erwies, sollte stumpf werden, als das "Loch im Westen" nicht mehr zu stopfen war.

Daß diese geschilderten Vertragsbestimmungen mit den Grundsätzen Wilsons schlechterdings nicht in Einklang zu bringen sind, ist auch in den Siegerstaaten eigentlich nicht bestritten. Bezeichnend in dieser und anderer Hinsicht ist die Antwort, die der deutschen Friedensdelegation, als sie, um es gelinde auszudrücken, auf diese Abweichung von den vereinbarten Grundlagen für die Friedens- [235] verhandlungen hinwies (Note vom 29. Mai 1919), zuteil wurde. Sie sei daher in ihren wichtigsten Punkten hier wiedergegeben:5

      "Es leuchtet ein, daß die Kundgebungen des Präsidenten Wilson, bezüglich der Gleichheit der Handelsbeziehungen im Hinblick auf eine dauernde Ordnung der Welt verstanden werden müssen, und daß sie nur auf einen Zeitpunkt als anwendbar betrachtet werden können, wo der Völkerbund vollständig errichtet und die Welt zu normalen Handelsverhältnissen zurückgekehrt ist. In der Zwischenzeit ist die Errichtung einer reinen Übergangsordnung notwendig, die allerdings von dem abweicht, was bei der endgültigen Ordnung bezweckt ist, aber in keiner Weise mit deren Grundsätzen im Widerspruch steht.
      Während dieser Übergangszeit verlangt es die »billige Behandlung des Handels aller Mitglieder des Völkerbundes«, daß Deutschland zeitweilig das von ihm geforderte Recht, auf dem Fuße völliger Gleichberechtigung mit den anderen Nationen behandelt zu werden, entzogen wird.
      Die gesetzwidrigen Handlungen des Feindes haben viele der verbündeten Staaten in eine Lage wirtschaftlicher Unterlegenheit gegenüber Deutschland gebracht, dessen Gebiet nicht verwüstet worden ist, und dessen Betriebe in einem Zustand sind, daß Fabrikation und Handel sofort nach dem Kriege wieder aufgenommen werden können. Für diese Länder ist eine gewisse Bewegungsfreiheit während der Übergangszeit lebensnotwendig. Aber es ist auch nicht weniger notwendig, daß die Alliierten Staaten in dieser Zwischenzeit gegen die Wirkung besonderer Vergünstigungen oder verschiedener Behandlung, die seitens Deutschlands an ein alliiertes oder assoziiertes Land oder an irgendein anderes Land gewährt werden, gesichert sind. Während der Übergangszeit ist daher eine formelle Gegenseitigkeit nicht durchführbar, und es ist nur billig, daß die Alliierten und Assoziierten Mächte für diese Periode eine größere Freiheit haben, ihren wirtschaftlichen Verkehr zu ordnen, als dies den Urhebern des Angriffs zugestanden wird. Wäre es anders, so würde Deutschland in den Gebieten, die es mit der Absicht besetzt hat, seine Gegner in eine wirtschaftlich unterlegene Lage zu bringen, den Vorteil seiner verbrecherischen Handlungen ernten.
      Es ist daher eine Erwägung der Gerechtigkeit, die die Alliierten und Assoziierten Mächte bewogen hat, Deutschland für eine Mindestzeit von 5 Jahren Bedingungen ohne Gegenseitigkeit im Handelsverkehr aufzuerlegen."

Auch heute sind diese Zeilen nicht ohne Bitterkeit zu lesen und mit Gerechtigkeit hatte diese Ablehnung einer Würdigung der Lage der deutschen Volkswirtschaft, die so furchtbar durch den Krieg gelitten hatte und durch den Friedensvertrag noch zu weiterem Leiden verurteilt wurde, gewiß nichts zu tun.

Das Bild, das wir von dem deutschen Außenhandel für die Zeit kurz nach Inkrafttreten des Versailler Vertrages zu entwerfen versuchen, wäre unvollkommen, wenn nicht einige weltwirtschaftliche Vorgänge erwähnt würden, die man unter dem Schlagwort "Strukturwandlung der Weltwirtschaft" zusammenfassen kann. Diese Vor- [236] gänge berühren den deutschen Außenhandel allerdings in der gleichen Weise wie den Außenhandel der anderen Industriestaaten der alten Welt. Die Industriewirtschaft aller dieser Länder beruht auf der Voraussetzung, daß Industriefertigerzeugnisse nach den überseeischen Ländern in großem Umfang ausgeführt und Rohstoffe und Nahrungsmittel aus Übersee eingeführt werden können. Etwa seit Anfang des zwanzigsten Jahrhunderts aber konnte man einen neuen weltwirtschaftlichen Abschnitt herannahen sehen, in dem auch die außereuropäischen Länder auf eigenem Gebiet eine eigene Industrie aufbauen würden. Der Weltkrieg hat diese Entwicklung in ungeahnter Weise beschleunigt.6 In einer vom Völkerbund im Jahre 1926 veröffentlichten Denkschrift "über Handels- und Zahlungsbilanzen 1911/1925" ist der Zustand, der sich während des Weltkriegs herausgebildet hat, treffend geschildert! "Die Vereinigten Staaten und Indien kaufen jetzt weniger in Europa und mehr in Asien; China und Japan kaufen weniger in Europa und mehr in Nordamerika; Australien kauft weniger in Europa und mehr in Nordamerika und Japan. Andererseits exportiert Indien einen größeren Teil seiner Waren nach Nordamerika und Asien, und der Prozentsatz der Ausfuhr Chinas nach Nordamerika hat sich gleichfalls gehoben. Die Ausfuhr Japans nach Europa ist von 23,3 v. H. auf nur 6,6 v. H. seiner Gesamtausfuhr gefallen, während diejenige nach Nordamerika von 30 auf 44,5 v. H. gestiegen ist. Die Einfuhr Australiens aus Europa ist gefallen von 70 auf 54 v. H. seiner Gesamtausfuhr, jene Argentiniens von 80 auf 64 v. H. Der Handel verschiebt sich vom Atlantischen nach dem Stillen Ozean."

Hinzu kommt, daß in Mittel- und Osteuropa eine ganze Anzahl neuer Staaten mit eigenen Zollgesetzen entsteht, von denen jeder einzelne seine Wirtschaftsbeziehungen zu anderen Staaten so einzurichten versucht, daß die Entwicklung der "Schlüsselindustrien" gewahrt bleibt. Das Riesenreich Rußland, die Kornkammer Europas, fällt für die nächsten Jahre nach Abschluß des Friedens für den internationalen Warenverkehr fast völlig aus.

So muß man zusammenfassend sagen: geschwächt an eigener Wirtschaftskraft, wichtiger Stützen im Auslande beraubt, handelspolitisch geknebelt, umgeben von durchaus protektionistisch eingestellten Staaten, einer veränderten weltwirtschaftlichen Struktur gegenübergestellt, das ist die Situation des deutschen Außenhandels nach dem Krieg und nach dem Friedensschluß.

[237] Aus verschiedenen Gründen ist es nicht möglich, die Schrumpfung des deutschen Außenhandels für die Jahre unmittelbar nach Inkrafttreten des Vertrags im Vergleich zur Vorkriegszeit statistisch genau wiederzugeben. Einen im ganzen richtigen Eindruck dürfte aber ein Vergleich geben, bei dem man die Werte für 1913 in Goldmark, für 1920 bis 1922 unter Zugrundelegung der Einheitswerte von 1913 in Rechnung stellt (gewogener Volumenvergleich). Es ergibt sich dann das folgende Bild:

      1913     1920     1921     1922  
    Einfuhr     11206 3947 5750 6311
    Ausfuhr     10198 3724 3002 6199

Die wechselvolle Geschichte des Reparationsproblems vom Inkrafttreten des Versailler Vertrags am 10. Januar 1920 bis zum Londoner Abkommen vom 30. August 1924, die Deutschlands Wirtschaft und damit den deutschen Außenhandel sehr stark beeinflußt hat, wird an anderer Stelle dieses Werkes geschildert.7 Nur die markantesten Ereignisse seien hier hervorgehoben.

Die Politik der "Sanktionen" und die Durchführung von Poincarés "Pfänderprogramm" führte tatsächlich zur Loslösung des besetzten Gebiets vom deutschen Zollgebiet; erstmals vorübergehend in der Zeit vom 20. April bis zum 30. November 1921, dann aber für längere Dauer mit Beginn des Ruhreinbruchs. Am 25. März 1923 trat für das besetzte Gebiet ein selbständiger Zolltarif, der sogenannte "Interalliierte Zolltarif", in Kraft, der bei etwa 250 von 946 Positionen erhebliche Zollherabsetzungen brachte. Das unbesetzte Gebiet wurde vom besetzten Gebiete durch eine Zolllinie getrennt: für den Warenverkehr vom unbesetzten in das besetzte Gebiet "Einfuhr"zölle von zunächst 25 v. H., ab 31. Januar 1924 in voller Höhe der Sätze des "Interalliierten Zolltarifs". So entstand das "Loch im Westen", das nun der deutschen Handelspolitik auch die letzte Waffe aus der Hand wand, die Ein- und Ausfuhrverbote. Die Folge des Ruhreinbruchs war der Zusammenbruch der deutschen Währung. Am 30. August 1924 wurde das Londoner Schlußprotokoll unterzeichnet, in der Nacht vom 8. zum 9. September 1924 fiel die Binnenzollgrenze zwischen besetztem und unbesetztem Gebiet, die deutsche Währung war inzwischen durch das "Rentenmarkwunder" wiederhergestellt worden. Am 10. Januar 1925 endlich fielen, nachdem der Rat des Völkerbundes von dem ihm nach Art. 280 zustehenden Rechte der Ver- [238] längerung der handelspolitischen Bestimmungen des Vertrags keinen Gebrauch gemacht hatte, die oben gekennzeichneten Fesseln für die deutsche Handelspolitik, der nunmehr die ungeheuere Aufgabe zufiel, den rechtlichen Unterbau für den deutschen Außenhandel der Zukunft neu aufzuführen.

Es ist überflüssig, die Zahlen der deutschen Außenhandelsstatistik für die Jahre 1923 und 1924 hier wiederzugeben. In den amtlichen Veröffentlichungen des Statistischen Reichsamts findet sich in dieser Zeit der immer wiederkehrende Bericht: "Die Zuverlässigkeit der... veröffentlichten Ergebnisse ist infolge des Einbruchs in das Ruhrgebiet erheblich beeinträchtigt, da das seit Februar 1923 angefallene handelsstatistische Material infolge der Besetzung der Zollstellen und der Ausweisung der Beamten zum größten Teil nicht hat an das Statistische Reichsamt gelangen können und seither die dort ein- und ausgeführten Güter von deutscher Seite überhaupt nicht mehr handelsstatistisch erfaßt werden."

Wie groß die der deutschen Handelspolitik gestellte Aufgabe war, geht allein schon daraus hervor, daß am 10. Januar 1925 nur noch mit 14 Staaten Handelsabkommen aus der Vorkriegszeit in Kraft waren, und zwar, sieht man von Argentinien, Chile, Dänemark, den Niederlanden und der Schweiz ab, nur mit Staaten mit relativ geringer weltwirtschaftlicher Bedeutung.

Es mußte zunächst aus der veränderten weltwirtschaftlichen Konstellation die Konsequenz für den deutschen Zolltarif gezogen werden. Es geschah dies etwas verspätet durch die sogenannte "Kleine Zolltarifnovelle" vom 12. August 1925. Zu einer großen, grundsätzlichen Reform des Zolltarifs, die dringend notwendig gewesen wäre, hatte man leider nicht kommen können. So nahm man seine Zuflucht zu einer "vorläufigen Regelung", in der alle grundsätzlichen handelspolitischen Fragen ungeklärt blieben, mit der ausgesprochenen Absicht, ein Instrument für die künftigen Handelsvertragsverhandlungen zu schaffen.

Ziel der deutschen Handelspolitik mußte sein, den Grundsatz der allgemeinen Meistbegünstigung in allen Verträgen wieder durchzusetzen und zugleich das Zollniveau der Vertragsstaaten in einer Weise zu senken, daß deutsche Waren konkurrierend auf dem Markte des jeweiligen Vertragsgegners auftreten konnten. Unendliche politische und wirtschaftliche Schwierigkeiten standen der Durchführung dieses Zieles entgegen. Wichtige Wirtschaftsmächte lehnten zunächst den Grundsatz der Meistbegünstigung rundweg ab: Die Vereinigten Staaten von Amerika, Spanien und besonders Frankreich. Die protektionistischen Bestrebungen waren in allen Ländern durch die allgemeine Wirtschaftsnot gestärkt worden, und erst die große Welt- [239] wirtschaftskonferenz, die vom 4. bis zum 23. Mai 1927 in Genf getagt hat, schien in dieser Beziehung eine Wandlung der Geister anzubahnen.

Versuchen wir, das bis heute Erreichte uns kurz zu vergegenwärtigen!

Deutschland hat in einer überraschend kurzen Zeit - in der Vorkriegszeit haben Handelsvertragsverhandlungen nicht selten jahrzehntelang gedauert - seine Wirtschaftsbeziehungen zu den wichtigsten Weltwirtschaftsmächten in einer im allgemeinen befriedigenden Weise regeln können.

Von besonderer politischer und wirtschaftlicher Bedeutung war es, daß es am 17. August 1927 gelang, mit Frankreich ein umfangreiches Handelsabkommen abzuschließen. In fast allen in der Nachkriegszeit abgeschlossenen Verträgen gelang es, den Grundsatz der uneingeschränkten Meistbegünstigung durchzusetzen, selbst gegen Frankreich, das sich fast bis zur letzten Minute vor Abschluß des Handelsvertrags weigerte, die Meistbegünstigung zur Grundlage der beiderseitigen Wirtschaftsbeziehungen zu machen. Das andere Ziel der deutschen Handelspolitik, die ausreichende Senkung des Zollniveaus der Vertragsgegner, ist nicht ganz in demselben Umfang erreicht worden. Auch die Genfer Weltwirtschaftskonferenz von 1927, die in mancher Hinsicht so überaus erfolgreich war, hat in dieser Beziehung zu greifbaren Ergebnissen noch nicht geführt; mußte sich doch der Präsident des beratenden Wirtschaftsrats des Völkerbundes noch in der Tagung am 6. Mai 1929 über die mangelhafte Durchführung der von der Weltwirtschaftskonferenz verlangten neuen Handelspolitik beklagen. Daß die Wirtschaftsbeziehungen zu Polen, mit dem sich Deutschland seit Juni 1925 im Zollkrieg befindet, bisher nicht haben geregelt werden können, hat seinen Grund in außerhalb der Handels- und Wirtschaftspolitik liegenden Faktoren. Die allgemeinen politischen Spannungen und die internationale Agrar- und Kohlenkrise haben diese Verständigung bisher erheblich erschwert.

Die Repressalienklausel aus § 18 Anlage II zu Abschnitt I von Teil VIII des Friedensvertrags, die für die Entwicklung des deutschen Außenhandels leicht von verhängnisvoller Bedeutung hätte werden können, gilt heute nur noch in einigen wenigen Staaten. Die meisten der Signatarmächte des Versailler Vertrags haben auf ihre Anwendung ausdrücklich verzichtet, so besonders Frankreich, Großbritannien, Belgien und Italien.

Die amtliche Statistik des deutschen Außenhandels vermittelt uns [240] über die Warenein- und ausfuhr in den Jahren 1925 bis 1928 folgendes Bild:

      1925     1926     1927     1928  
    Einfuhr     12362 10002 14228 13995
    Ausfuhr (einschließl.
        Reparationssachlieferungen)
      9291 10415 10801 12299

Vergleicht man die Entwicklung des deutschen Außenhandels in diesen Jahren mit der Entwicklung des Außenhandels der wichtigsten Wirtschaftsstaaten, so ergibt sich, daß der deutsche Außenhandel im Verhältnis mehr an Umfang zugenommen hat als der Außenhandel aller anderen Länder zusammen.8

Deutschland ist so wieder eine Welthandelsmacht erster Ordnung geworden und die Lahmlegung des deutschen Außenhandels ist doch eine Episode geblieben. Die Bestimmungen des Friedensvertrages von Versailles hatten sich auch mit den Interessen der Siegerstaaten, die von Deutschland Reparationszahlungen wünschen, als nicht vereinbar erwiesen. Und wie bei manchen anderen Teilen dieses Vertrages hat sich durch die Entwicklung des deutschen Außenhandels in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum die Unwirksamkeit und praktische Undurchführbarkeit der gegen unser Volk und seine politische, wie wirtschaftliche Kraft gerichteten Bestimmungen herausgestellt.

Wir hatten in unseren einleitenden Worten dargelegt, daß vor dem Kriege die Schaffung von Erwerbsmöglichkeiten für das deutsche Volk und die Sicherstellung seiner Ernährung die große Aufgabe des deutschen Außenhandels sein mußte. Auch heute noch bilden diese Ziele seine Haupttriebkraft. Aber für das mit dem Friedensvertrag von Versailles belastete deutsche Volk muß sein Außenhandel jetzt noch mehr bedeuten. Die internationale Diskussion der Reparationsfrage hat ergeben - auch das Dawes-Komitee hat das in seinem Berichte betont -, daß die Reparationszahlungen endgültig nur aus Ausfuhrüberschüssen geleistet werden können. Eine Transferierung der von Deutschlands Wirtschaft aufgebrachten Reparationsleistungen in fremde Währungen ist nur möglich, wenn die deutsche Ausfuhr - bei der vereinfachten Zahlungsbilanz des Nachkriegsdeutschlands wird man richtig von Warenausfuhr sprechen können - die Devisen zuvor verdient hat. So ist dem deutschen Außenhandel der Nachkriegszeit die schwere Pflicht zugefallen, über [241] die zur Erhaltung der physischen, sozialen und kulturellen Lebensgrundlage unseres Volkes verlangten Leistungen hinaus die Erfüllung der in dem Friedensvertrag begründeten Reparationszahlungen zu ermöglichen. Und damit noch nicht genug. Die "Ankurbelung" der deutschen Wirtschaft nach Kriegsende war nur möglich durch eine ungeheure große Verschuldung an das Ausland. Man hat die deutschen Auslandsschulden Ende 1928 auf rund 13 Milliarden Reichsmark, die jährliche Zinsenlast auf 1 Milliarde Reichsmark geschätzt. Und die Auslandsverschuldung Deutschlands wird künftig, wenn die Gesamtsumme der deutschen Reparationsverpflichtungen einmal feststehen wird, noch sehr erheblich zunehmen. Der Zinsendienst für diese Schulden und ihre Tilgung, auch sie beruhen auf einem Überschuß der deutschen Warenausfuhr.

Ob es dem deutschen Außenhandel trotz des Kriegsverlustes, des Verschwindens der deutschen Vermögen im Auslande, der verminderten eigenen Wirtschaftskraft und vieler anderer ungünstig wirkender Faktoren gelingen wird, diese gewaltige Aufgabe für unser Vaterland zu bewältigen, wird niemand mit Sicherheit voraussagen können. Manche Ereignisse gerade der letzten Zeit legen eine ungünstige Prognose nahe. Hierzu gehört insbesondere die Tatsache, daß nicht nur Deutschland infolge des Friedensvertrages von Versailles anderen Ländern verschuldet ist, sondern daß wir es mit einer internationalen Verschuldung zu tun haben, wie sie in einem solchen gewaltigen Ausmaße die Weltgeschichte noch nie gekannt hat. Die alten europäischen Industriestaaten sind überwiegend durch Kriegsschulden und Reparationsverpflichtungen gegenseitig Schuldner geworden; vor allem aber Schuldner der Vereinigten Staaten von Amerika. Auch für diese Schulden gilt das für Deutschlands Reparationsverpflichtungen Gesagte. Sie können endgültig nur durch Warenausfuhr getilgt und verzinst werden. Das Land aber, dem letzten Endes diese Waren zufließen müssen, die Vereinigten Staaten von Amerika, schicken sich an, in unvereinbarem Gegensatz zu der Genfer Wirtschaftskonferenz, ein neues Zolltarifgesetz zu schaffen, das die protektorische Tendenz des Zolltarifs von 1922 in verstärktem Maße zum Ausdruck bringen soll. Schutz des inneren Marktes und damit nach Möglichkeit Unterbindung ausländischer Konkurrenz ist bereits der Grundgedanke des jetzigen amerikanischen Zolltarifs gewesen. Noch mehr Schutz und noch mehr Unterbindung der Einfuhr ausländischer Ware ist die Forderung für den neuen Zolltarif. Man kann sich schwer denken, daß auf diese Weise das große wirtschaftliche Problem der internationalen Verschuldung überhaupt gelöst werden kann. Und es ist ohne weiteres einleuchtend, daß bei der Zunahme solcher protektorischen Tendenzen in der Welt der deutsche Außenhandel dauernd von Gefahren bedroht ist.

[242] Es ist dem deutschen Volke aber gelungen, trotz der Bestimmungen des Friedensvertrages von Versailles seinen Außenhandel wieder auf eine hohe Stufe zu führen und von neuem einen ersten Platz unter den Welthandelsmächten dieser Erde einzunehmen. Was so in den schwersten Jahren des Bestandes des Deutschen Reichs geschaffen werden konnte, sollte sich in kommenden Zeiten, die uns doch immer weiter vom Weltkrieg und vom Versailler Frieden entfernen, nicht nur erhalten, sondern allmählich aber dauernd fester und widerstandsfähiger gestalten lassen.

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1s. d. im Auftrage des Auswärtigen Amtes herausgegebenen Materialien betr. die Friedensverhandlungen, Teil III "Die deutschen Gegenvorschläge zu den Friedensbestimmungen der Alliierten und Assoziierten Mächte", 2. V. "Handelspolitische Bestimmungen". ...zurück...

2s. bes. die meisterliche Schilderung in Keynes Die wirtschaftlichen Folgen..., 3. Kapitel. ...zurück...

3S. d. Beitrag v. W. Schaer. ...zurück...

4s. Lusensky, "Der Friedensvertrag und der deutsche Außenhandel" in Der Friedensvertrag und Deutschlands Stellung in der Weltwirtschaft, herausgegeben von der Deutschen Wehrwirtschaftlichen Gesellschaft, e. V., Berlin 1921, und im übrigen Norman Angell, Der Friedensvertrag und das wirtschaftliche Chaos in Europa, deutsche Übersetzung von A. du Bois-Reymond, Berlin 1920. ...zurück...

5 "Mantelnote und Antwort der Alliierten und Assoziierten Mächte auf die deutschen Gegenvorschläge" in Materialien betr. die Friedensverhandlungen, herausgegeben im Auftrage des Auswärtigen Amtes, Charlottenburg, 1919. ...zurück...

6s. bes. das aufschlußreiche Buch von Erich Obst, England, Europa und die Welt, Berlin-Grunewald 1927, und die dort zusammengestellte Literatur, auch den Aufsatz von Oscar Meyer, "Die deutsche Außenhandelspolitik", in dem vom Verfasser herausgegebenen Jahrbuch für Auswärtige Politik, Berlin 1929. ...zurück...

7s. zweiter Teil IV a. ...zurück...

8s. bes. Wirtschaft und Statistik, herausgegeben vom Statistischen Reichsamt, 1929, S. 326 ff. ...zurück...

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Zehn Jahre Versailles
in 3 Bänden herausgegeben von
Dr. Dr. h. c. Heinrich Schnee und Dr. h. c. Hans Draeger