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Bd. 8: Die Organisationen der Kriegführung, Dritter Teil:
Die Organisationen für das geistige Leben im Heere

  Kapitel 3: Die Fürsorge für die Kriegsgefangenen   (Forts.)

Scriptorium merkt an:
Hier finden Sie ein Buch zum Thema sowie einige Erlebnisberichte von Zeugen und Überlebenden der französischen Kriegsgefangenenlager!
2. Die deutschen Kriegsgefangenen in Frankreich.
Von Dr. Clemens Plassmann

Organisation des französischen Kriegsgefangenenwesens.

An 400 000 Deutsche sind während der Jahre 1914 - 1918 als Kriegsgefangene in französische Hände gefallen. Sie wurden damit der Gewalt der französischen Regierung unterstellt, die nach den völkerrechtlichen Vorschriften die Verantwortung für ihre menschliche Behandlung und die Sicherung ihres Lebens, ihrer Gesundheit und ihres Eigentums übernahm.

Der erste Eindruck, den die deutschen Kriegsgefangenen von der Beobachtung des Völkerrechts erhielten, war meist niederschmetternder Art. Von einer Wahrung des persönlichen Eigentums war nur selten die Rede: Uhren, Brieftaschen, Geld und Orden fielen meist sofort den gierigen Händen der gefangennehmenden Truppen anheim. In allen Kriegsjahren mußten die gefangenen Deutschen immer und immer wieder über die Ausplünderungen bei der Gefangennahme klagen; man kann der französischen Regierung den Vorwurf nicht ersparen, daß sie diesem, dem Völkerrecht hohnsprechenden Treiben ihrer Truppen nicht nachdrücklichst Einhalt geboten hat.

Tiefer noch als diese Räubereien haben sich den deutschen Kriegsgefangenen in Frankreich aber die Beschimpfungen, Mißhandlungen und Demütigungen eingeprägt, denen sie nur allzuoft nach der Gefangennahme ausgesetzt waren. Es bleibt dem Verfasser unvergessen, wie er im September 1914 nach seiner Gefangennahme geschlagen, angespieen und mit Steinen geworfen worden ist, und wie auf dem Abtransport ins innere Frankreich an den Haltestellen der Pöbel aller Gesellschaftskreise und Altersstufen sich um den Zug drängte und johlend und gröhlend, oft mit nicht wiederzugebender Gemeinheit, die wehrlosen Gefangenen verhöhnte und beschimpfte. Damals wie auch später machte der zügellose Haß selbst vor Verwundeten und Kranken nicht halt. Als der Verfasser im Sommer 1917 mit einem Transport Schwerverwundeter und Kranker in einem Schweizer Sanitätszug von Lyon abfuhr, um in der Schweiz hospitalisiert zu werden, mußten auf Anordnung der Schweizer Ärzte die Vorhänge heruntergelassen werden, weil die französische Bevölkerung den Hospitalisiertenzügen mit Schimpfen, Steinwürfen, ja Schüssen den Abschiedsgruß zu geben pflegte. Diese Erfahrungen stehen nicht vereinzelt da; Tausenden und Abertausenden deutscher Kriegsgefangener ist es sehr viel schlimmer ergangen. Es sei besonders derjenigen gedacht, die nach der Gefangennahme noch von Rohlingen verwundet oder gar niedergemacht wurden. Wie die berüchtigten "nettoyers" gehaust haben, ist sattsam bekannt geworden. Die volle Schwere der Verantwortung für diese Untaten fällt auf die französische Regierung, welche die Ausbrüche pathologischen Hasses nicht gehindert, sondern durch ihre [160] Greuelpropaganda geschürt und gefördert hat und in ihrem Heere schlimmste Ausschreitungen, tatenlos zusehend, hat wuchern lassen.

Waren die Kriegsgefangenen von der Front abtransportiert, so fanden sie sich in die Organisation eingegliedert, die Frankreich für seine Kriegsgefangenen geschaffen hatte. Die Zentrale lag im Kriegsministerium, und zwar in der Abteilung für Militärjustiz, was bei dem Charakter der Kriegsgefangenschaft als Sicherungs- und nicht als Strafhaft merkwürdig berührt. Erst im Jahre 1916 wurde eine selbständige Generalinspektion der Kriegsgefangenen gebildet, an deren Spitze ein Unterstaatssekretär und ein "inspecteur général" standen. Die nächste Stufe der Organisation war die "région", der französische Korpsbezirk, bei dem einem besonderen "commandant régional" die Leitung des Kriegsgefangenendienstes oblag. In jeder région gab es sodann eine Anzahl Haupt- oder Stammlager, an deren Spitze meist Stabsoffiziere oder Hauptleute standen. Ihnen waren für das Rechnungswesen, das Dolmetschwesen, die Leitung des Arbeitsdienstes usw. gewöhnlich noch mehrere Offiziere beigegeben. Von den Hauptlagern hingen die Arbeitslager und Kommandos, unter dem Befehl jüngerer Offiziere oder Unteroffiziere, ab. Außerdem gab es noch besondere Lager für die kriegsgefangenen Offiziere, da diese, dem Kriegsbrauch entsprechend, getrennt von den Mannschaften untergebracht wurden.

In diese Organisation waren aber nicht einbezogen die Kriegsgefangenen, die sich im Etappengebiet und in der Armeezone befanden. Diese waren in sog. P. G.-Kompagnien (P. G. = prisonnier de guerre) zu etwa 200 Mann eingeteilt und unterstanden lediglich dem französischen Oberstkommandierenden. Die Willkür der unkontrollierten Militärbehörden hat die Lage dieser Gefangenen ganz besonders drückend gemacht. Erst im Jahre 1917 wurden auf deutsche Repressalien hin in der Armeezone Dienststellen geschaffen, welche die Verantwortung für die Durchführung der kriegsministeriellen Verordnungen in Gefangenensachen zu tragen hatten.

Aber nicht nur im festländischen Frankreich wurden die deutschen Kriegsgefangenen untergebracht, sondern auch auf Korsika und in afrikanischen Kolonien. Bereits im Herbst 1914 hat das französische Kriegsministerium begonnen, Kriegsgefangene nach Korsika zu schaffen, und zwar in Gegenden, die infolge ihrer Malaria- und Typhusepidemien in Frankreich berüchtigt sind. Es sei auf das Gefangenenlager in dem ehemaligen Zuchthaus von Aleria hingewiesen, dessen frühere Insassen man wegen des furchtbaren Klimas fortgeschafft hatte. Französische Zeitungen und geographische Werke bestätigen die schweren klimatischen Gefahren, denen die gefangenen Deutschen von der unmöglich gutgläubigen französischen Regierung ausgesetzt wurden. Noch im Jahre 1917 wiesen Schweizer Sanitätsoffiziere nachdrücklichst darauf hin, daß man Kriegsgefangene selbst nicht vorübergehend in den fiebergefährlichen Gegenden unter- [161] bringen dürfe. Das Verhalten der französischen Behörden hat Tausenden von Deutschen Leben oder Gesundheit gekostet, und erst nach mehrjährigen Bemühungen von deutscher Seite ist es gelungen, die Räumung der gefährlichen Landstriche durchzusetzen.

Ein dunkles Blatt in der französischen Gefangenenbehandlung stellen auch die afrikanischen Lager dar. Die Deutschen, die Frankreich in Togo und Kamerun zu Kriegsgefangenen machte, hat es in Dahomey untergebracht, in einem für Europäer äußerst gefährlichen Klima. Ferner wurden seit Kriegsbeginn deutsche Gefangene nach Algerien, Tunesien und in das Sultanat Marokko verschickt und dort vielfach in Gegenden untergebracht, die als sehr gesundheitsgefährlich bekannt waren. Malaria, Typhus und Ruhr haben unter diesen Kriegsgefangenen verheerend gehaust. Eine Räumung Afrikas von deutschen Gefangenen haben wieder erst scharfe deutsche Vergeltungsmaßnahmen herbeiführen können. Die Deportationen nach Afrika waren durch die Kriegsraison keineswegs geboten; der Zweck, den Frankreich mit ihnen verfolgte, wird in amtlichen französischen Auslassungen zynisch enthüllt; er war die völlige Vernichtung des deutschen Ansehens in jenen halbzivilisierten oder wilden Völkerschaften. Das Schauspiel, das seit dem Waffenstillstand die Schwarzen am Rhein der Welt bieten, ist das klassische Gegenstück zu diesem Verhalten, welches Frankreich und die weiße Rasse über kurz oder lang noch schwer werden büßen müssen.

Für die Unterkunftsräume der Kriegsgefangenen gelten völkerrechtlich dieselben Grundsätze wie bei den nehmestaatlichen Truppen. In früheren Kriegen konnte man die Kriegsgefangenen im allgemeinen bequem in bereits bestehenden Kasernen, Festungen usw. unterbringen. Der Weltkrieg mit seinen ungeheuren Heeresgrößen und Gefangenenzahlen hat aber schon in den ersten Wochen die Schaffung neuer Unterkünfte nötig gemacht. Das bedeutete für die erste Kriegszeit in fast allen Ländern oft eine recht behelfsmäßige Unterbringung der Kriegsgefangenen. Wenn allerdings noch 1915, ja 1916 deutsche Kriegsgefangene im Innern Frankreichs in Zeltlagern untergebracht waren, so zeigt das zum mindesten mangelnde Tatkraft und Organisationsunfähigkeit der französischen Behörden. Auch die Unterkunft in alten Burgen und Festungen mit ihren ungesunden kalten und feuchten Räumen, die verschiedentlich vorkam, kann nicht als völkerrechtsmäßig angesprochen werden. Die typische Unterbringung der Kriegsgefangenen war aber auch in Frankreich während des Weltkrieges das Barackenlager, das durch Stacheldraht von der Außenwelt abgesperrt war. Das Durchschnittslager in Frankreich hatte etwa eine Belegschaft von 2000 - 3000 Mann. Die Lage der Gefangenendepots wurde vor allem in den letzten Kriegsjahren von dem örtlichen Bedürfnis nach Arbeitskräften mitbestimmt. So ist eine immer stärkere Anhäufung der Gefangenen im industriereichen Zentralmassiv und in den Hafenstädten an den Mündungen der Seine, Loire, Gironde und Rhone festzustellen.

[162] Die Einrichtung der Gefangenenlager wird bei ihrer nur für die Kriegszeit berechneten Lebensdauer naturgemäß denkbar einfach gehalten. Leider ist aber selbst die unterste Stufe der Einfachheit in französischen Lagern oft nicht erreicht worden. Da der deutsche Soldat zudem zweifellos einen höheren Stand der Lebensführung hatte als der Franzose - vor allem in bezug auf Hygiene und Reinlichkeit -, so kann man sich seine Leiden unter den französischen Verhältnissen wohl vorstellen. Der in Deutschland großzügig durchgeführten Anlage von Spielplätzen, Theater- und Unterhaltungsräumen für die Kriegsgefangenen stand man in Frankreich verständnislos gegenüber. Eine Angleichung der deutschen und französischen Lagerverhältnisse suchten die Verhandlungen herbeizuführen, die im Frühjahr 1918 von den beiden beteiligten Staaten in Bern gepflogen wurden und mit der Berner Vereinbarung vom 26. April 1918 endeten. Nach dieser mußten die Gebäude und Baracken "allen hygienischen Anforderungen entsprechen und vollen Schutz gegen die Unbilden der Witterung bieten". Es wurde eine grundsätzliche Trennung von Schlaf- und Eßräumen gefordert, wie sie bis dahin in Frankreich nicht bestand, und ins einzelne gehende Bestimmungen für Wasch- und Brausegelegenheiten usw. getroffen. Endlich wurden auch Erholungsräume und Spielplätze vorgesehen, eine in französischen Gefangenenlagern bislang recht seltene Erscheinung. Leider haben die Bestimmungen dieser Vereinbarung sich in Frankreich bis zum Waffenstillstand nicht mehr voll auswirken können. Wie es später um sie bestellt war, wird weiter unten gezeigt werden.

Die grundsätzliche Gleichstellung der Kriegsgefangenen mit den Heeresangehörigen des Nehmestaates ist vom Völkerrecht auch bezüglich Nahrung und Kleidung vorgesehen. Deutschlands Blockierung während des Krieges hatte zur Folge, daß die Kriegsgefangenen in Deutschland nicht so reichlich versorgt werden konnten wie das Feldheer, zumal Hunderttausende der deutschen Bevölkerung infolge der Hungersperre darbten und siechten. Frankreich hat dies zum Anlaß genommen, die Rationen der deutschen Kriegsgefangenen ständig zu kürzen, so daß die Nahrungsfrage in den französischen Gefangenenlagern immer heikler wurde. In verschiedenen Abkommen zwischen Deutschland und Frankreich suchte man daher eine Lösung dieser Frage zu finden. Zuletzt wurden in der bereits erwähnten Berner Vereinbarung vom 26. April 1918 einheitliche Grundsätze für die Gefangenenernährung aufgestellt. Leider sind die verschiedenen Abmachungen in vielen französischen Lagern infolge Böswilligkeit oder Liederlichkeit der Verwaltungsbehörden aber nicht eingehalten worden, so daß die Klagen der deutschen Kriegsgefangenen über die schlechte Ernährung während des ganzen Krieges nicht verstummten.

Auch die Frage der Bekleidung der Kriegsgefangenen erwies sich bei der langen Kriegsdauer und der großen Gefangenenzahl als recht schwer zu lösen. Die verschlissenen Militäruniformen wurden in Frankreich durch recht behelfs- [163] mäßige "Gefangenenuniformen" ersetzt; alle Bekleidungsstücke der Gefangenen wurden mit einem großen in Ölfarbe aufgemalten P. G. (= prisonnier de guerre) versehen. Mit der Lieferung von Wäsche, Handtüchern, Seife usw. war es in Frankreich immer schlecht bestellt. Beispielshalber sei angeführt, daß der Verfasser in seiner mehr als 33monatigen Gefangenschaft 1 Stückchen Seife, 2 Handtücher und kein Paar Unterhosen von den französischen Behörden geliefert bekommen hat. Solchen unhaltbaren Zuständen hat die Berner Vereinbarung vom 26. April 1918 durch eingehende Bestimmungen über die Bekleidung usw. der Kriegsgefangenen abzuhelfen versucht.


Kriegsgefangenenarbeit.

Einen wichtigen Platz darf die Frage der Arbeit der deutschen Kriegsgefangenen in Frankreich für sich in Anspruch nehmen.1 Der Charakter des Weltkrieges als Wirtschaftskrieg größten Stils hat auch der Gefangenenarbeit sein Zeichen aufgedrückt und Probleme, die in früheren Kriegen von minderer Wichtigkeit waren, in den Vordergrund gedrängt. Die Wirtschaft eines jeden Staates wurde in diesem Kriege zu einem Organismus ausgestaltet, der vereint mit dem kämpfenden Heere auf Tod und Leben um den Sieg rang. Das Völkerrecht gab den Kriegsparteien die Befugnis, die Kriegsgefangenen in ihrer Hand zur Arbeit heranzuziehen, mit der Beschränkung allerdings, daß diese Arbeiten in keinerlei Beziehungen zu den Kriegsunternehmungen stehen dürften. Was Wunder, daß bei einer solchen in der Praxis des Weltkrieges wirklich nicht durchzuführenden Beschränkung die Staaten versuchten, diese Schranken immer weiter zurückzuschieben, den Kreis der verbotenen Arbeiten zu verringern! In der Berner Vereinbarung vom 15. März 1918 zwischen Deutschland und Frankreich, dem Ergebnis langer im Dezember 1917 gepflogener Verhandlungen, kommt dies deutlich zum Ausdruck; ihr Artikel 25 sieht nur noch solche Arbeit als verboten an, "die unmittelbar mit den Kriegsunternehmungen zusammenhängt". Wie eng dieses "unmittelbare Zusammenhängen" ausgelegt wurde, zeigen die Artikel 30 - 32 derselben Vereinbarung, die sich mit den im Operationsgebiet zurückbleibenden Kriegsgefangenen befassen. Auch bei der vorgeschriebenen Entfernung von 30 km hinter der Feuerlinie wird man nur schwer annehmen können, daß die Arbeit dieser Kriegsgefangenen nicht mit den Kriegsunternehmungen zusammenhängt.

Bei der gewaltigen Bedeutung der Wirtschaft für die Entscheidung des Weltkrieges hat diese Verringerung des Kreises der verbotenen Arbeiten die Kriegsgefangenen in eine Sklavenrolle hineingezwängt. Kriegsgefangenschaft [164] bedeutete im Weltkrieg die Einreihung in die Arbeitsarmee des bisher mit den Waffen bekämpften Gegners. Das hat die kriegsgefangenen Deutschen besonders hart treffen müssen bei der Rücksichtslosigkeit, mit der Frankreich die größtmögliche Heranziehung der Kriegsgefangenen zur "Défense Nationale" durchzusetzen bestrebt war und "keine Arbeitskraft, so gering sie auch scheinen möchte, ungenützt lassen" wollte, wie es in amtlichen französischen Auslassungen ausdrücklich heißt. Daß es bei solchen Anschauungen auch nur zu oft schlecht bestellt war mit der Innehaltung des völkerrechtlichen Verbots übermäßiger Arbeit, bedarf wohl kaum der Erwähnung. Das haben besonders die Kriegsgefangenen erfahren, die, wie der Verfasser, in Hafenlagern oder industriellen Arbeitsstellen gewesen sind. Erst in der zweiten Berner Vereinbarung vom 26. April 1918 sind Vorschriften aufgestellt worden, die einer übermäßigen Ausbeutung der Kriegsgefangenen entgegentraten. Nach ihnen sollte u. a. die Arbeitsdauer die der Zivilarbeiter des betreffenden Bezirks nicht überschreiten und grundsätzlich nicht mehr als 10 Stunden betragen. Ein Anmarsch bis zu 4 km wurde allerdings in die Arbeitszeit nicht einbezogen.

Neben dieser sachlichen Begrenzung der Arbeitspflicht kommt auch noch ihre persönliche Begrenzung in Frage. Die nicht genau gehaltenen Bestimmungen der Landkriegsordnung hierüber haben zu vielen Reibereien und Schwierigkeiten Anlaß gegeben. So war die Heranziehung von Intellektuellen zu schwerster körperlicher Arbeit lange ein Gegenstand bitterer Vorwürfe zwischen Deutschland und Frankreich. Erst auf Grund einer deutschen Note vom 13. Dezember 1916 kam es zu einer Abmachung zwischen den beiden Staaten, nach der die Angehörigen der sog. freien Berufe, auch bei voller körperlicher Leistungsfähigkeit, von folgenden schweren Arbeiten befreit sein sollten: Arbeit unter Tage in den Bergwerken, Tunnel- und Straßenbau, Arbeit in Steinbrüchen, bei der Trockenlegung von Sümpfen, beim Laden und Ausladen von Fahrzeugen und Eisenbahnen sowie Arbeiten an den Hochöfen und an offenen Feuern in den Fabriken. In vollem Umfang durchgesetzt wurden ist diese Bestimmung allerdings niemals in Frankreich. Mit tiefem Mitleid denkt der Verfasser an manche Leidensgenossen, die bei dauernder schwerster Arbeit in Kohlenbunkern und unter Tage seelisch zugrunde gingen.

Auch die Frage der Unteroffizierarbeit verdient im Zusammenhang hiermit eine kurze Betrachtung. Sie war durch die Landkriegsordnung nicht eingehend geregelt worden und gab daher Raum zu verschiedener Behandlung durch die kriegführenden Parteien. In Deutschland wurden mancherorts die kriegsgefangenen französischen Korporale - die dem Mannschaftsstand zuzurechnen sind - zur Arbeit herangezogen. Dies nahm Frankreich 1915 zum Anlaß der Durchführung des Arbeitszwanges für sämtliche deutsche Unteroffiziere ohne höheren Dienstgrad. Die darauf erfolgende Anwendung der Arbeitspflicht für sämtliche französischen Korporale durch Deutschland vermochte [165] Frankreich nicht umzustimmen. Da man auf deutscher Seite durch weitere Gegenmaßregeln nicht auch die Lage der höheren deutschen Unteroffiziere gefährden wollte, behielt schließlich der französische Standpunkt die Oberhand, und die deutschen kriegsgefangenen Unteroffiziere ohne höheren Dienstgrad wurden weiterhin wie die Mannschaften zur Arbeit herangezogen.

In der ersten Berner Vereinbarung vom März 1918 zwischen Deutschland und Frankreich wurde die Unteroffizierarbeit dann durch völkerrechtlichen Vertrag schärfer umrissen. Gemäß ihrem Artikel 35 erfolgte eine grundsätzliche Befreiung der Unteroffiziere vom Sergeanten aufwärts von der Arbeitspflicht; sie konnten nur herangezogen werden zur Überwachung der arbeitenden Kriegsgefangenen, zur Abholung und Verteilung der Postsachen und Pakete, zur Beschäftigung auf der Schreibstube sowie zu solchen Arbeiten, die zur Versorgung des Lagers oder der Kriegsgefangenen unbedingt notwendig waren, wie Küchendienst und Gartenarbeit. Zulässig sollten diese Arbeiten aber nur sein, wenn sie mit der Würde des betreffenden Dienstgrades vereinbar waren und innerhalb der Lagerumzäunung ausgeführt wurden; niedrige und schmutzige Verrichtungen wie Straßenreinigen, Kohlenarbeit usw. waren ausdrücklich untersagt.

In der Organisation der Kriegsgefangenenarbeit in Frankreich sind verschiedene Abschnitte zu unterscheiden. Zu Kriegsbeginn hatte die französische Greuelhetze gegen Deutschland die keineswegs beabsichtigte Folge, daß das Kriegsministerium die Arbeitskräfte der deutschen Kriegsgefangenen nicht unterzubringen vermochte. Scheute sich doch jedermann, Arbeiter zu beschäftigen, die nach den Zeitungen den Abschaum der Menschheit darstellten, Kindern die Hände abhackten und ähnliche Greuel zu verüben pflegten. Nur durch größtes finanzielles Entgegenkommen und eindringliche Beeinflussung vermochte man das Mißtrauen der Unternehmer gegen die kriegsgefangenen "boches" allmählich zu überwinden. Die Befugnis zur Überlassung von Kriegsgefangenen zur Arbeit wurde in die Hände der Regionskommandanten und Präfekten gelegt; das Kriegsministerium behielt sich lediglich die Oberaufsicht vor.

Von vornherein war es Grundsatz der Militärbehörden, die Kriegsgefangenen lediglich in nationalfranzösischem Interesse zu verwenden. Als Entschädigung für die Überlassung von Kriegsgefangenen zur Arbeit wurden vom Kriegsministerium zunächst nur die reinen Unterhaltungskosten beansprucht, die sich nach amtlicher Berechnung folgendermaßen zusammensetzten: 1,03 Fr. für Nahrung, 0,20 Fr. für Kleidung, 0,14 Fr. für Heizung und Beleuchtung; ferner wurden noch hinzugerechnet 0,20 Fr., die als "centimes de poche" für die Kriegsgefangenen selbst bestimmt waren. Bei nicht genügender Arbeitsleistung konnte diese Arbeitsprämie gestrichen werden - was übrigens ohne Grund nur allzuoft vorkam -, andererseits durften die Privatunternehmer die Summe zur Erzielung besserer Arbeitsergebnisse bis auf 0,40 Fr. (späterhin stellenweise [166] auch mehr) erhöhen. Zur Erschwerung von Fluchtversuchen wurden diese sowie andere den Kriegsgefangenen zugehende Gelder übrigens nicht in Landesmünze, sondern in eigens hierzu hergestellten Gutscheinen, "Lagergeld", ausbezahlt, mit denen die Kriegsgefangenen ihre Einkäufe an den Lagerkantinen tätigen konnten.

Als erste der öffentlichen Verwaltungen hat das französische Landwirtschaftsministerium die Arbeitskraft der Kriegsgefangenen ausgenutzt, und zwar zu Meliorations- und Sanierungsarbeiten, wie z. B. in Korsika. (Daß die Verwendung in fiebergefährlichen korsischen Landstrichen ein schweres Vergehen gegen das Völkerrecht war, ist oben betont worden.) Dem Landwirtschaftsministerium folgte die Eisenbahnverwaltung und die Leitung des Wegewesens. Seit Frühjahr 1915 wurden ferner auf Veranlassung des französischen Generalstabs Kriegsgefangene in den Hafenstädten zur Löschung von Schiffen verwandt. Dann machten Industrie und Landwirtschaft in immer steigendem Maße von der Arbeitskraft der Kriegsgefangenen Gebrauch, je mehr sich infolge des Krieges Arbeitermangel fühlbar machte. So schmolz das Überangebot von Kriegsgefangenen immer mehr zusammen, und noch vor Schluß des ersten Kriegsjahres konnte die Nachfrage nach Kriegsgefangenen nicht mehr im entfernten gedeckt werden.

Unter diesen Umständen schritt das französische Kriegsministerium zu einer Umgestaltung seiner bisherigen Grundsätze für die Kriegsgefangenenarbeit. Suchte es früher durch die Billigkeit der von ihm angebotenen Arbeitskräfte zu deren Verwendung anzureizen, so konnte und mußte es nunmehr angesichts der starken Nachfrage, der entstandenen Lohndrückerei und der ungerechtfertigten Bevorzugung der mit billigen Kriegsgefangenen arbeitenden Unternehmer die Entschädigungssummen höher hinaufsetzen. Es forderte jetzt den Unternehmern ungefähr soviel ab, wie ihnen Zivilarbeiter kosteten; eine gewisse Spannung wurde aber für nötig gehalten, da die Leistungen der deutschen Kriegsgefangenen die Durchschnittsleistung gewöhnlicher Arbeitskräfte nicht erreichten. Auch wurde im Winter 1915/16 zu einer Rationierung in der Zuweisung von Kriegsgefangenen geschritten und die Zahl und Reihenfolge der Verwaltungen und Betriebe festgelegt, denen Kriegsgefangene gestellt werden durften.

Die Lage der kriegsgefangenen Deutschen wurde hierdurch naturgemäß sehr ungünstig beeinflußt. In rücksichtslosester Weise wurde die Zahl der im inneren Dienst der Lager Beschäftigten immer mehr eingeschränkt und jegliche Arbeitskraft ausgenutzt. Die Einrichtung besonderer "Inaptenlager" in jeder Region sollte eine möglichst scharfe Kontrolle und die vollständige Erfassung aller verfügbaren Kräfte herbeiführen. In diesen Inaptenlagern wurden die Kriegsgefangenen untergebracht, die entweder als dauernd untauglich (inapte) zu schwerer Arbeit oder als zeitweilig unfähig zur Außenarbeit galten. Sie wurden [167] mit der Herstellung und Ausbesserung von Kleidungsstücken, Schuhen usw. beschäftigt, die für die Kriegsgefangenen der betreffenden Region oder für die französische Intendantur bestimmt waren. Häufige ärztliche Untersuchungen mußten für die ständige Aussiebung der Arbeitsfähigen sorgen, kurz, nichts wurde unversucht gelassen, um aus den gefangenen Deutschen das Letzte herauszuholen und sie völlig in die französische Kriegswirtschaft einzugliedern.


Strafwesen.

Nur zu eng verbunden mit der Arbeit waren für den deutschen Kriegsgefangenen in Frankreich unter den geschilderten Verhältnissen die Strafen. "Schlechter Wille bei der Arbeit" war der vorgegebene Grund, der unzählige Tage Arrest für die gefangenen Deutschen zur Folge gehabt hat. Die aufsichtsführenden Zivilisten und die von den Unternehmern vielfach bestochenen Wachmannschaften trieben vor allem in den Hafenstädten und Industrieorten die Kriegsgefangenen in einer Art und Weise zur Arbeit, die an Sklavenwirtschaft erinnerte. Da war es wirklich kein Wunder, wenn die vielfach sehr schlecht ernährten, zum Teil der Handarbeit ungewohnten Leute, Lehrer, Beamte, Kaufleute, den an sie gestellten Anforderungen nicht entsprechen konnten. Lohnabzug und Arrest waren die Folge. Neben dem "schlechten Willen zur Arbeit" war Arbeitsverweigerung häufig ein Grund zur Bestrafung. Oft wurden schwere langjährige Zuchthausstrafen in diesem Falle verhängt. Ebenso hat Mundraub manchem deutschen Kriegsgefangenen lange Zuchthausstrafen eingebracht.

Ein besonderes Kapitel bildet die Behandlung der Kriegsgefangenen, die bei einem Fluchtversuch ergriffen wurden. Gemeinste Mißhandlungen, Fußtritte, Schläge mit der Reitpeitsche und dem Gewehrkolben waren meist das erste, das ihnen widerfuhr. Wie gemeine Verbrecher wurden sie dann häufig gefesselt und in ihr Lager abtransportiert; auch an die Steigbügel der Pferde der sie begleitenden, scharf trabenden Gendarmen hat man manche "Ausreißer" gebunden. 30 - 60 Tage strengen Arrestes erwartete sie dann bei der Ankunft im Lager. Bei der Flucht begangene Vergehen, wie Mundraub, zogen oft noch die obenerwähnten harten Strafen nach sich.

Erwähnt zu werden verdient, daß im Gegensatz zu den deutschen Verhältnissen Bestrafungen durch untergeordnete Organe an der Tagesordnung waren. Bestrafungen durch einen Offizier wurden auf dem Instanzenweg weitergemeldet und endeten regelmäßig mit einer Vervielfältigung der ursprünglichen Strafe.

Eine Besonderheit des französischen Strafwesens waren die Daumenschrauben und das Mauerstehen. Das erste mittelalterliche Folterwerkzeug hat man nicht nur in Afrika gegen gefangene Kolonialdeutsche, sondern auch in [168] Gefangenenlagern in Frankreich angewandt.2 Beim Mauerstehen, das besonders im Lager Dinan häufig war, mußte der Bestrafte mit dem Gesicht auf 10 - 20 cm an die Mauer heran stramm stehen. Alle Stunden gab es dabei als Pause einen Rundgang von 10 Minuten. Die Strafe wurde bis zu einer Dauer von 60 Tagen verhängt. Amputierte und Schwerverwundete haben sie vor einer Mauer sitzend verbringen müssen. Wer aus Schwäche oder infolge der eintretenden Gelenkschwellungen zusammenbrach, wurde für den Tag in Arrest oder ausnahmsweise in die Krankenstube gesteckt, bis die Folter fortgesetzt werden konnte.

Aus den nordafrikanischen Lagern ist ferner über die Strafe des Einzelzeltes, "tombeau" genannt, zu berichten. Eine einzige, etwa 1,50 m im Geviert große Zeltbahn wurde dachförmig aufgestellt, in der Mitte etwa ½ m von der Erde. Unter diesem Zelt mußten die Bestraften selbst bei größter Hitze liegen, Kopf und Füße kamen natürlich an den Enden heraus. Zu all den harten Strafen traten häufig noch rohe Mißhandlungen durch Vorgesetzte und Wachmannschaften.

Die deutsche Regierung hat im Laufe des Krieges große Anstrengungen gemacht, um mit Frankreich zu einer Verständigung über das Strafwesen zu kommen und das Los ihrer gefangenen Landsleute zu mildern. So kam es im August 1916 zu einem deutsch-französischen Abkommen, nach welchem alle bis zum 1. September 1916 gegen Kriegsgefangene verhängten gerichtlichen Strafen ausgesetzt und die Kriegsgefangenen aus den Strafanstalten in die gewöhnlichen Lager zurückgebracht werden sollten. Der Artikel 34 der Berner Vereinbarung vom April 1918 zwischen den beiden Staaten brachte ein neues Abkommen für die Strafvollstreckung der zwischen dem 1. September 1916 und dem 25. April 1918 von Kriegsgefangenen verübten Verbrechen und Vergehen. Nach ihm waren die verurteilten Kriegsgefangenen unverzüglich in sog. "Sicherheitslagern" unterzubringen, deren Einrichtung und Dienstbetrieb grundsätzlich ebenso sein sollte wie in den gewöhnlichen Lagern; nur Erholungsräume, Sportplätze und ähnliche Erleichterungen sollten wegfallen; auch für den Paket- und Geldverkehr und die Arbeitsverwendung wurden Einschränkungen festgelegt.

Den Schutz gerichtlich angeklagter Kriegsgefangenen übernahm die mit der Wahrung der deutschen Interessen in Frankreich betraute Macht; zuerst also die Botschaft der Vereinigten Staaten, später die Schweizer Gesandtschaft in Paris. Durch ihre Vermittlung wurde ein Verteidiger bestellt und nötigenfalls Berufung eingelegt. Erhebung der Klage, Ausgang des Verfahrens, sowie gegebenenfalls Verurteilungsgrund und Strafmaß hatte Frankreich gemäß Vereinbarung Deutschland mitzuteilen; ebenso waren von Zeit [169] zu Zeit mit Erläuterungen versehene Listen der verurteilten Kriegsgefangenen zu übermitteln.

Die Kassierung "nachweislicher Fehlurteile" hat die deutsche Regierung verschiedentlich durch Repressalien zu erzwingen gewußt. Es sei an den Fall der Patrouille Schierstädt erinnert, die hinter der französischen Front requiriert hatte und wegen Straßenraubes verurteilt worden war.

Über die Bestrafung der Fluchtversuche sind jahrelang zwischen Deutschland und Frankreich Noten gewechselt worden, bis endlich die erste Berner Vereinbarung in ihrem Artikel 45 eine einheitliche Regelung dieser Frage traf. Nach diesem kam für den einfachen Fluchtversuch, auch im Wiederholungsfall, höchstens eine 30tägige Disziplinarstrafe in Frage. Waren zur Durchführung des Fluchtversuches durch Aneignung und Beschädigung fremden Eigentums andere strafbare Handlungen begangen worden, so sollte die Strafdauer 2 Monate nicht übersteigen, wenn nicht die nehmestaatlichen Gesetze die Straftat mit Zuchthaus bedrohten. Dasselbe sollte bei einem gemeinsam mit anderen Kriegsgefangenen unternommenen Fluchtversuche gelten. Bei der Behandlung wiederergriffener Ausreißer sollte jede unnötige Härte vermieden und jede wörtliche oder tätliche Beleidigung streng bestraft werden - eine Bestimmung, die bei den in Frankreich herrschenden Verhältnissen sehr am Platze war, leider dort aber keineswegs allgemein durchgeführt wurde.

Hervorgehoben zu werden verdienen auch folgende Bestimmungen der zweiten Berner Vereinbarung. Artikel 35 führt die für die deutschen Kriegsgefangenen zulässigen Arreststrafen auf: "cellule" für die Mannschaften und einfachen Unteroffiziere, "arrêt de rigueur" für sousofficiers und officiers, für die Unteroffiziere vom Sergeanten aufwärts und die Offiziere. Artikel 36 tritt übermäßig langen Arreststrafen entgegen, indem er die Höchstdauer einer Arreststrafe auf 30 Tage festsetzt. Übersteigen mehrere nacheinander zu verbüßende Strafen diese Zeit, so ist nach je 30 Tagen eine straffreie Woche einzulegen. Die Anlagen 3 und 4 der Vereinbarung regeln des näheren die technischen Fragen der Strafvollstreckung. Strafverschärfungen, wie der Gepäckmarsch, werden ausdrücklich verboten. Alle Bestimmungen haben aber in Frankreich im großen und ganzen nur ein papierenes Leben geführt.


Gefangenenlagerleben.

Die französischen Organe des Lagerdienstes bei den deutschen Kriegsgefangenen sind weiter oben bereits Gegenstand der Betrachtung gewesen. Mit ihnen allein war die Aufrechterhaltung des Lagerbetriebes aber nicht durchzuführen. Man bedurfte der Mithilfe der Kriegsgefangenen selbst. Als gegebene Organe hierzu erschienen die bisherigen Vorgesetzten. Wohl haben die französischen Militärbehörden mancherorts in der ersten Kriegszeit gerade die [170] Unteroffiziere aller Grade möglichst schlecht behandelt und zu demütigen gesucht, um auf diese Weise die festgefügte deutsche Disziplin zu erschüttern, doch bald sahen sie ein, daß sie sich hiermit ins eigene Fleisch schnitten; denn die Lockerung der Disziplin und die Verwischung aller Unterschiede mußte die Behandlung der Kriegsgefangenen natürlich äußerst schwierig machen. Es bildete sich infolgedessen allmählich in allen Gefangenenlagern eine im wesentlichen übereinstimmende Organisation der Kriegsgefangenen heraus. An ihrer Spitze stand der deutsche Lagerführer, chef de camp, ein von der französischen Behörde berufener Unteroffizier, der Mittler zwischen der Kommandantur und den Kriegsgefangenen. An ihn gingen alle Lagerbefehle, die er bei den Appells bekanntzumachen hatte. Er war verantwortlich für die Aufrechterhaltung der Ordnung im Lager, mußte andererseits als berufener Interessenvertreter seiner Landsleute gegenüber den französischen Behörden gelten. Die Einteilung der Lagerinsassen zu den befohlenen Arbeiten lag in seiner Hand. Unterstützt wurde er dabei von den Kompagnieführern, deutschen Unteroffizieren, denen je 100 - 200 Mann für den ganzen inneren Dienst unterstanden. Letzte Organisationsstufe war die Korporalschaft. Außerdem versahen die deutschen Unteroffiziere die Posten von Barackenältesten, Küchenleitern, Postvorständen usw. Auch den zur Arbeit herangezogenen Kriegsgefangenen wurde meist ein deutscher Vorgesetzter als Befehlsübermittler beigegeben. Die Stellung dieser Unteroffiziere war äußerst schwierig. Die im Allgemeininteresse wünschenswerte Aufrechterhaltung eines erträglichen Verhältnisses zu den französischen Behörden fand ihre Grenze da, wo die berechtigten Ansprüche der Kriegsgefangenen begannen. Hier den rechten Weg zu finden, besonders wenn auf französischer Seite Verständnislosigkeit, Ungeschicklichkeit oder Gehässigkeit herrschte, war nicht leicht. Es ist ein Ruhmestitel vieler deutscher Unteroffiziere, daß sie unter den unerquicklichsten Verhältnissen aufrecht und gerade ihren Weg gegangen sind, die Interessen ihrer Leute mannhaft vertreten und schlechte Behandlung und lange Arreststrafen hierfür auf sich genommen haben.

Die französischen Behörden strebten natürlich dahin, möglichst solche deutsche Vorgesetzte auf die angegebenen Posten zu stellen, von denen sie keine Schwierigkeiten zu erwarten hatten. Es darf nicht verschwiegen werden, daß sie verschiedentlich willfährige Kreaturen gefunden haben, denen materielle Vorteile oder die Befriedigung ihres Machtgelüsts höher standen als die Interessen ihrer Landsleute und ihres Vaterlandes. Die Lynchjustiz, die von heimgekehrten Kriegsgefangenen an solchen Lumpen mehrfach vollzogen worden ist, spricht beredt davon, welche häßlichen Zustände so entstehen können. Für solche Fälle hatte man bei den zur ersten Berner Vereinbarung führenden Verhandlungen ein Gegengewicht schaffen wollen, als man das Institut der Hilfsausschüsse ins Leben rief. Diese sollten ein Organ reiner Selbstverwaltung der Kriegsgefangenen sein, aus freier Wahl hervorgegangen. Wichtige Befug- [171] nisse auf den Gebieten der Charitas, der noch zu behandelnden Hospitalisierung und Entlassung von Kriegsgefangenen, des Verkehrs mit der Lagerkommandantur und der Schutzmacht waren in ihre Hände gelegt. Die im besten Sinne des Wortes fortschrittliche Einrichtung hat auf französischem Boden allerdings nicht die erwarteten Erfolge gezeitigt, weil es den französischen Behörden an Verständnis und an gutem Willen vielfach gebrach.

Als selbstverständlich muß es erscheinen, daß Kriegsgefangene Gelegenheit zu geistiger Beschäftigung erhalten. Wer Kriegsgefangener gewesen ist, weiß, daß das sogar bitter notwendig ist, soll man nicht dem furchtbaren seelischen Druck erliegen, den vor allem längere Gefangenschaft - auch bei nicht ungünstigen äußeren Verhältnissen - ausübt. Amtliche französische Berichte stellen Deutschland das Zeugnis aus, daß es in weitem Umfang der Pflicht genügt hat, den Kriegsgefangenen in seiner Hand angemessene Gelegenheit zu geistiger Betätigung zu geben.3

Von Frankreich kann man dasselbe leider nicht sagen. Mühsam mußten sich hier die Kriegsgefangenen die Möglichkeit zu geistiger Beschäftigung erkämpfen. Ein bezeichnendes Licht auf die Verhältnisse in Frankreich wirft die Tatsache, daß 1914/15 im Lager Dinan wegen der Verfehlung eines einzelnen dem ganzen Lager 6 Monate lang jede Lektüre entzogen und neuankommende Bücher den Gefangenen nicht ausgehändigt wurden. Besonders schlimm wurde es im Jahre 1917, als Deutschland wegen der in den Gefangenenlagern Frankreichs herrschenden Verhältnisse zu Vergeltungsmaßregeln schritt, die von Frankreich mit der Aufhebung der wenigen in einzelnen Lagern erreichten Erleichterungen beantwortet wurden.

Bei den Verhandlungen, die der ersten Berner Vereinbarung vorangingen, hat man unter diesen Umständen auf die Frage der geistigen Beschäftigung der Kriegsgefangenen besonderes Gewicht gelegt. Im Artikel 40 der Vereinbarung wurde von den vertragschließenden Mächten ausdrücklich der Grundsatz anerkannt, daß den Kriegsgefangenen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geistiger Beschäftigung und Fortbildung zu geben sei. Zur Verwirklichung dieses Grundsatzes sollte in jedem Stammlager und tunlichst auch in den größeren Arbeitslagern ein Lese- und Arbeitsraum eingerichtet werden. Die Abhaltung von Lehrkursen und Vorträgen sollte den hierfür geeigneten Kriegsgefangenen gestattet werden. Ferner wurde vereinbart, die Einrichtung von Lagerbüchereien in jeder Weise zu fördern. Für die Bücherwarte und die Lehrpersonen wurde Befreiung von der Lagerarbeit gefordert; eine Versetzung in andere Lager sollte nur in Fällen dringender Notwendigkeit stattfinden.

[172] Diese Abmachungen haben manche Besserungen in Frankreich zur Folge gehabt und zur Durchsetzung elementarer Forderungen der Menschlichkeit in etlichen Lagern beigetragen.

Die Versorgung der Kriegsgefangenen mit geistiger Nahrung hatte sich besonders die "Deutsche Kriegsgefangenenfürsorge Bern" zum Ziel gesetzt, die der deutschen Gesandtschaft in Bern angegliedert war.4 Durch ihre Vermittlung sind Hunderttausende von Büchern nach Frankreich gesandt worden; sie besorgte selbst die Herausgabe von eigens für die Gefangenen bestimmten Büchern und gab einen "Sonntagsboten" für die deutschen Kriegsgefangenen in Frankreich heraus. Eine besondere Abteilung befaßte sich mit dem Lagerunterricht und ermöglichte durch die Beschaffung der nötigen Bücher vielfach erst das Zustandekommen und die Durchführung von Lehrkursen in den Gefangenenlagern. Erfolgreich bemühte sie sich auch um die spätere amtliche Anerkennung dieser Kurse in der Heimat, ja, sie setzte es endlich durch, daß durch dazu befähigte Kriegsgefangene Abschlußprüfungen abgehalten werden konnten, die dieselben Berechtigungen verliehen wie die entsprechenden staatlichen Prüfungen in der Heimat. Erwähnt zu werden verdient auch die internationale Organisation der "Christlichen Vereinigung junger Männer", die sich neben der Versendung von Typenbüchereien vor allem den Bau von Theater- und Unterhaltungsbaracken in französischen Lagern angelegen sein ließ, was bei dem Mangel solcher Einrichtungen in Frankreich von erheblicher Bedeutung war.

Über diesen für die geistigen Bedürfnisse der Kriegsgefangenen wirkenden Organisationen dürfen die übrigen Hilfsgesellschaften nicht vergessen werden, deren Aufgabe ganz allgemein die Milderung des Loses der Kriegsgefangenen war. Auf der 9. internationalen Konferenz des Roten Kreuzes in Washington war der Beschluß gefaßt worden, den Liebesgabendienst für die Kriegsgefangenen in den Arbeitsbereich des Roten Kreuzes einzubeziehen. Dementsprechend hatte das Zentralkomitee der deutschen Vereine vom Roten Kreuz gleich zu Beginn des Krieges eine Abteilung für Gefangenenfürsorge eingerichtet. Bei den Riesenverhältnissen des Weltkrieges wurde eine Dezentralisation bald unvermeidlich; zur tatsächlichen Hauptinstanz in der Fürsorgetätigkeit des Roten Kreuzes für die Kriegsgefangenen in Frankreich wuchs sich auf diese Weise der "Ausschuß für deutsche Kriegsgefangene" in Frankfurt a. M. aus. Aus seiner umfangreichen Tätigkeit seien hervorgehoben die Bearbeitung der Geldunterstützungen in Frankreich, die Vermißtennachforschung für ganz Süd- und Westdeutschland, ferner die Herausgabe der "Internen Wochenberichte", in denen er die von ihm gesammelten Berichte über die französischen Gefangenenlager für die kleineren Hilfsvereine zusammenstellte. Auch über die Veränderungen auf dem Gebiete des deutsch-französischen Gefangenenwesens [173] wurden diese Vereine vom Frankfurter Ausschuß laufend unterrichtet. Besonders wichtig für die deutschen Gefangenen in Frankreich war ferner die Kriegsgefangenenfürsorge des Roten Kreuzes in Stuttgart, welche Vermittlungsstelle für die nach französischen Lagern bestimmten Liebesgaben war. Der Versand von Kleidungsstücken lag ausschließlich in den Händen dieser Organisation. Erwähnt seien ferner noch z. B. der Badische Landesausschuß für Gefangenenfürsorge in Freiburg i. Br. und die in vielen Städten bestehende "Hilfe für kriegsgefangene Deutsche".

Auch in neutralen Ländern haben sich die dortiger Rote-Kreuz-Organisationen bei der Liebestätigkeit für die Kriegsgefangenen viele Verdienste erworben. Von hohem Wert für die deutschen Kriegsgefangenen in Frankreich war besonders die dem Schweizer Roten Kreuz angegliederte Hilfsstelle "Pro captivis", die sich mit der Absendung von Typenpaketen an einzelne Kriegsgefangene befaßte, als die steigende Lebensmittelnot in Deutschland dies den Angehörigen immer schwerer machte. Der "Hilfsdienst für die Kriegs- und Zivilgefangenen in Frankreich" in Bern arbeitete in Fühlung mit "Pro captivis" und besorgte Sammelsendungen von Lebensmitteln und Wäsche in die französischen Gefangenenlager. Mit dem Knapperwerden der Schweizer Bestände errichtete "Pro captivis" übrigens eine Zweigstelle in Barcelona, um seine verdienstliche Tätigkeit in vollem Maße aufrechterhalten zu können.

In enger Verbindung mit der Fürsorgetätigkeit stand der Auskunftsdienst. Der Tätigkeit des "Frankfurter Ausschusses für deutsche Kriegsgefangene" auf diesem Gebiete ist bereits gedacht. Die gemäß Artikel 14 der Haager Landkriegsordnung errichtete amtliche Auskunftsstelle in Deutschland war das "Zentralnachweisbureau" des preußischen Kriegsministeriums. Dieses befaßte sich allerdings selbst nur mit der Auskunftserteilung über kriegsgefangene Deutsche, während es die Auskunftserteilung über die feindlichen Kriegsgefangenen dem "Zentralkomitee der deutschen Vereine vom Roten Kreuz" delegierte. In Frankreich war amtliche Auskunftsstelle das "Bureau de renseignements de prisonniers de guerre". Es sei auch noch [auf] die vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz in Genf errichtete "Agence internationale de secours et de renseignements en faveur des prisonniers de guerre" hingewiesen, die Fürsorge- und Auskunftstätigkeit in sich vereinte.

Um die Auskunftstätigkeit möglichst schnell und genau zu gestalten, kam Deutschland mit Frankreich dahin überein, daß ein Austausch von Listen der Kriegsgefangenen stattfinden sollte. Diese Listen wurden nach den bei den Auskunftsstellen einlaufenden Mitteilungen aufgestellt und enthielten außer Vor- und Zunamen die Bezeichnung des Truppenteils, Angaben über Gesundheitszustand und Aufenthaltsort des betreffenden Kriegsgefangenen und etwaige Veränderungen. Sie sollten in regelmäßigen Zeitabschnitten, tunlichst wöchentlich, durch Vermittlung der Schutzmacht dem Heimatstaat der Kriegsgefangenen [174] zugeleitet werden. Seit dem Sommer 1918 hat Frankreich es nicht für nötig gehalten, diese Listen gemäß den eingegangenen Verpflichtungen aufzustellen und Deutschland übermitteln zu lassen.


Tätigkeit der Schutzmacht.

Hier ist wieder die Tätigkeit der Schutzmacht gestreift, derer bereits bei den Ausführungen über die angeklagten Kriegsgefangenen gedacht wurde. Es sei nunmehr ein kurzer Überblick über das gesamte Wirken der Schutzmacht gegeben. Als erste Aufgabe kam die reine Verkehrsvermittlung zwischen den feindlichen Staaten in Betracht, wie sie sich in der obenerwähnten Listenübersendung äußert und außerdem in der Übermittlung des gesamten Notenwechsels zwischen den Kriegsparteien zutage tritt.

Weiter konnte die Amerikanische Botschaft (später die Schweizer Gesandtschaft) zu Paris auch brieflich mit den Kriegsgefangenen selbst in Verbindung treten; diese hatten das Recht, ihre Beschwerden und Wünsche bei der Pariser Schutzmachtvertretung anzubringen. Dieses Recht war zunächst allerdings nur stillschweigend anerkannt - übrigens wurde es recht oft beschnitten oder durch ungerechtfertigte Arreststrafen gänzlich unmöglich gemacht; im Artikel 49 der ersten Berner Vereinbarung wurde es dann aber ausdrücklich festgelegt. Mit der Durchführung dieses Artikels hat es jedoch in Frankreich stets gehapert.

Wichtigste Aufgabe der Schutzmacht war die direkte Kontrolle der Verhältnisse in den Kriegsgefangenenlagern selbst, die im Verlauf des Krieges zu einer ständigen Einrichtung wurde. Zuerst fanden die Besuche der Schutzmachtvertretung nur nach vorheriger Erlaubnis des französischen Kriegsministeriums statt; später konnten gemäß einem deutsch-französischen Abkommen die Besuche in den Gefangenenlagern und Lazaretten ohne besondere Genehmigung und unangesagt erfolgen, während für den Besuch an Arbeitsstellen und in Strafanstalten die Genehmigung der zuständigen Militärbehörde erforderlich war. Wegen der Wichtigkeit der gesundheitlichen Verhältnisse war meist ein Arzt Mitglied der Delegation. Die Schutzmachtvertreter pflegten unter Führung des Kommandanten das Lager zu besichtigen und dann die Wünsche, Klagen und Beschwerden der Gefangenen entgegenzunehmen. Das Ergebnis wurde alsdann in einem Bericht zusammengefaßt, der der deutschen und französischen Regierung zuging.

Diese schutzmächtlichen Inspektionen haben recht segensreich gewirkt und in manchen Fällen verhindert, daß die Willkür französischer Lagerbehörden allzu üppig wucherte. Vollkommen war die Kontrolle allerdings nicht. Oft wurden den Delegierten Potemkinsche Dörfer gezeigt, wurden Kriegsgefangene, deren Aussage man fürchtete, vorher aus dem Lager entfernt oder nicht zu den Delegierten vorgelassen. Auch stellten die Lagerbehörden gerügte Mißstände vielfach in Abrede und suchten durch Drohungen und Bestrafungen die Kriegs- [175] gefangenen von Beschwerden und Klagen abzuhalten. Schließlich darf nicht außer acht gelassen werden, daß auf die Berichte der Delegierten mitunter sogar Courtoisie gegenüber Frankreich und politische Sympathien und Antipathien nicht ohne Einfluß gewesen sind.

Als eine weitere Kontrolle wären auch die Inspektionsreisen zu nennen, die verschiedentlich von Delegierten des Internationalen Roten Kreuzes in Frankreich unternommen worden sind. Sie haben allerdings nicht im entfernten die Bedeutung gewonnen, wie etwa die Fahrten der Vertreter des schwedischen und dänischen Roten Kreuzes in die russischen Gefangenenlager.


Postverkehr.

Was den Postverkehr der Kriegsgefangenen angeht, so haben die Verhältnisse des Weltkrieges zu Abänderungen und Ergänzungen der bestehenden völkerrechtlichen Bestimmungen geführt. Durch deutsch-französisches Übereinkommen wurde die Zahl der von den Gefangenen abgesandten Mitteilungen auf monatlich zwei Briefe und wöchentlich eine Postkarte festgelegt. Diese Post war einer Liegefrist von zehn Tagen unterworfen, um die Sichtbarkeit etwaiger Geheimmitteilungen mittels sympathischer Tinten herabzumindern. Die Sendungen an Kriegsgefangene waren zahlenmäßig nicht beschränkt; nicht zugelassen waren Drahtungen, telegraphische Postanweisungen, Nachnahmen. Wie von Zöllen, so wurden die Sendungen im Kriegsgefangenenverkehr auch von Ein- und Ausfuhrverboten nicht betroffen.

Hart war für die Kriegsgefangenen in Frankreich die oft als selbständige Disziplinarstrafe verhängte Postsperre, die entweder den einzelnen oder das ganze Lager traf. Als Sammelstrafe wurde sie durch die erste Berner Vereinbarung aufgehoben, als Einzelstrafe auf höchstens zwei Wochen beschränkt, wobei der Betroffene seine Angehörigen von der bevorstehenden Strafe benachrichtigen durfte.

Das Postwesen hat in Frankreich während des Krieges arg daniedergelegen, so daß häufige Störungen im Postverkehr den Gefangenen und ihren Angehörigen manche schweren Sorgen und Nöte bereitet haben. Aus Bequemlichkeit und aus Bosheit ist auch in manchen Lagern vom französischen Dolmetschpersonal die Kriegsgefangenenpost öfters vernichtet worden. Diebereien an den Paketsendungen für die Kriegsgefangenen, auf der Eisenbahn wie in den Lagern, waren gang und gäbe; sie haben zur Verbitterung der Gefangenen ein gerütteltes Maß beigetragen.


Offiziere.

Die Sonderstellung der Offiziere ist schon einige Male erwähnt worden. Neben der Unterbringung in besonderen Lagern und der Arbeitsbefreiung kommt vor allem die Besoldung in Frage. In Abänderung des für die Praxis [176] unbrauchbaren Artikels 17 der Landkriegsordnung wurden durch deutsch-französische Abmachung einheitliche Besoldungssätze für die kriegsgefangenen Offiziere beider Parteien eingeführt. Vom Sold konnte der Nehmestaat bis zur Hälfte (bei Krankenhauspflege zwei Drittel) für die Verpflegung in Abzug bringen, während die Unterkunft frei war. Die Arbeitsbefreiung der Offiziere hatte zur Folge, daß diese ständig in den Lagern saßen und so unter dem Mangel an Bewegungsmöglichkeit und dem ständigen Eingeschlossensein besonders schwer zu leiden hatten. Deutschland versuchte durch ein Abkommen mit Frankreich den kriegsgefangenen Offizieren Spaziergänge außerhalb des Lagers zu ermöglichen gegen Abgabe eines zeitlich beschränkten Ehrenwortes; doch hat Frankreich das Abkommen, angeblich wegen der Gefahr von Belästigungen der Offiziere durch die Bevölkerung, nicht in Kraft treten lassen. Erst durch Artikel 39 der ersten Berner Vereinbarung konnte dieser humane Gedanke verwirklicht werden. Die zweite Berner Vereinbarung hat für die Einrichtung und den Dienstbetrieb der Offizierlager und die Vollstreckung von Disziplinarstrafen eine einheitliche Regelung geschaffen.

Als Träger des den Franzosen so verhaßten "deutschen Militarismus" haben die deutschen Offiziere in Frankreich oft schwer unter den Ausbrüchen der entfesselten Volksleidenschaft zu leiden gehabt; besonders wiederergriffene Ausreißer unter ihnen wurden häufig in der gemeinsten Weise mißhandelt und gedemütigt.


Entnationalisierungspolitik.

Wurden derartige Vergehen zum großen Teil im Affekt begangen, so herrschte heimtückische Überlegung in dem ganzen System, das man unter dem Worte "Entnationalisierungspolitik" zusammenfassen kann. Es war das die andauernde hetzerische Propaganda gegen das soziale und nationale Gefüge des Deutschen Reiches, die Frankreich in großem Stil unter den deutschen Gefangenen betrieb. In erster Linie muß hier die von den französischen Behörden verteilte "Deutsche Kriegsgefangenenzeitung" gebrandmarkt werden, ein Schandblatt schlimmster Art, das des Deutschen Reiches Verfassung und Heerwesen in den Schmutz zog, sozialrevolutionäre Gedanken schürte, die einzelnen deutschen Stämme miteinander zu verfeinden suchte und durch übertriebene und falsche Nachrichten aus Deutschland die moralische Widerstandskraft der Gefangenen zu brechen sich bemühte. Ein Bekannter des Verfassers, der sich weigerte, diese Sudelzeitung unter seinen Kameraden zu verteilen, ist wegen Ungehorsams im Kriegsgebiet vor Gericht gestellt, aber freigesprochen worden, weil man einem Deutschen die Verbreitung dieses Blattes nicht zumuten könne - das beste Urteil über diese Art Propaganda. Neben der "Deutschen Kriegsgefangenenzeitung" mußten die Gefangenen aber noch eine wahre Schmutzflut anderer Schriftwerke über sich ergehen lassen, die in ähnlichem [177] Sinne wirken sollte, durchweg aber nur Ekel und Abscheu vor solchen französischen Methoden erwecken konnte.

Besonders hervorzuheben ist Frankreichs Verhalten gegenüber den Kriegsgefangenen aus den Marken des Reiches, den Schleswig-Holsteinern, Elsaß-Lothringern und Ostprovinzlern, die nach dem Rezept Zuckerbrot und Peitsche ihrem Heimatstaat abspenstig und zum Bruch ihres Fahneneides verleitet werden sollten. Eigene Propagandalager und Straflager richtete man für sie ein, um sie kirre zu machen. Mit Stolz sei der vielen gedacht, die in beiden Arten von Lagern treu zu der Fahne standen, für die sie gekämpft hatten.


Krankenfürsorge.

Ein wenig erfreuliches Kapitel bildet auch die Behandlung der verwundeten und kranken Kriegsgefangenen in Frankreich.5 Die größte Schuld an der oft mehr als mangelhaften Unterbringung, der mitunter haarsträubenden Unsauberkeit, dem dauernden Mangel an Heilmitteln und Verbandzeug ist der französischen Verwaltung zuzuschreiben, die bei der Erledigung der ihr gestellten Aufgaben gänzlich versagt hat. Vorschriften des französischen Kriegsministeriums selbst sprechen von dem Schlendrian, der den französischen Gesundheitsdienst in Mißkredit bringen und internationales Aufsehen erregen könne. Wenn auch gern zugegeben werden soll, daß manche Ärzte bei den herrschenden ungünstigen Verhältnissen redlich ihre Pflicht getan haben, so liegt doch andererseits eine große Menge von Material vor, das eine mehr als leichtfertige Berufsauffassung, Nachlässigkeit und Roheiten schlimmster Art unter dem französischen Ärzte- und Pflegepersonal beweist. Tausende und Abertausende deutscher Gefangener, die in Frankreich der Rasen deckt, wären bei besseren Lazarettverhältnissen und sachgemäßer Behandlung dem Leben erhaltengeblieben. Französische Ärzte haben es auch fertig gebracht, den Tod ihnen anvertrauter verwundeter und kranker Kriegsgefangener mit gemeinen, haßerfüllten Redensarten zu begrüßen.

Bei diesen dunklen Schatten im französischen Kriegsgefangenenwesen müssen die Lichtblicke doppelt angenehm berühren, die die Entlassung und Hospitalisierung für die Gefangenen bedeuteten. Im Oktober 1914 trafen Deutschland und Frankreich ein Abkommen gemäß dem Artikel 2 der zweiten Genfer Konvention, durch das bestimmten Kategorien schwerverletzter, im Militärdienst nicht mehr zu verwendender Kriegsgefangener die Rückkehr in die Heimat ermöglicht wurde. Nach langwierigen Verhandlungen, um deren Beginn und Gelingen sich besonders Papst Benedikt XV. und die Schweizer [178] Regierung verdient machten, kam es sodann im Januar 1916 zu einer neuen deutsch-französischen Einigung, die die Hospitalisierung halbinvalider Kriegsgefangener beider Parteien in der Schweiz zur Folge hatte. Im Lauf des Krieges wurde diese neue Einrichtung immer weiter ausgebaut. Die Liste der zur Hospitalisierung berechtigenden Krankheiten erfuhr ständige Erweiterungen, so durch die Aufnahme der Stacheldrahtpsychose und des begründeten Tuberkuloseverdachts - typischer Gefangenenkrankheiten -; die Aufnahme der Malaria ermöglichte vielen an diesem Leiden siechenden Kolonialgefangenen und nach Nordafrika Deportierten endlich sachgemäße Kuren. Viele Tausende kriegsgefangener Deutscher danken dem Aufenthalt und der vorzüglichen Behandlung in der Schweiz Leben und Gesundheit.

Ausgewählt wurden die für Entlassung oder Hospitalisierung in Frage kommenden Kriegsgefangenen durch besondere Kommissionen, die zu gleichen Teilen aus schweizerischen und französischen Militärärzten bestanden. Bei Stimmengleichheit gab der rangälteste Schweizer Arzt den Ausschlag. Die Befugnisse und die Arbeitsweise der Ärztekommissionen sind durch die erste Berner Vereinbarung eingehend geregelt worden. Neben Verwundung und Krankheit wurde im Lauf des Krieges auch lange Gefangenschaftsdauer zu einem Grunde der Entlassung oder Hospitalisierung. Daß diese wahrhaft humane Einrichtung zustande kam, ist zum großen Teil wieder dem Papst und der Schweizer Regierung, sowie dem Internationalen Roten Kreuz zu danken. In der ersten Berner Vereinbarung ist der Gedanke zum ersten Male verwirklicht worden, wenn auch infolge der Haltung der französischen Regierung nur in geringem Umfange. Die zweite Vereinbarung vom April 1918 brachte dann weit größere Erfolge, die vor allem der uneigennützig menschlichen Haltung Deutschlands zuzuschreiben sind. Für die älteren Familienväter unter den Offizieren und Mannschaften wurden besondere Regelungen getroffen, die vor allem im französischen Interesse lagen. Alle übrigen Unteroffiziere, Korporale und Mannschaften mit mehr als 18monatiger Gefangenschaft sollten Kopf gegen Kopf, Grad gegen Grad in die Heimat entlassen werden, während für die entsprechenden Offiziere Hospitalisierung in der Schweiz Kopf gegen Kopf, aber ohne Rücksicht auf den Grad, vorgesehen war. Der Vereinbarung wurde fortwirkende Kraft beigelegt. Militärische Wiederverwendung im Heeresdienst an der Front und in der Etappe, sowie in den Gebieten einer dem Heimatstaat verbündeten Macht wurde ausdrücklich untersagt.

Ende Juli 1918 begannen die ersten Austauschzüge zwischen Deutschland und Frankreich durch die Schweiz zu rollen. Gegenseitige Vorwürfe über die Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen brachten häufiger wochenlange Pausen, bis Mitte Oktober wieder ein geregelter Verkehr einsetzte, dem der Waffenstillstandsvertrag vom 11. November 1918 aber ein rasches Ende bereitete.


[179] Das Kriegsgefangenenwesen nach Waffenstillstand und Friedensschluß.

Der Waffenstillstandsvertrag bildet eine verhängnisvolle Epoche in Frankreichs Kriegsgefangenenwesen. Er brachte den alliierten Kriegsgefangenen die ersehnte Freiheit, den deutschen hoffnungslose Sklaverei. Als "wertvolles Druckmittel" sollten sie nach dem Eingeständnis des Matin in Frankreichs Händen bleiben, als billige Arbeitskräfte sollten sie das zerstörte Nordfrankreich wieder aufbauen. Entlassung und Hospitalisierung hörten auf, die von Frankreich während des Krieges als Forderung der Menschlichkeit hingestellt waren. Entgegen den Versprechungen des Marschalls Foch wurden am 24. Dezember 1918 durch Erlaß des französischen Kriegsministeriums alle während des Krieges eingeführten Verbesserungen in der Gefangenenbehandlung mit einem Federstrich aufgehoben. Dem stürmischen Verlangen des deutschen Volkes nach Rückgabe seiner festgehaltenen Landsleute wurde ein starres Nein entgegengesetzt. Erst die am 7. Mai 1919 überreichten Friedensbedingungen beschäftigen sich mit den deutschen Kriegsgefangenen. Nach ihnen sollte die Heimbeförderung so bald als möglich nach dem - ins Belieben der Entente gestellten! - Inkrafttreten des Vertrages stattfinden und mit der größten Beschleunigung durchgeführt werden. Vor dem 1. Mai 1919 verhängte Disziplinarstrafen sollen ohne Einfluß auf die Heimbeförderung bleiben. Wegen sonstiger Vergehen bestrafte Gefangene können zurückbehalten werden. Die Kosten des Abtransports und die Gestellung des Transportmaterials werden Deutschland auferlegt. Eine gegenseitige Erstattung der Unterhaltskosten der Gefangenen soll nicht stattfinden.

Erst am 10. Januar 1920 - nicht infolge Deutschlands Schuld - ist der Versailler Vertrag in Kraft getreten. Bis dahin hat Frankreich die deutschen Gefangenen zurückbehalten, im Gegensatz zu der Haltung Englands und der Vereinigten Staaten von Amerika; trotz allen Bemühungen des deutschen Volkes, das in dem viele Millionen umfassenden "Volksbund zum Schutze der deutschen Kriegs- und Zivilgefangenen" einen beredten Sprecher für seine Nöte und Sorgen, seine tiefste Empörung und Erbitterung über die französische Barbarei gefunden hatte;6 trotz der öffentlichen Meinung der neutralen Welt, die Gefangenschaft nach Kriegsbeendigung als bare Sklaverei verurteilte. Bis zum letzten sollten die Hunderttausende von Kriegsgefangenen zu Erpressungszwecken und zur Arbeit ausgebeutet werden - ein Frevel gegen alle Grundsätze des Völkerrechtes, dessen Schandmal Frankreich niemals wird abwaschen können.

Wenn Frankreich die gerichtlich bestraften Kriegsgefangenen von der im ersten Vierteljahr 1920 erfolgenden allgemeinen Heimbeförderung ausge- [180] schlossen hat, so kann es sich dabei auf den Buchstaben des geltenden Völkerrechts berufen. (Von Deutschland hat es allerdings die Auslieferung auch dieser Gefangenenkategorie bereits beim Waffenstillstand verlangt.) Daß Gehässigkeit gegen Deutschland die treibende Kraft bei Einnahme dieses Standpunkts war, zeigt sich besonders darin, daß die gerichtlich bestraften Kriegsgefangenen aus den Deutschland entrissenen Gebieten vorzeitig entlassen worden sind. Bis Ende 1922 hat es gedauert, ehe die letzten deutschen Kriegsgefangenen der Heimat wiedergegeben wurden.

Zum Schluß sei noch der Lage der deutschen Kriegsgefangenen in der ehemaligen Kampfzone gedacht. Schon vor Abschluß des Waffenstillstandes war der Gedanke propagiert worden, die Kriegsgefangenen zu Aufräumungs- und Aufbauarbeiten in den zerstörten Gebieten zu verwenden. Auf Grund eines Beschlusses des französischen Ministerrats vom 14. Januar 1919 ist dieser Gedanke in größtem Umfange verwirklicht worden. Mitte April befanden sich bereits 200 000 deutsche Kriegsgefangene im Aufbaugebiet, am 1. August 1919 waren es 270 000. Die völlig unhaltbaren Zustände, die infolge des überhasteten, unvorbereiteten Abtransportes eintraten, machten die Einrichtung eines besonderen Dienstes für diese Kriegsgefangenen notwendig. Am 18. März 1919 wurde deshalb der Posten eines "général commandant les formations des p. g. r. l." (r. l. = région libérée) geschaffen, der unmittelbar dem Ministerpräsidenten unterstand. Sein Hauptquartier befand sich zu La Croix de St. Ouen bei Compiègne. Ihm waren 9 "dépôts départementaux" zu Lille, Arras, Amiens, Compiègne, Laon, Châlons s. M., Mézières, Nancy und Bar le Duc unterstellt, an deren Spitze je ein "colonel commandant départemental" stand. Von diesen Depots hingen die unter dem Befehl von Hauptleuten stehenden "groupements" ab. Diesen wieder unterstanden je 5 - 15 "compagnies p. g. r. l.", die von Leutnants oder älteren Unteroffizieren befehligt wurden. Die p. g. r. l.-Kompagnien trugen Nummern von 1 - 635. Sie bestanden aus etwa 425, später 500 Kriegsgefangenen und 40 Mann Bewachungspersonal.

Frankreich hat bei der Behandlung, Unterbringung, Arbeit, Bestrafung usw. dieser im Aufbaugebiet tätigen Kriegsgefangenen die elementarsten Forderungen des Völkerrechts und der Menschlichkeit außer acht gelassen. In amtlichen7 und privaten Veröffentlichungen ist eine Überfülle von Zeugnissen über die grauenvollen Zustände zusammengetragen wurden, die in der ehemaligen Kampfzone geherrscht haben. Französische Arbeiterinnen aus St. Etienne haben sich am 15. Februar 1919 an den Präsidenten des Internationalen Roten Kreuzes zu Genf gewandt und ihn gebeten, für die deutschen Kriegsgefangenen im Aufbaugebiet einzutreten. Sie schreiben unter anderem: "Die deutschen Gefangenen werden wie die Sträflinge behandelt. Sie werden wie die Hunde [181] geschlagen und schlecht ernährt... Wir haben deswegen schon an mehrere Stellen geschrieben, leider aber ohne jeden Erfolg." Erschütternd ist auch der Bericht, den die im Mai 1919 endlich ins Aufbaugebiet zugelassenen Delegierten des Roten Kreuzes, die Schweizer Oberstleutnant Bordier und Aubert, über ihre Reise gegeben haben. "Wirklich ärgerlich" nennen sie die Zustände; die Grundlagen der Hygiene und Gesundheitspflege haben nach ihrem Bericht im Winter gefehlt, hemmungslosen Haß zeigen die Zivilarbeiter den wehrlosen Gefangenen; der Postdienst ist gänzlich zerrüttet; der Arbeitslohn wird unregelmäßig gezahlt; Verwundete und Kranke müssen arbeiten; in Kellern und unterirdischen Steinbrüchen sind die Gefangenen mitunter untergebracht, so in den Brüchen von Liverseau, Corcy (Aisne) und Missy au Bois. Von den letztgenannten sagen sie insbesondere: "Wenn man in ihre Tiefe eindringt, wo man selbst beim Schein einer Laterne sich nur tastend vorwärts bewegen kann, ergreift einen ein eisiger Schauer von Kälte... Die Kriegsgefangenen nehmen hier ihre Mahlzeiten ein, indem sie in kleinen Gruppen um qualmende Lampen sitzen, deren Rauch kaum fortzieht. Zum mindesten müssen die Gefangenen... nur während der Stunden des Schlafes gezwungen sein, in diesen Höhlen sich aufzuhalten."

So wurden wehrlose Gefangene in Frankreich behandelt, als schon die Waffen niedergelegt waren, die Frankreich zum "Kreuzzug wider den Feind der Menschheit" erhoben haben wollte. Würdig reiht sich dem oben Geschilderten der in der Pariser Zeitung L'Oeuvre veröffentlichte Tagesbefehl (vom 8. Januar 1919) des Kommandanten eines Gefangenenlagers bei Cercotte an, der den "sträflichen Mißbrauch" mit den für die Schweine bestimmten Speiseresten untersagt, die man in schlecht verstandenem Mitleid den Kriegsgefangenen zur Verfügung stellte.

Angesichts solcher Tatsachen hat Clemenceau es fertig gebracht, in der Mantelnote vom 16. Juni 1919 zum Friedensvertrag den Deutschen Unmenschlichkeit in der Gefangenenbehandlung vorzuwerfen. Clemenceau, der die Verantwortung für die Gefangenenbehandlung in Frankreich mitzutragen hat, steht es wahrhaftig nicht zu, ein solches Urteil zu fällen - der Pfeil fliegt auf den Schützen zurück -; auf ihn und einen großen Teil seiner Landsleute angewandt, mögen seine Worte aus der Mantelnote den Schluß dieser Darstellung bilden:

"Sie sind es, die sich hinsichtlich der Kriegsgefangenen, die sie gemacht hatten, eine Behandlung erlaubt haben, vor welcher die Völker niedrigster Kulturstufe zurückgeschreckt wären."


1 [1/163]Vgl. hierzu wie zu dem ganzen Artikel Dr. C. Plassmann: Die deutschen Kriegsgefangenen in Frankreich 1914 - 1920. Beiträge zur Handhabung und zum Ausbau des internationalen Kriegsgefangenenrechtes, Berlin 1921. ...zurück...

2 [1/168]Vgl. die Denkschrift des Deutschen Kolonialamtes: Die Kolonialdeutschen in französischer Gefangenschaft. ...zurück...

3 [1/171]Vgl. Rapport sur le régime des prisonniers de guerre et des internés civils en Allemagne et en France par M. G. Candace, Député (Paris, Imprimerie de la chambre des députés 1919) Seite 311/12. Diese Druckschrift der französischen Kammer enthält auch das übrige in diesem Artikel verwertete amtliche französische Material. ...zurück...

4 [1/172]Vgl. Denkschrift über die geistige Beschäftigung der deutschen Gefangenen in Frankreich von Prof. R. Woltereck. Herausgegeben von der Deutschen Kriegsgefangenenfürsorge Bern. ...zurück...

5 [1/177]Vgl. Prof. Dr. Göring: Über die Behandlung verwundeter und kranker deutscher Gefangener in Frankreich. Augsburg 1919. ...zurück...

6 [1/179]Vgl. Gerh. Rose: Krieg nach dem Kriege. Der Kampf des deutschen Volkes um die Heimkehr seiner Kriegsgefangenen, Berlin 1920. ...zurück...

7 [1/180]Deutsche Kriegsgefangene in Feindesland. Amtliches Material, Frankreich. Berlin 1919. ...zurück...


Der Weltkampf um Ehre und Recht.
Die Erforschung des Krieges in seiner wahren Begebenheit,
auf amtlichen Urkunden und Akten beruhend.
Hg. von Exzellenz Generalleutnant Max Schwarte