Teil X - Wirtschaftliche BestimmungenAbschnitt I - Handelsbeziehungen
Kapitel II - Schiffahrt
Artikel 272
Deutschland ist damit einverstanden, daß ohne Rücksicht auf alle gegenteiligen Bestimmungen in den Übereinkommen, betreffend die Fischerei und den Handel mit geistigen Getränken in der Nordsee, alle Untersuchungs- und Polizeirechte, soweit Fischereifahrzeuge der alliierten Mächte in Betracht kommen, lediglich durch Fahrzeuge dieser Mächte ausgeübt werden.