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Teil X - Wirtschaftliche Bestimmungen

Abschnitt I - Handelsbeziehungen

Kapitel II - Schiffahrt

Artikel 272

      Deutschland ist damit einverstanden, daß ohne Rücksicht auf alle gegenteiligen Bestimmungen in den Übereinkommen, betreffend die Fischerei und den Handel mit geistigen Getränken in der Nordsee, alle Untersuchungs- und Polizeirechte, soweit Fischereifahrzeuge der alliierten Mächte in Betracht kommen, lediglich durch Fahrzeuge dieser Mächte ausgeübt werden.