Teil X - Wirtschaftliche BestimmungenAbschnitt I - Handelsbeziehungen
Kapitel II - Schiffahrt
Artikel 271
In Bezug auf Fischerei, Küstenschiffahrt und Schleppschiffahrt zur See sollen die Schiffe und Boote der alliierten und assoziierten Mächte in den deutschen Hoheitsgewässern die Behandlung erfahren, die den Schiffen und Booten der meistbegünstigten Nation zugestanden wird.