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XV. Die Angleichung   (Forts.)

 
Unterrichtswesen und Volksbildung
Ministerialrat Viktor Fadrus (Wien)

Vielgestaltigkeit des reichsdeutschen Schulwesens • Verfassungsrechtliche Grundlagen des Bildungswesens • Angleichung des Schulrechtes • Der Religionsunterricht • Schulaufsichts- und Schulverwaltungsbehörden • Das deutsche Reichsgrundschulgesetz vom 28. April 1920 • Das österreichische Reichsvolksschulgesetz vom 14. Mai 1869 • Schultypen im Reich • Das höhere Schulwesen • Berufsschulwesen • Fachschulwesen • Hochschulen • Lehrerbildung • Erwachsenenbildung • Volksbildung • Erziehung der Jugend zur deutschen Volks- und Staatseinheit • Österreich in den reichsdeutschen, das Deutsche Reich in den österreichischen Lehrplänen für höhere (Mittel-)Schulen • Gesamtdeutsche Geschichtsauffassung • Schülerbriefwechsel • Schüler- und Lehreraustausch • "Ein Volk, eine Schule, ein Reich!"

Die Vielgestaltigkeit des reichsdeutschen Schulwesens, die auf der Verschiedenheit der historischen Entwicklung der einzelnen Staaten, auf der Eigenart der deutschen Stämme und auf der Vielheit der [487] politischen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen im deutschen Volke beruht, erschwert eine Angleichung des österreichischen Schulwesens außerordentlich, soweit die rechtlichen Grundlagen, die verwaltungstechnischen Einrichtungen und die Schulorganisation in Betracht kommen. Hingegen ist erfreulicherweise eine volle Angleichung auf erziehlichem und unterrichtlichem Gebiete leichter zu bewerkstelligen.

Da in der alten Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 über das Schulwesen nichts enthalten war, blieb das Bildungswesen der Gesetzgebung der einzelnen Länder vorbehalten und erhielt daher eine mannigfache Gestaltung. Erst in der Weimarer Verfassung vom 11. August 1919 ist im IV. Abschnitt in den Artikeln 142–150 eine gewisse Einheitlichkeit für die Bildungspolitik im Reiche festgelegt, die durch eine Grundsatzgesetzgebung des Reiches und verfassungsrechtliche und gesetzliche beziehungsweise behördliche Verfügungen der einzelnen Staaten, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen dem Reich und den Ländern entstehen, verwirklicht werden soll. Die Schulabteilung des Reichsministeriums des Innern, der bescheidene Beginn einer Reichsschulverwaltung, hat in gemeinsamer Arbeit mit dem Reichsschulausschuß (jetzt "Länderausschuß für das Unterrichtswesen" genannt) nicht nur die Reichsschulgesetzgebung in die Wege geleitet, sondern auch die Schulgesetzgebung und die Schulreformarbeit in den einzelnen Staaten des Deutschen Reiches stark beeinflußt.

Die grundlegenden Bestimmungen über das Bildungswesen Österreichs sind in dem Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger vom 21. Dezember 1867, in dem Ausführungsgesetz über grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche vom 25. Mai 1868 und in dem Bundesverfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920 (in der Fassung vom 7. Dezember 1929) enthalten. Nach diesen Bestimmungen obliegt die Rahmengesetzgebung über das Volks- und Fortbildungsschulwesen und die gesamte Gesetzgebung über das Hochschulwesen sowie über die mittleren Lehranstalten (Mittel- und Fachschulen) und ebenso die Gesetzgebung über die Lehrerbildung den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes, dem National- und Bundesrat. Die oberste Schulaufsicht ist den zuständigen Bundesministerien überantwortet. Das Schulwesen Österreichs ist also seit dem Jahre 1867 nach einheitlichen Gesichtspunkten gestaltet worden.

[488] Die im Deutschen Reich eingeleitete Vereinheitlichung des Schulwesens müßte mit der von beiden Reichen anzubahnenden Angleichungsarbeit im Bildungswesen in Verbindung gebracht werden und nach gemeinsam festgelegten Grundsätzen erfolgen. Vertreter der Schulabteilung des Reichsministeriums des Innern in Berlin und des österreichischen Bundesministeriums für Unterricht und der "Länderausschuß für Unterrichtswesen", erweitert durch einen Vertreter der österreichischen Schulverwaltung, hätten diese Vereinheitlichungs- und Angleichungsarbeit vorzubereiten.1

Die Angleichung des Schulrechtes muß auf eine durch vergleichende Betrachtung der in beiden Staaten bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen des Schulwesens erzielte Feststellung der Grundsätze der Schulgesetzgebung gegründet werden.

Im Deutschen Reich und in Österreich ist eine fortschreitende Verstaatlichung, Verweltlichung und Demokratisierung des Bildungswesens zu verzeichnen, wenn auch die Formen dieses Prozesses verschieden sind. In beiden Reichen besteht die staatliche Schulaufsicht. Im Deutschen Reiche wird sie in erster Linie von den Schulverwaltungen der einzelnen Staaten ausgeübt; das Reich kann nach Artikel 15 der Reichsverfassung (RV.) zur Überwachung der Ausführung der Reichsgesetze zu den einzelnen Landeszentralbehörden und mit ihrer Zustimmung zu den unteren Behörden Beauftragte entsenden. Bisher wurde von diesem Rechte kein Gebrauch gemacht. In Österreich steht die oberste Leitung und Aufsicht über das gesamte Erziehungs- und Unterrichtswesen nach dem Artikel 102a des Bundesverfassungsgesetzes (BV.) dem Bunde zu. Ausgeübt wird die staatliche Schulaufsicht durch Kollegialbehörden, die Bezirks- und Landesschulräte,2 bei denen auch die staat- [489] lichen Bezirksschul- und Landesschulinspektoren ihren Sitz haben. Die zuständigen Bundesministerien fungieren als Berufungsinstanz. Das Mittelschulwesen und die Hochschulen unterstehen dem Bundesministerium für Unterricht. Nach Artikel 102a, Absatz 5, der BV. kann sich der zuständige Bundesminister persönlich oder durch beamtete Organe des von ihm geleiteten Bundesministeriums fallweise von dem Zustand und den Leistungen auch jener mittleren und niederen Unterrichtsanstalten überzeugen, die nicht in der unmittelbaren Verwaltung des Bundesministeriums stehen. In beiden Reichen ist eine mindestens achtjährige Schulpflicht festgelegt; nur Bayern und Württemberg begnügen sich mit der siebenjährigen Schulpflicht. Während aber das Deutsche Reich den Schulzwang besitzt, besteht in Österreich nur Unterrichtszwang, das heißt es ist Privatunterricht erlaubt, wenn die Erreichung des Lehrzieles der Pflichtschule nachgewiesen wird. Die öffentlichen Schulen werden in beiden Reichen aus öffentlichen Mitteln erhalten. Reich, Länder und Gemeinden wirken an der Schulerhaltung zusammen. Mit § 42 der Dritten Steuernotverordnung vom 14. Februar 1924 leistet die Deutsche Reichsregierung gemäß Art. 143, Abs. 3, nur bescheidene Mittel zu Erziehungsbeihilfen, während den gesamten Schulaufwand die Länder aufbringen müssen, die wieder die einzelnen Gemeinden zur Beitragsleistung heranziehen. Die gesamten Personalkosten werden in Anhalt, Baden, Bayern,3 Braunschweig und Hessen vom Staate getragen, die Gemeinden bestreiten den Sachaufwand für das Schulwesen. In Thüringen trägt der Staat sieben Zehntel des persönlichen Schulaufwandes, drei Zehntel müssen von der Gesamtheit der Gemeinden aufgebracht werden; in Sachsen trägt die Gesamtheit der Gemeinden ein Drittel der Personalkosten; in Mecklenburg-Schwerin muß die einzelne Gemeinde ein Viertel zu den Gesamtlasten beisteuern; in Oldenburg ist die gesamte Schullast den Gemeinden übertragen. In Österreich erhält der Bund das gesamte öffentliche Mittel- und Hochschulwesen und leistet an private Mittelschulen (vor allem an die Mädchenmittelschulen) Staatszuschüsse, besonders durch Verstaatlichung von Lehrern. Den Personalaufwand im Volksschulwesen tragen die Länder, den Sachaufwand die einzelnen Gemeinden. In Niederösterreich, Tirol und Vorarlberg leisten die Gemeinden unbedeutende Beiträge auch zum Personalaufwand. Ein eingehendes [490] Studium der Schulfinanzfrage wird die realen Grundlagen einheitlicher Schulpolitik schaffen.

Die in beiden Reichen postulierte Glaubens- und Gewissensfreiheit findet im Schulwesen verschiedenen Ausdruck. In beiden Reichen ist der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach, mit Ausnahme der im Deutschen Reich in der RV. vorgesehenen bekenntnisfreien (weltlichen) Schulen, für die vorläufig in Preußen sogenannte Sammelschulen eingerichtet wurden. Die Erteilung religiösen Unterrichtes und die Vornahme kirchlicher Verrichtungen bleibt der Willenserklärung der Lehrer überlassen; im Deutschen Reich ist aber auch die Teilnahme der Schüler an religiösen Unterrichtsfächern und an kirchlichen Feiern und Handlungen von der Willenserklärung der Erziehungsberechtigten abhängig, während in Österreich nur die Teilnahme an religiösen Übungen freigestellt und die Befreiung vom Religionsunterrichte dagegen nur konfessionslosen Kindern gewährleistet ist. Simultanen Charakter, das heißt gemeinsamen Unterricht in allen weltlichen Fächern für Kinder aller Bekenntnisse und Weltanschauungen und bekenntnismäßigen Religionsunterricht, hat das Schulwesen in Anhalt, Baden, Bremen, Hamburg, Hessen, Lübeck, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Sachsen, Schaumburg-Lippe und Österreich, hingegen besteht in Bayern, Oldenburg, Preußen und Württemberg die Bekenntnisschule; dazu kommen in Preußen, wie oben erwähnt, solange die Durchführung des Artikels 146 durch ein Reichsschulgesetz nicht erfolgt, für Kinder, deren Eltern keine konfessionelle Erziehung wünschen, und für Lehrer, die die Erteilung des Religionsunterrichtes ablehnen, Sammelschulen ohne Religionsunterricht. Im allgemeinen haben also im Deutschen Reiche die Länder mit konfessionell einheitlicher Bevölkerung gleich Österreich die simultane Schule, hingegen haben die reichsdeutschen Staaten mit konfessionell gemischter Bevölkerung Bekenntnisschulen. Im ganzen Deutschen Reiche ist aber die Freiheit in der religiösen und weltanschaulichen Erziehung gewahrt, während in Österreich auf diesem Gebiete für die einem Bekenntnisse angehörenden Kinder der Zwang zum Besuche des Religionsunterrichtes besteht. In Anhalt, Braunschweig, Preußen, Sachsen und Thüringen erhalten die vom Religionsunterrichte befreiten Kinder Moralunterricht4 (Lebenskunde).

[491] Die Einrichtung der Schulaufsichts- und Schulverwaltungsbehörden ist im Deutschen Reiche selten durch ein Gesetz, sondern meist durch Verordnung des Staatsoberhauptes oder der obersten Verwaltungsbehörden und etatsrechtliche Feststellung zustande gekommen. Daher herrscht sowohl in der Benennung als auch in der Organisation eine große Mannigfaltigkeit. Die Zentralbehörden führen in den größeren Staaten den Titel Ministerium, z. B. Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung (Preußen), Ministerium für Volksbildung (Thüringen, Sachsen, Braunschweig), Ministerium für Kultus und Unterricht (Baden, Bayern), Ministerium für Kirchen und Schulen (Oldenburg), Ministerium für Kultus und Bildungswesen (Hessen), Kultministerium (Württemberg), in den Hansestädten die Bezeichnung Oberschulbehörde;5 in den kleinen Ländern bestehen nur Schulabteilungen bei den Behörden für innere Verwaltung; in Thüringen ist die Abteilung für Volksbildung mit dem Ministerium für Justiz vereint. In Österreich ist die Schulverwaltung gesetzlich festgelegt. Die oberste Schulbehörde führt den Titel "Bundesministerium für Unterricht" und verwaltet neben dem allgemeinbildenden Schulwesen6 wie in den reichsdeutschen Staaten auch die Kultus- und Kunstangelegenheiten. In Bayern, Preußen und Österreich bestehen zwischen der Zentralschulbehörde und den Schulbehörden der unteren Verwaltung mittlere Schulbehörden (8 Bezirksschulbehörden in Bayern, 12 Provinzialschulkollegien und 34 Abteilungen für Kirchen und Schulwesen der Bezirksregierungen in Preußen, 9 Landesschulräte in Österreich). Dem württembergischen Kultministerium ist je ein evangelischer und katholischer Oberschulrat als eine Art mittlerer Instanz unterstellt. Auch für die Schulbehörden der unteren Verwaltung sind verschiedene Bezeichnungen vorhanden: Kreis- und Stadtschulrat (Baden, Hessen), Kreisschulbehörde (Preußen), Bezirksschulamt (Sachsen, Bayern), Oberamt in Schulsachen (Württemberg), Schulamt (Thüringen), Bezirksschulrat [492] (Österreich). Die Schulbehörden der mittleren und unteren Instanz sind entweder Schulaufsichts- und Schulverwaltungsbehörden, die wie in Bayern mit den Regierungs- und politischen Verwaltungsbehörden verbunden sind, oder sie sind selbständige Ämter, wie in Thüringen, Baden, Sachsen. In Preußen sind die Schulaufsichtsbehörden (Provinzialschulkollegien) von den Schulverwaltungsbehörden (Abteilungen für Kirchen und Schulwesen der Bezirksregierungen) getrennt. Die preußische Verwaltungsreform strebt eine Unterstellung aller Schulen unter die Oberpräsidien als Mittelinstanz an bei Aufhebung der Schulabteilungen bei den Regierungen und Errichtung selbständiger Kreisschulämter. In Österreich sind die Schulbehörden selbständige Kollegialbehörden unter dem Vorsitze des gewählten Chefs der Landesregierung (Landeshauptmann) beziehungsweise des beamteten Verwaltungschefs der Bezirksverwaltung (Bezirkshauptmann). Die Schulverwaltung wird von den Landesregierungen im Einvernehmen mit den Landesschulräten besorgt.

Die Bestrebungen zur Vereinfachung der Verwaltung in beiden Reichen sollten auch auf dem Schulgebiete zu gemeinsamen Beratungen und Beschlüssen führen mit dem Ziele eines einheitlichen klaren Aufbaues der gesamten Schulverwaltung und einheitlicher Bezeichnungen.

Die gleiche Mannigfaltigkeit weist die Schulorganisation in den einzelnen Staaten des Deutschen Reiches auf. In der Weimarer Verfassung wird gefordert, daß das öffentliche Schulwesen organisch auszugestalten ist und daß das mittlere und höhere Schulwesen sich auf einer für alle gemeinsamen vierjährigen Grundschule aufzubauen hat, wobei der Aufbau sich nach der Mannigfaltigkeit der Lebensberufe zu richten hat. Als Hauptgrundsatz wird die "Einheitsschule" festgelegt, das heißt ein Schulorganismus, der in allen seinen Zweigen allen Kindern des Volkes, ohne Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gesellschaftsklasse oder Religionsgemeinschaft, ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ihrer Eltern und andere trennende Umstände, lediglich nach ihrer Neigung und Begabung offensteht. Die Neuordnung des deutschen Schulwesens erfolgt also im Sinne der Verfassung in der Richtung auf Durchführung einer organischen äußeren und inneren Vereinheitlichung. Unter diesen Gesichtspunkten ist die neue Reichsschulgesetzgebung zu betrachten.

[493] Durch das Reichsgrundschulgesetz vom 28. April 1920 und seine Novellen vom 18. April 1925 und vom 26. Februar 1927 wurden im Deutschen Reiche die Vorschulen abgeschafft und eine vierjährige Grundschule eingeführt, zu deren Besuch alle Kinder verpflichtet sind. Durch die Richtlinien des Reichsministeriums des Innern vom 25. Februar 1921 und durch Maßnahmen der Schulbehörden der Länder7 ist diese Schulart so gestaltet, daß in allem Wesentlichen eine Übereinstimmung mit der durch das österreichische Reichsvolksschulgesetz vom 14. Mai 1869 geschaffenen Volksschule festgestellt werden kann. Die Organisation der Volksschulen auf dem Land ist in beiden Reichen vielfach gleich; seit dem Hauptschulgesetze vom 2. August 1927 ist auch die Unterstufe der österreichischen Volksschule8 gleich der reichsdeutschen Grundschule vierjährig. Hingegen gibt es in Österreich keine Möglichkeit für besonders leistungsfähige Kinder, die Grundschule in drei Jahren zu absolvieren, wie dies das Reichsgesetz, betreffend den Lehrgang der Grundschule, vom 18. April 1925 im Deutschen Reich ermöglicht.9 An die in allen reichsdeutschen Staaten bestehende vierjährige Grundschule schließt sich eine verwirrende Vielgestaltigkeit von Schulbahnen an. In allen Staaten ist eine vier- oder dreijährige (Bayern, Württemberg) Volksschuloberstufe mit Klassenlehrersystem vorhanden; in Sachsen, Hessen und Hamburg gibt es für tüchtige Schüler gehobene Volksschulzüge mit Fremdsprachenunterricht, in Berlin ist versuchsweise ein freiwilliges neuntes und zehntes Schuljahr (Aufbauklassen) eingerichtet. Eine über die Volksschule hinausreichende Bildung vermitteln auch die an die Grundschule anschließenden sechsklassigen Mittelschulen in Preußen, Thüringen, Braunschweig, Oldenburg, Mecklenburg-Schwerin, Anhalt und Lippe. Sie sind auf die Selbständigkeitsbestrebungen des Mittelstandes zurückzuführen, dem das Bildungsminimum der Volksschule nicht mehr genügte, um [494] die höheren Leistungen im Wirtschafts- und Staatsleben zu erfüllen. Der preußische Unterrichtsminister umschreibt ihre Aufgabe folgend: "Die Entwicklung auf den Gebieten des Handwerks, des Kunstgewerbes, des Handels und der Industrie, der Land- und Forstwirtschaft erfordert eine gesteigerte Ausbildung der Knaben und Mädchen für diese Erwerbszweige. Im Zusammenhange damit macht sich das Bedürfnis nach einer geeigneten Vorbereitung auf mancherlei mittlere Stellungen im Verwaltungsdienste des Staates und der Gemeinden wie großer Industrie- und Handelsunternehmungen geltend." .... "Ihre (der Mittelschule) Leistungsfähigkeit hat ihren Grund nicht zuletzt in der durch Verlängerung des Schulbesuches um zwei Jahre gesteigerten Reife der Schüler. Die Bedeutung dieser in die Hauptzeit jugendlicher Entwicklung fallenden Jahre für die geistige Ausbildung wie die sittliche Haltung und Kräftigung der Schüler kann nicht leicht überschätzt werden."10 Die Aufnahme in diese Mittelschulen erfolgt wie an die höheren Schulen durch eine Aufnahmsprüfung. Die erste Fremdsprache setzt in der 1. Klasse ein mit 6 Stunden (sechsjähriger Lehrgang), die zweite (wahlfreie Fremdsprache) beginnt in der 4. Klasse. In Preußen gibt es fünf Richtungen der Mittelschule, je eine für Knaben und Mädchen allgemeinbildender Art, dann für Knaben mit gewerblicher und kommerzieller, für Mädchen mit hauswirtschaftlicher und kommerzieller Richtung und ein Lehrgang mit einer zweiten Fremdsprache von der 4. Klasse an als Vorbereitung für den Übergang an höhere Schulen, besonders an die Oberrealschule, Deutsche Oberschule und in das Oberlyzeum in grundständiger (neunstufige Vollanstalten) oder Aufbauform (gekürzte sechsjährige Lehrgänge).

Die Mittelschulen in Preußen und Braunschweig gewähren die sogenannte "mittlere Reife",11 das ist den Übergang zu den höheren [495] Handels-, Maschinenbau- und Baugewerbeschulen u. ä. Zur Ausübung des Lehramtes an Mittelschulen ist die Ablegung einer eigenen Prüfung aus zwei Fächern erforderlich. Die Erhaltung der Mittelschulen in Preußen erfolgt durch die vom Unterrichts- und Finanzministerium verwaltete Landesmittelschulkasse, in die die Gemeinden, in denen Mittelschulen sind, als Einheitsstellenbeitrag für jede männliche Lehrkraft 420 M, für jede weibliche 378 M monatlich einzuzahlen haben. In den anderen Ländern werden die Mittelschulen meist von den Stadtverwaltungen erhalten.

Zu den Mittelschulen gehören auch die vier- oder fünfstufigen Rektoratsschulen in Westfalen und in der Rheinprovinz, in Bayern, Hessen, Thüringen und Württemberg, die hauptsächlich Vorbereitungsanstalten für die höheren Schulen sind.

In Bayern gibt es auch noch seit 1916 dreiklassige Mädchenmittelschulen, die an das 7. Volksschuljahr anschließen und Fortbildungsschulen mit Vollunterricht darstellen. In Württemberg bestehen fünfklassige Mittelschulen, meist für Mädchen, die seit 1926 für besonders Begabte einen dreijährigen Aufbauzug haben, der an die 3. Mittelschulklasse anschließt und die Ziele einer Mädchenrealschule zu erreichen hat.

Die Mittelschulen sind stark umkämpft; die Volksschullehrer bekämpfen sie gleich wie die höhere Schule wegen der Wegnahme der tüchtigen Schüler aus der Volksschuloberstufe, die Lehrer der höheren Schulen treten gegen die Gewährung der "mittleren Reife" auf, die bis vor kurzem nur von den höheren Schulen nach Absolvierung der Untersekunda zuerkannt wurde.

In Lübeck werden die Mittelschulen vom 1. April 1929 an jahrgangsweise abgebaut und es wird eine Neuordnung der Oberstufe der Volksschule im Sinn einer elastischen differenzierten Einheitsschule durchgeführt. Dieser Schulversuch soll der Überflutung der höheren Schule, dem Rückgange der Mittelschule und der Ausleerung der Volksschule entgegenwirken. Das Lübecker Ausleseverfahren hat ergeben, daß die Grundschüler der 4. Klasse in drei Gruppen zu teilen sind: Die Gruppe A (etwa 25%) kann in die höhere Schule definitiv aufgenommen werden, die Gruppe B (etwa 60%) nur probeweise, soweit Platz ist. Die Gruppe C (etwa 15%) ist von der Aufnahme ausgeschlossen. Die nicht in die höhere Schule übertretenden A- und B-Schüler erhalten im 5. Volksschuljahr nach Wunsch einen sechsstündigen Englischunterricht, die [496] C-Schüler zur selben Zeit einen Förderunterricht hauptsächlich aus Deutsch und Rechnen. Die tüchtigen Fremdsprachenschüler werden vom 6. Schuljahr an in einem höheren Schulkurs (H-Zug) vereinigt und erlernen vom 7. Schuljahr an eine zweite Fremdsprache (Französisch oder Schwedisch) und Mathematik nach dem Lehrplan der höheren Schule. Der übrige Unterricht erfolgt gemeinsam mit den anderen Schülern. Nach dem 8. Schuljahr können die Schüler des H-Zuges in die Obertertia (5. Klasse) der höheren Schule, mit Ausnahme des humanistischen Gymnasiums, übertreten. Die Schüler, die im Englischen nicht ausreichend mitkommen, werden vom 6. Schuljahr an als Mittelschulzug (M-Zug) nach dem Mittelschullehrplan geführt und erhalten vom 7. Schuljahr an erweiterten Mathematikunterricht. Die für fremde Sprachen ungeeigneten Schüler folgen dem Volksschulzug (V-Zug). Während des Fremdsprachenunterrichtes der H- und M-Zug-Schüler erhalten die V-Zug-Schüler vermehrten Unterricht aus Deutsch und Rechnen und Unterricht in Neigungsfächern. Die Schüler des M-Zuges können durch Besuch eines 9. und 10. Schuljahres die "mittlere Reife" erreichen, auch für die Schüler des V-Zuges soll für die technisch, künstlerisch und wirtschaftlich Begabten ein zweijähriger Aufbau eingerichtet werden, für den auch die "mittlere Reife" geplant ist. Dieser Einheitsschulversuch ermöglicht einerseits eine größere Berücksichtigung der einzelnen Begabungen, anderseits dient er dem versöhnlichen Ausgleich der sozialen Gegensätze.

In Österreich gibt es keine Mittelschulen12 im reichsdeutschen Sinne. Die Oberstufe der Pflichtschule in den Märkten und Städten ist die mit Gesetz vom 2. August 1927 eingerichtete vierklassige Hauptschule, in der die verschiedenen Begabungshöhen in zwei Klassenzüge geteilt, die verschiedenen Begabungsrichtungen durch wahlfreie Fächer (Unterricht in Latein, Französisch oder Englisch von der 2. Klasse an) zur Entwicklung gebracht werden. So erfüllt die Hauptschule einerseits die Vorbereitung für den Übertritt in die nächsthöhere Klasse der höheren Schulen, er ist jederzeit den tüchtigen Schülern des Klassenzuges I ohne Aufnahmsprüfung ermöglicht, anderseits auch die Vorbereitung auf das Wirtschaftsleben. Zur Erteilung des Unterrichtes an Hauptschulen ist die Ablegung der Lehrbefähigungsprüfung für Hauptschulen aus einer der fünf Fachgruppen notwendig, das heißt aus zwei oder drei Fächern. [497] Da der Lehrplan der Hauptschule in allem Wesentlichen mit dem Lehrplan der einheitlichen Unterstufe der höheren Schulen übereinstimmt, ist einerseits eine einheitliche Bildungsgrundlage für alle Kinder des Volkes bis zum 14. Lebensjahre gesichert, anderseits die Berufs- und Schulbahnwahl bis zum 14. Lebensjahr ermöglicht.13 Die Erfahrungen mit der Hauptschule in Österreich, mit dem Lübecker Schulversuch, mit den Aufbauklassen Berlins, mit den gehobenen Volksschulzügen Sachsens u. a. werden dazu beitragen, die weitere Gestaltung der Schulorganisation in beiden Reichen nach einheitlichen Gesichtspunkten im Sinn einer differenzierten Einheitsschule durchzuführen.

Im Deutschen Reich und in Österreich sind nach dem Weltkriege engere Beziehungen zwischen dem Volks- und höheren Schulwesen hergestellt worden. Die Versuche zur Durchführung der Einheitsschule, die Angleichung der Lehrpläne, die Schülerauslese, die akademische Bildung der Volksschullehrer u. a. haben zu dieser Annäherung wesentlich beigetragen. Auch im höheren Schulwesen ist im Deutschen Reich eine Vielgestaltigkeit vorhanden. In Preußen werden die vier Typen des Gymnasiums, Realgymnasiums, der Oberrealschule und der Deutschen Oberschule sowohl als neunstufige Vollanstalten wie auch als sechsklassige Aufbauformen geführt. Sachsen führt neben einem Gymnasium und Realgymnasium mit grundständigem Latein auch je eines mit grundständigem Englisch, daneben noch gleich Preußen eine Deutsche Oberschule und eine Oberrealschule. In Sachsen ist durch eine einheitliche Unterstufe und möglichst einheitliche Mittelstufe und durch Gabelung der Oberstufe mit Kursunterricht eine "gegliederte höhere Einheitsschule" verwirklicht. Auch in Thüringen baut sich auf eine einheitlich dreijährige Unterstufe mit einer Fremdsprache eine je dreiklassige Mittel- und Oberstufe des Gymnasiums, Realgymnasiums und der Oberrealschule auf. Daneben gibt es sechsklassige Realschulen, Lyzeen und deutsche Aufbauschulen; diese schließen an das 7. Volksschuljahr an. In Bayern finden wir neben neunklassigen Gymnasien, Realgymnasien und Oberrealschulen auch sechsklassige Progymnasien und Prorealgymnasien und Realschulen und fünfklassige Lateinschulen. Von den sechsklassigen Mädchen- [498] lyzeen ist aus der 4. Klasse der Übertritt in die fünfklassigen Mädchengymnasien und ‑realgymnasien und in die dreistufigen Oberrealschulen möglich. In Württemberg finden wir Gymnasien, Realgymnasien, Reformrealgymnasien und Oberrealschulen, in Hessen neben diesen vier Typen noch deutsche Aufbauschulen, Lyzeen und Oberlyzeen und Frauenschulen. Gemeinsam ist bei den Vollanstalten die Neunstufigkeit und den gymnasialen Typen das Erlernen von drei, den Oberrealschulen und Deutschen Oberschulen von zwei Fremdsprachen. Die sechs Typen der höheren Schule in Österreich – Gymnasium, Realgymnasium, Type A, B, C, Realschule und Frauenoberschule – sind achtstufig und erfordern die Erlernung von zwei Fremdsprachen; in der letzten Schulform ist nur eine Fremdsprache obligat, die zweite wahlfrei. Aus einem Vergleiche der Lehrpläne ist zu ersehen, daß – abgesehen von der dritten Fremdsprache – die höheren Schulen in beiden Reichen gleiche Aufgaben zu leisten haben, um die Hochschulreife zu erreichen. Es konnte daher die beiderseitige Anerkennung der Reifezeugnisse im Jahre 1922 verfügt werden und die gleiche Behandlung der Studierenden beider Reiche bei der Entrichtung des Schulgeldes. Leider sind die Österreicher dabei noch immer im Nachteil; denn das Schulgeld an höheren Schulen beträgt in Oldenburg 240, in Hessen 210, in Preußen14 200, in Sachsen 180 und in Baden 150, in Bayern 90 und in Württemberg 60 M gegenüber 48 S15 jährlich in Österreich. Die Möglichkeit der ganzen oder teilweisen Befreiung vom Schulgeld ist in Österreich unbeschränkt, im Deutschen Reich dagegen vielfach auf einen bestimmten Prozentsatz der Schüler eingeschränkt. Dadurch ist die Freizügigkeit der Studierenden, vor allem aber der Austausch mit Österreich sehr behindert.

Das Berufsschulwesen weist im Deutschen Reiche trotz des jungen Alters große Verschiedenheiten in der Bezeichnung, im Aufbau, in der Dauer und in seiner inneren Gestaltung auf. Der Artikel 145 der RV. bestimmt zwar eine Fortbildungsschulpflicht bis zum vollendeten 18. Lebensjahre, aber nur Sachsen, Württemberg, Thüringen, Hessen, Hamburg, Lippe, Lübeck und Braunschweig haben für die gesamte männliche und einen Teil der weiblichen Jugend Pflichtberufs- (Fortbildungs-) Schulen eingeführt. In den [499] anderen Staaten ist entweder nur ein Teil der Jugend erfaßt oder die Fortbildungspflicht ist geringer als drei Jahre. Neben gewerblichen und kaufmännischen gibt es auch landwirtschaftliche und hauswirtschaftliche Berufsschulen. In Süddeutschland sind allgemeinbildende ländliche Fortbildungsschulen eingeführt.

In Österreich besteht die Fortbildungsschulpflicht für Jugendliche beiderlei Geschlechtes nur in gewerblichen und kaufmännischen Betrieben. Diese Fortbildungsschulen schließen ihren Unterricht ganz an die Arbeit in der Lehrwerkstätte oder neuestens auch im Übungskontor an. In letzter Zeit werden in Wien Versuche mit Hausgehilfinnenschulen gemacht. In Tirol, Salzburg und Kärnten sind durch Landesgesetze im Sinne der Leitsätze des Unterrichtsministeriums aus dem Jahre 1917 ländliche Fortbildungsschulen eingeführt.

Ähnlich vielgestaltig ist auch das niedere und höhere Fachschulwesen in beiden Reichen. Die weitere Gestaltung des Berufs- und Fachschulwesens sollte in beiden Reichen nach einheitlichen Gesichtspunkten erfolgen: ein gemeinsamer Ausschuß aus Fachleuten aus diesen Schularten und ihrer Verwaltung hätte die Richtlinien dazu auszuarbeiten.

Da die Universitäten in beiden Reichen ihre heutige Wesensgestalt der idealistisch-liberalen Zeit des beginnenden 19. Jahrhunderts verdanken und die Fachhochschulen auf den Aufschwung der Naturwissenschaften im Zeitalter des Positivismus zurückzuführen sind, ist es verständlich, daß die Hochschulen in beiden Staaten gleiche Wesenszüge aufweisen: Autonomie, Lehr- und Lernfreiheit, Selbstverantwortlichkeit der Professoren, akademische Freizügigkeit, Koalitionsfreiheit der Studierenden u. a. Die Hochschulen sind Veranstaltungen des Staates: im Deutschen Reiche von den einzelnen Staaten, in Österreich vom Bunde verwaltet. Die Gesichtspunkte für die Angleichung im einzelnen müßten sich auch auf eine Durchsicht der einzelnen Hochschulstatuten, Geschäftsordnungen der Senate, die Studien- und Prüfungsvorschriften, der Promotionsordnungen und der Habilitationsnormen erstrecken. Die gleiche Behandlung der Studierenden aus beiden Reichen und die weitestgehende Anrechnung auswärtiger Semester ist nahezu erreicht. Die Angleichung als Problem für Vorlesungen, Seminar- und Doktorarbeiten sollte an den einzelnen Hochschulen Pflege finden. Die geistigen Beziehungen der Hochschulen in beiden Reichen könnten [500] durch häufigere gegenseitige Berufungen und durch planmäßigen Lehreraustausch erhöht werden. Auch die Kollegiengelder müßten vereinheitlicht werden; gegenwärtig zahlt ein reichsdeutscher Student in Österreich ein Viertel oder ein Sechstel der in Deutschland zu entrichtenden Gebühren; ein österreichischer Student muß aber in Deutschland das Vier- bis Sechsfache bezahlen.16

Besonders wichtig wäre die Angleichung auf dem Gebiete der Lehrerbildung. Die akademische Lehrerbildung für Volksschullehrer ist in Thüringen (seit 1922), Sachsen (seit 1923), Hessen (seit 1925), Hamburg (seit 1926) und Braunschweig (seit 1927) in der Art durchgeführt, daß die Ausbildung an den Universitäten oder Technischen Hochschulen in Verbindung mit Pädagogischen Instituten in sechs, in Hessen in vier Semestern erfolgt. In Wien ist die versuchsweise Ausbildung nach den gleichen Grundsätzen an der Universität, im Pädagogischen Institut der Stadt Wien und an den Schulen Wiens in vier Semestern seit 1925 durchgeführt.17 Preußen bildet seinen Nachwuchs für den Volksschullehrerstand in viersemestrigen Pädagogischen Akademien aus, Baden in zweisemestrigen Lehrerbildungskursen. In Bayern und Württemberg ist wie in Österreich noch keine Neuordnung durchgeführt; die Bildung erfolgt in Lehrerbildungsanstalten in mittelschulmäßiger Art. Eine einheitliche Neugestaltung sollte in beiden Reichen erstrebt werden, wie sie bereits auf dem Gebiete der Ausbildung der Lehrer für die höhere Schule Tatsache ist. An den Stätten der Lehrerbildung müßte der Nachwuchs mit dem Problem des Anschlusses und der Angleichung eingehend vertraut gemacht werden.

Auf dem Gebiete der Erwachsenenbildung herrscht in beiden Reichen in allem Wesentlichen Übereinstimmung. Die an ein Weltbild gebundene und die ungebundene Volksbildung wird aus privaten Mitteln, teilweise mit geldlichen Unterstützungen von den Staaten und Gemeinden, erhalten. Der Umfang der freien Volksbildung im Deutschen Reiche wurde von dem Referenten des preußischen Unterrichtsministeriums R. v. Erdberg in folgender Weise abgegrenzt: volkstümliches Büchereiwesen, Vertragswesen, Volks- [501] hochschule, Heimvolkshochschule, Arbeiterbildung, Bühne, Musik, Tanz, Volksfeste, bildende Kunst, Pflege der Beziehungen zur Heimat, Kino, Radio.18 Der Referent im österreichischen Unterrichtsministerium M. Mayer gibt folgende Reihenfolge an: Bücherei, Körperkultur, rhythmisch Bewegtes: Tanz, Reigen, Spiel; Musik, das Bild, das Fest, Kurse und Arbeitsgemeinschaft, Volkshochschule.19 In beiden Reichen werden in eigenen Volksbildner- und Büchereileiterkursen die in der Volksbildung Tätigen heran- und fortgebildet. Im Deutschen Reich ist die vom Hohenrodter Bunde mit staatlicher Unterstützung errichtete "Deutsche Schule für Volksforschung und Erwachsenenbildung" auch als Bildungsstätte für Volksbildner seit dem Jahre 1927 von den einzelnen Staaten anerkannt. Ihr Aufgabenkreis umfaßt wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiete der Erwachsenenbildung, Gewinnung und Schulung des volksbildnerischen Nachwuchses, Weiterbildung der in der Volksbildungsarbeit stehenden Menschen und Berührung und Verbindung mit den verschiedenen Berufs- und Arbeitsgruppen beziehungsweise Gebieten des Volkslebens, österreichische Volksbildner, namentlich aber die durch das Regulativ für Volksbildung (vom 30. Juli 1919) in jedem Bundesland Österreichs (mit Ausnahme Wiens) geschaffenen "bundesstaatlichen Volksbildungsreferenten" und die Beamten der Abteilung für Volksbildung im Unterrichtsministerium sollten sich an den Akademien, Schulungswochen, Kursen, Freizeiten und Tagungen des Hohenrodter Bundes beteiligen, damit die auf der gemeinsamen österreichisch-deutschen Volksbildnertagung 1920 in Braunau am Inn festgelegten Grundlagen in gemeinsamer Arbeit der einheitlichen Entwicklung der städtischen und ländlichen Volksbildung in beiden Reichen angepaßt werden. Die Vorbereitung des politischen Zusammenschlusses des Deutschen Reiches und Österreichs durch kulturelle und rechtliche Angleichung ist auch in der freien Volksbildung der beiden Reiche systematisch zu behandeln. Vorträge mit Lichtbildern aus Kultur und Landschaft der beiden Reiche, Vorträge im Rundfunk, besonders auch im Schulrundfunk und in der pädagogischen Funkstunde, sollen auf die nationale Bedeutung der politischen Vereinigung hinweisen. Österreichische Wochen im Deutschen Reich und reichsdeutsche Wochen in Öster- [502] reich sollten alljährlich zu bestimmten Zeiten wiederkehren, um den Anschlußwillen der Bevölkerung rege zu erhalten.

Von größter Bedeutung ist aber die Erziehung der Jugend zur deutschen Volks- und Staatseinheit. Die österreichischen Lehrpläne fordern die gesamtdeutsche Auffassung. In den "Lehrplänen für allgemeine Volksschulen" vom 16. Juni 1930 heißt es im allgemeinen Bildungsziel für das 5. bis 8. Schuljahr aus Erdkunde: "Ausgehend von der Heimat, Vermittlung der Kenntnis Österreichs und Deutschlands, einige Einsicht in die gegenseitige Abhängigkeit von Land und Leuten. Übersichtliche Kenntnis Europas und der außereuropäischen Erdteile." Und das Bildungsziel für Geschichte lautet: "Einführung in die Kenntnis vergangener Zeiten durch Darbietung von Bildern aus der Geschichte der Heimat, des Vaterlandes und des deutschen Volkes... Weckung der Teilnahme am Schicksal der Volksgemeinschaft."

Im "Lehrplan für Hauptschulen" vom 1. Juni 1928 wird im Lehrziel der Erdkunde gefordert: "Kenntnis Österreichs und der übrigen deutschen Siedlungsgebiete in Europa in erdkundlicher Hinsicht", und in der 4. Klasse: "Eingehendere Länderkunde Österreichs und des Deutschen Reiches mit besonderer Berücksichtigung des Wirtschaftslebens. Das Auslanddeutschtum... Die Stellung Österreichs und des Deutschen Reiches im Weltverkehr und in der Weltwirtschaft."

Die Lehrpläne für Mittelschulen (Gymnasien, Realgymnasien und Realschulen) vom 1. Juni 1928 verfügen für die Unterstufe: "Die Behandlung der Länderkunde in der 2. und 3. Klasse soll den Gebieten besondere Aufmerksamkeit widmen, die mit Österreich und Deutschland in kultureller oder wirtschaftlicher Beziehung stehen oder die in der Weltwirtschaft eine bedeutende Rolle spielen." Und für die 7. Klasse wird verlangt: "Länderkunde des Deutschen Reiches und Österreichs. Das Auslanddeutschtum." Das Lehrziel aus Geschichte für die Oberstufe der Mittelschulen heißt: ... "Kenntnis der wichtigsten geschichtlichen Tatsachen in ihrem ur- [503] sächlichen Zusammenhang und in ihrer Abhängigkeit von geographischen und wirtschaftlichen Bedingungen mit besonderer Hervorhebung der geschichtlichen Entwicklung des deutschen Volkes und Österreichs." In der 8. Klasse wird in der Bürgerkunde ausdrücklich gefordert: "Verfassung und Verwaltung der Republik Österreich und des Deutschen Reiches. Recht und Rechtspflege. Fragen der Volkswohlfahrt."

Demgegenüber betont der Berliner Schulausschuß des Österreichisch-Deutschen Volksbundes mit Recht, daß die Feststellung der preußischen Richtlinien für Lehrpläne der Volksschulen: "Für das Schicksal Deutschösterreichs muß Verständnis und Teilnahme geweckt werden", für die hohe nationale Aufgabe des Zusammenschlusses zu wenig sagt. "Es handelt sich um das Gefühl der Schicksalseinheit und der Stärkung des Willens, auch zu politischer Einheit zu kommen." Auch der "Landeslehrplan für die Volksschulen" in Sachsen (vom 19. Mai 1928) kann vom Standpunkt der Anschlußarbeit nicht befriedigen, wenn es dort heißt: "Die Erdkunde behandelt eingehend Sachsen und Deutschland und führt zu einer übersichtlichen Bekanntschaft mit den europäischen Ländern und außereuropäischen Erdteilen. Deutsche Kulturgebiete außerhalb der Reichsgrenzen oder Gebiete, die zum deutschen Lande in enger wirtschaftlicher Beziehung stehen, sind zu bevorzugen. Das Auslandsdeutschtum ist in seiner wirtschaftlichen und kulturellen Bedeutung für die Volksgemeinschaft entsprechend zu würdigen."

In Geschichte und Staatsbürgerkunde wird allgemein gefordert: "Die Orts-, Heimat-, Landesgeschichte und Volkskunde und die Geschichte der wichtigsten auslandsdeutschen Gebiete müssen, wo es nur angeht, auch hier herangezogen werden."

Diese wenigen Lehrplanbeispiele zeigen zur Genüge, daß eine vergleichende Bearbeitung der Lehrpläne für die verschiedenen Schularten in beiden Reichen eine unbedingte Notwendigkeit ist. Die kleindeutsche Auffassung im Sinne Treitschkes u. a. in den Geschichtsbüchern muß endlich einer gesamtdeutschen Geschichtsauffassung20 weichen. [504] Richtunggebend sind nachfolgende Ausführungen des Berliner Studienrates Dr. B. Kumsteller in der Sitzung des Schulausschusses der Würzburger Tagung des Österreichisch-Deutschen Volksbundes (Mai 1930): "Dem Geschichtslehrer müssen die Gestalten der großen Reformer 1807 bis 1813, Stadion, Erzherzog Karl, Stein, Scharnhorst, Gneisenau, Ernst Moritz von Arndt, vor Augen stehen, wie sie zwar arbeiteten und wirkten an Österreich beziehungsweise Preußen als den gegebenen historischen Gebilden, wie aber im Hintergrunde ihres ganzen Handelns Deutschland stand, so soll auch der Geschichtsunterricht über die heimatliche partikularistische Gebundenheit hinaus zu umfassender, gesamtdeutscher Auffassung gelangen. Zu diesem Zwecke soll der Schüler gewöhnt werden, den gesamten Lebensraum des deutschen Volkes in Mitteleuropa zu betrachten, dessen geopolitische Grenze im Südosten nicht bei Passati, sondern beim Preßburger Tor liegt. Die Besiedlungsgeschichte des Donaubeckens und der Alpenländer verlangt genau dieselbe Berücksichtigung wie die des deutschen Nordostens. Und dann muß der Geschichtsunterricht zeigen, in welchem Umfange das, was sich in diesem Raum abspielte, gesamtdeutsche Geschichte war, ja, wie oft hier in der Südostmark geradezu der Schwerpunkt deutschen Wirkens gelegen hat. Ein richtiger Geschichtsunterricht muß es die Schüler fühlen lassen, daß der Prinz Eugen, Maria Theresia, Josef II., Erzherzog Karl, Andreas Hofer zu den schönsten Gestalten der deutschen Geschichte gehören. So wenig wie Friedrich List sollte auch der Freiherr von Bruck den Primanern unbekannt sein. Der Schüler muß begreifen, daß die Türkenmacht, die die Stadt Wien jahrhundertelang gehalten hat, zugleich eine deutsche Tat war, und daß die Nationalitätenkämpfe im 19. Jahrhundert, insbesondere die südslawische Frage, zugleich deutsches Schicksal war... Schließlich muß dem Schüler zum Bewußtsein gebracht werden, was das österreichische Staatsvolk in seiner Gesamtheit an Kulturwerten geschaffen hat... Die ganze Problematik des Jahres 1848 und des Vorkampfes zwischen Österreich und Preußen muß dem Schüler klar werden. Er muß sehen, daß die Lösung des Jahres 1871 die damals einzig mögliche war. Dann wird ihm auch der Sinn für die Tragik deutscher Geschichte aufgehen."21 Jedem Geschichtslehrer möge auch als Leitgedanke dienen, was Hugo Preuß, der die Grundlagen zur deutschen Ver- [505] fassung lieferte, schrieb: "In der alten Zeit gab es ein österreichisches Deutschland; das Bismarcksche Reich war ein preußisches Deutschland. Das Deutschland der Zukunft, das Deutschland der Republik muß ein deutsches Deutschland sein." Die beiden Reiche müssen als eine geographische und geopolitische Einheit22 dargestellt werden. Durch einen ausgedehnten Schülerbriefwechsel zwischen reichsdeutschen und österreichischen Schulklassen, durch Schüler- und Lehrerreisen, wie sie der österreichische "Heim-ins-Reich-Dienst" und das Zentralinstitut für Erziehung und Unterricht in Berlin seit Jahren durchführen, durch einen Schüler- und Lehreraustausch, durch Preisausschreiben über das Anschlußproblem, wie es jüngst die österreichische Gruppe des Österreichisch-Deutschen Volksbundes an die Lehrerschaft aller Schularten ergehen ließ, muß der Anschlußwille der Schüler und Lehrer wach erhalten werden. In den gleichen Dienst können gemeinsame Schulfeiern über bedeutende Ereignisse und Personen (vgl. Schubert-, Beethoven- und Walther von der Vogelweide-Feier) aus der deutschen und österreichischen Vergangenheit gestellt werden. Sehr förderlich wäre der Anschlußarbeit die Herausgabe je eines Büchleins für die Oberstufe der Volks- und höheren Schule, das das Anschlußproblem behandelt; die Arbeiten der Lehrer, die aus dem oben genannten Wettbewerbe preisgekrönt hervorgingen, könnten als Grundlage dienen. Ebenso sollte in nächster Zeit ein Geschichtsbuch in gesamtdeutscher Auffassung von reichsdeutschen und österreichischen Fachleuten gemeinsam verfaßt werden.23 Für die Pflege des Anschlußgedankens im reichsdeutschen Unterrichte leistet das vom Berliner Schulausschuß des "Österreichisch-Deutschen Volksbundes" herausgegebene Merkblatt wertvolle Dienste.24

[506] Eine gesamtdeutsche Staats- und Kulturpolitik ist eine nationale Notwendigkeit; auf dem Gebiete des Bildungswesens heißt dies: Schaffung eines einheitlichen deutschen Schulrechtes, einer einheitlichen Schulverwaltung und Schulorganisation, einer einheitlichen akademischen Lehrerbildung, einer umfassenden deutschen Pädagogik, die in den Grundzügen einheitlich, aber dem Reichtum deutschen Geisteslebens entsprechend Lehrpläne und Methoden nach Eigenart der deutschen Stämme gestaltet. Ähnliche Forderungen vertritt der große deutsche Lehrerverein: einheitliche Reichsschulgesetzgebung, eine dem Reichstage verantwortliche Reichsschulbehörde, der ein aus Fachleuten bestehender Selbstverwaltungskörper zur Seite steht (Reichskulturbeirat). Die gesamte Schulverwaltung ist nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung einheitlich für alle Schulgattungen zu gestalten.25 Die kommende Reichsreform wird auch diese Schulprobleme im Deutschen Reiche lösen müssen; das Deutsche Reich und Österreich müssen weitestgehende Schulangleichung anstreben, ehe das politische Ziel des Zusammenschlusses erreicht ist. In beiden Reichen muß die Jugend innewerden, "daß der Anschluß eine Lebensfrage unserer ganzen Nation ist".

"Seit dem Kriege gehört die Theorie vom Selbstbestimmungsrecht der Völker zu den unbestrittensten Gebieten des Völkerrechtes. Das deutsche Volk hat dasselbe Recht, das man den nationalen Minderheiten als Selbstverständlichkeit zuerkennt. Das ist keine Parteifrage, das ist kein Chauvinismus, das ist nichts als Naturrecht. Die Jugend soll es begreifen lernen, es durchsetzen wollen und gegen eine Welt von Widerständen ankämpfen, bis es erreicht ist."26 In diesem Geiste – nationaler Selbstbestimmung und Völkerverständigung – soll die Jugend das hohe Ziel erkämpfen, das der Berliner Vorkämpfer des Anschlusses, Oberstudiendirektor Dr. Karl Müller, in die Worte gefaßt hat: ein Volk, eine Schule, ein Reich.


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1Der Berliner Schulausschuß des "Österreichisch-Deutschen Volksbundes" tritt für die Schaffung von eigenen Referenten für die Angleichungsarbeit im Schulwesen in der Schulabteilung des Reichsministeriums des Innern und in den obersten Schulbehörden der einzelnen Länder, einschließlich Österreichs, und für die Einrichtung eines amtlichen gemeinsamen Schulangleichungsausschusses ein, der die Richtlinien für die gegenseitige Angleichung des Schulwesens auszuarbeiten hätte. ...zurück...

2Der Stadtschulrat für Wien ist durch Zusammenlegung des Bezirks- und Landesschulrates entstanden. ...zurück...

3In Bayern werden von den Gemeinden nur unbedeutende Beiträge zum Personalaufwand erhoben. ...zurück...

4In Sachsen und Thüringen wurden von der obersten Schulbehörde eigene Richtlinien für einen Lehrplan aus Lebenskunde herausgegeben. ...zurück...

5In Hamburg gibt es eine Hochschulbehörde, eine Oberschulbehörde für das Volks- und höhere Schulwesen und die Berufsschulbehörde. ...zurück...

6Die gewerblichen Fortbildungsschulen, die technischen und kunstgewerblichen Bundeslehranstalten und die Hochschule für Welthandel unterstehen dem Bundesministerium für Handel und Verkehr, die landwirtschaftlichen Schulen einschließlich der Hochschule für Bodenkultur dem Bundesministerium für Landwirtschaft. ...zurück...

7Vgl. Lahmeyer-Schneider, Das Reichsgrundschulgesetz in der Fassung vom 26. Februar 1927, 2. Auflage. C. Heymann, Verlag Berlin 1927. ...zurück...

8Bis 1927 war die österreichische Volksschule in Märkten und Städten fünfklassig. ...zurück...

9Diese Verkürzung des Volksschullehrganges ist zweifellos auf die früher (bei höheren Schulen) bestandenen dreijährigen Vorschulen zurückzuführen. Es sei auch in diesem Zusammenhange darauf hingewiesen, daß die höhere Schule im Deutschen Reiche neunstufig ist, in Österreich weist sie aber nur acht aufsteigende Klassen auf. ...zurück...

10Bestimmungen für Mittelschulen vom 1. Juni 1925. ...zurück...

11Am 2. Juli 1930 fand im Reichsministerium des Innern in Berlin eine Aussprache von Vertretern der Schulverwaltungen, Kommunalverbände und Wirtschaftsvertretungen statt, um "Abhilfe gegenüber den Mißständen zu schaffen, die durch die Überspannung der Vorbildungsanforderungen entstehen". Die Überfüllung der höheren Schulen (150-160% der Vorkriegszeit) und der Hochschulen (160%) kann nach Ansicht des Reichsministeriums nur dadurch behoben werden, daß unter dem Gesichtspunkt der Berufsreife die Gleichwertigkeit einer auf 10 Jahre erweiterten Volksschule, einer preußischen Mittelschule, einer auf der Volksschule aufbauenden Fachschule mit der Obersekundareife ("mittlere Reife") von den Schulverwaltungen anerkannt wird. Die Vertreter der Wirtschaft stimmten diesem Vorschlag zu. ...zurück...

12In Österreich wird auf das höhere Schulwesen die Bezeichnung Mittelschulen angewendet. ...zurück...

13In Preußen gibt es bei 37,7 Millionen Einwohnern über 400 Mittelschulen, in Österreich bei 6½ Millionen Bewohnern 607 Hauptschulen (davon 517 öffentliche). ...zurück...

14In Preußen haben Ausländer das Doppelte zu zahlen. ...zurück...

15In Österreich zahlen Ausländer das fünffache Schulgeld. ...zurück...

16Das Kollegiengeld beträgt für eine Stunde an reichsdeutschen Hochschulen RM. 2,50 bis RM. 3,50, in Österreich 1 S (60 Pfennig) für Inländer. Die reichsdeutschen Studenten sind den Inländern gleichgestellt. ...zurück...

17Am Pädagogischen Institut der Stadt Wien studieren in jedem Semester eine Anzahl von Pädagogikstudenten und ‑studentinnen aus Sachsen, Thüringen und Hamburg; im Sommersemester 1930 waren es 62. ...zurück...

18Vgl. Handwörterbuch der Staatswissenschaften. 4. Auflage. Abschnitt "Volksbildung". ...zurück...

19Vgl. Erwachsenenbildung. Alpenland-Buchhandlung Südmark, Graz 1928. ...zurück...

20Vgl. W. Bauer, Österreich in den reichsdeutschen Geschichtsbüchern. Österreichisch-Deutscher Volksbund 1927. Vgl. auch die Auseinandersetzungen zwischen Steinacker und Kaindl auf dem Grazer Geschichtsforschertag 1929. ...zurück...

21Dr. B. Kumsteller, "Anschlußarbeit des Geschichtslehrers." In Österreich-Deutschland. 7. Jahrgang, Nr. 7. (Juli 1930.) ...zurück...

22Im Atlas für österreichische Haupt- und Mittelschulen von Slanar ist als Maßstab-Vergleichskarte Deutschland-Österreich als Einheit gefaßt. ...zurück...

23In der Sitzung des Berliner Schulausschusses des Österreichisch-Deutschen Volksbundes vom 4. März 1930 wurde ebenfalls der Plan erörtert, ein gemeinsames Geschichtsbuch herauszugeben beziehungsweise seine Herausgabe durch einen großen Verlag moralisch zu unterstützen. Vgl. Österreich-Deutschland. 7. Jahrgang, Nr. 4. (April 1930.) ...zurück...

24Abgedruckt in Österreich-Deutschland, 7. Jahrgang, Nr. 1 (Jänner 1930), S. 8; zu beziehen durch die Geschäftsstelle des Österreichisch-Deutschen Volksbundes, Berlin NW 40, Kronprinzenufer 19. ...zurück...

25Vgl. G. Wolff, "Die Vereinheitlichung des Reiches und die Schule." Vortrag, gehalten auf der Vertreterversammlung des deutschen Lehrervereines in Kassel am 10. Juni 1930. - Allgemeine Deutsche Lehrerzeitung. 59. Jahrgang, Nr. 27, S. 522 ff. ...zurück...

26Vgl. Dr. K. Müller, "Schultechnische Kernfragen der Anschlußbewegung." Vortrag, gehalten auf der Würzburger Bundestagung. In Österreich-Deutschland. 7. Jahrgang, Nr. 6, S. 12 ff. ...zurück...

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Die Anschlußfrage
in ihrer kulturellen, politischen und wirtschaftlichen Bedeutung

Friedrich F. G. Kleinwaechter & Heinz von Paller