SucheScriptoriumBuchversandArchiv IndexSponsor


Teil IX - Finanzielle Bestimmungen

Artikel 257

      Was die bisher deutschen Gebiete einschließlich ihrer Kolonien, Protektorate und zugehörigen Gebiete anbelangt, die gemäß Artikel 22 Teil I (Völkerbundssatzung) des gegenwärtigen Vertrags unter die Verwaltung eines Mandatars treten, so übernimmt weder das Gebiet noch die Mandatarmacht einen Teil des Schuldendienstes des Reichs oder der deutschen Staaten.
      Alles dem Reiche oder den deutschen Staaten gehörige und in solchen Gebieten belegene Gut und Eigentum geht zugleich mit den Gebieten auf die Mandatarmacht als solche über, und es ist aus Anlaß dieses Überganges keinerlei Zahlung oder Gutschrift zugunsten jener Regierungen zu bewirken.
      Im Sinne dieses Artikels gilt das gesamte Eigentum der Krone, des Deutschen Reichs und der deutschen Staaten sowie das Privateigentum des vormaligen deutschen Kaisers und der anderen königlichen Personen als zum Gut und Eigentum des Deutschen Reichs und der deutschen Staaten gehörig.