Teil X - Wirtschaftliche BestimmungenAbschnitt I - Handelsbeziehungen
Kapitel I - Zollregelung, Zollabgaben und Zollbeschränkungen
Artikel 270
Die alliierten und assoziierten Mächte behalten sich vor, für das deutsche, von ihren Truppen besetzte Gebiet eine eigene Zollordnung sowohl für die Einfuhr wie für die Ausfuhr in Geltung zu setzen, sofern ihnen eine solche Maßnahme erforderlich erscheint, um die wirtschaftlichen Interessen der Bevölkerung dieser Gebiete zu wahren.