SucheScriptoriumBuchversandArchiv IndexSponsor


XV. Die Angleichung   (Forts.)

[507]
Sozialpolitik und Arbeiterschaft
Dr. Edmund Palla, Erster Sekretär der Wiener Kammer für Arbeiter und Angestellte

Die sozialpolitische Gesetzgebung im Reich und in Österreich • Der sozialpolitische Verwaltungsapparat • Arbeitsverfassungsrecht • Arbeiterkammern • Schlichtungswesen • Arbeitszeit • Sozialversicherung • Arbeitslosenversicherung • Arbeitsvermittlung • Der reichsdeutsche und österreichische Arbeitsmarkt • Wohnkultur und Mieterschutz • Soziale Lasten • Löhne und Gehalte • Gewerkschaftswesen • Tariffähigkeit • Der reichsdeutsche und der österreichische Arbeiter • Seine Einstellung zum Staatsgedanken.

Die Sozialpolitik in Deutschland und Österreich weist viele gemeinsame Grundzüge auf, die der gleichen Geisteseinstellung und kulturellen Entwicklung der Bevölkerung beider Staaten zu danken sind; aber die gesetzlichen Grundlagen und der organisatorische Aufbau zeigen nicht unbedeutende Abweichungen, die auf Verschiedenheiten der wirtschaftlichen Voraussetzungen und historischen Entwicklung zurückzuführen sind.

In den letzten Jahren wurden in Wien und in den größeren Städten des Deutschen Reiches Arbeitsgemeinschaften gebildet, die den Zweck verfolgen, das gegenseitige Verständnis zu fördern und auf eine allmähliche Anpassung und Angleichung der Gesetzgebung in beiden Staaten auf den verschiedensten Gebieten des öffentlichen Lebens hinzuwirken. Der im Mai 1927 in Kassel gegründete Reichsausschuß für soziale Fragen hat insbesondere die Aufgabe übernommen, im Rahmen dieser Arbeitsgemeinschaften und unter Mitwirkung des Reichsrechtsausschusses in Berlin die sozialen Verhältnisse zu untersuchen und alle Maßnahmen zu einer gleichmäßigen und gleichförmigen Gestaltung und Entwicklung auf diesem Gebiete zu unterstützen. Auf Grund einer Entschließung auf der Tagung der Frankfurter Arbeitsgemeinschaft im Oktober 1928 wurden die deutsche und österreichische Regierung ersucht, in der Gesetzgebung auf dem Gebiete des sozialen Rechtes und der sozialen Fürsorge Veränderungen oder Neuschöpfungen in Zukunft nur nach vorheriger gegenseitiger Fühlungnahme und Verständigung über eine möglichst gleichmäßige Regelung vorzunehmen. Ein praktisches Ergebnis haben diese gewiß wünschenswerten Bestrebungen bisher nicht gezeitigt; nur die Reform des Kollektivvertrags- beziehungsweise Tarifrechtes wird in gemeinsamen Beratungen vorbereitet.

Auf einzelnen Gebieten der Sozialpolitik, so insbesondere bezüglich der Arbeitsvermittlung, Arbeitslosenfürsorge, Inlandarbeiterschutz u. a. wurden zwischen beiden Staaten spezielle Vereinbarungen getroffen. Seit dem Jahre 1926 besteht auch ein Übereinkommen, demzufolge auf dem Gebiete der Angestellten- [508] versicherung eine Berücksichtigung der beiderseitigen Anwartschaften und Leistungen stattfindet. Dieses Übereinkommen wurde vor kurzem durch die vollkommene Gleichstellung der versicherungspflichtigen Stellung der Angestellten in beiden Staaten erweitert und auch die Gleichstellung auf dem Gebiete der Arbeiterversicherung in Aussicht gestellt, sobald das im Parlament im Jahre 1927 bereits beschlossene, aber noch nicht in Kraft gesetzte Arbeiterversicherungsgesetz in Österreich in Wirksamkeit getreten ist. Dieses erweiterte Übereinkommen wurde aber bisher noch nicht ratifiziert. Einen weiteren Fortschritt auf dem Gebiete der Angleichung und Anpassung der sozialpolitischen Gesetzgebung beider Staaten bedeutet es, daß der deutschen Gesandtschaft in Wien ein eigener Spezialattaché beigegeben wurde, der die hier in Betracht kommenden Interessen wahrzunehmen hat.

Die nachfolgenden Ausführungen versuchen in gedrängter Kürze einen allgemeinen Überblick über das Gemeinsame und das Verschiedene in der Sozialpolitik Deutschlands und Österreichs zu bieten.

Das deutsche Verfassungsgesetz enthält deklarative Feststellungen über den Wert und den Schutz der wirtschaftlichen Arbeit und über die Anerkennung des Rätewesens. Im österreichischen Verfassungsgesetz tritt das Arbeitsrecht nur bei Abgrenzung der Befugnisse zwischen Staat, Ländern und Gemeinden in Erscheinung.

Die sozialpolitische Gesetzgebung fällt in Deutschland im wesentlichen durchwegs in die Kompetenz des Reichsrates, in Österreich kann der Nationalrat für die Land- und Forstarbeiter nur Grundsatzgesetze beschließen, deren Ausführungsbestimmungen der Landesgesetzgebung überlassen sind.

Der soziale Verwaltungsapparat ist in Deutschland dezentralisiert und systematisch besser ausgebaut. Die Kompetenz des Deutschen Reichsarbeitsministeriums, das unserem Bundesministerium für soziale Verwaltung entspricht, erstreckt sich auf alle sozialpolitischen Maßnahmen, während in Österreich die sozialen Verhältnisse der Bergarbeiter durch das Handelsministerium, jene der Land- und Forstarbeiter durch das Landwirtschaftsministerium geregelt werden. Die Armenfürsorge, die in Deutschland mit Hilfe leistungsfähiger Industriegemeinden viel weiter ausgebaut ist, untersteht in Österreich dem Bundesministerium für Inneres. In Deutschland sehen wir neben [509] der politischen Verwaltung ein umfassendes Netz von Arbeitsämtern und Landesarbeitsämtern, die sich mit der Arbeitslosenfürsorge und Arbeitsvermittlung, aber auch mit einer Reihe von anderen sozialpolitischen Agenden beschäftigen. Außerdem sehen wir die Arbeitsgerichte und Landarbeitsgerichte mit umfassender örtlicher und sachlicher Kompetenz. Die Sprengel der Arbeitsgerichte decken sich allerdings nicht mit jenen der Arbeitsämter, weil für die Auswahl und Begrenzung der ersteren vielfach noch historische Gesichtspunkte ausschlaggebend sind, während für die letzteren die örtliche Gruppierung der Industrie maßgebend ist. In Österreich haben wir neben der politischen Verwaltung die Industriellen Bezirkskommissionen für die Arbeitslosenfürsorge und Arbeitsvermittlung, für die Rechtsprechung nur in 9 beziehungsweise 11 Industriegebieten die Gewerbegerichte und Einigungsämter.

Auf dem Gebiete der Arbeitsgerichtsbarkeit ist hervorzuheben, daß Deutschland seit 1927 über allgemeine Arbeitsgerichte für das gesamte Reichsgebiet in drei Instanzen (Arbeitsgericht, Landarbeitsgericht, Reichsarbeitsgericht) für Streitigkeiten von Arbeitnehmern und arbeitnehmerähnlichen Personen aller Art (auch in der Land- und Forstwirtschaft) verfügt. In Österreich dagegen ist die Arbeitsgerichtsbarkeit aufgeteilt auf die Gewerbegerichte, denen die richterliche Austragung von Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse obliegt, und auf die Einigungsämter, die ähnlich den deutschen Schlichtungsstellen in Form eines Schiedsspruches entscheiden, der aber nur dann vollstreckbar ist, wenn sich ihm beide Teile unterwerfen. Für die Anwendung und Auslegung des Betriebsrätegesetzes sind die Einigungsämter allein zuständig. Gewerbegerichte und Einigungsämter gibt es aber wie schon erwähnt, nur in 9 beziehungsweise 11 größeren Industriegebieten. In jenen Gebieten, in welchen keine Gewerbegerichte und Einigungsämter bestehen, und im Bereiche der Landwirtschaft urteilen über Streitfälle aus dem Arbeitsrecht die normalen Bezirks- und Landesgerichte. Durch die verschiedenartige Organisation mangelt der Rechtsprechung auf dem Gebiete des Arbeitsrechtes in Österreich die Einheitlichkeit, besonders deshalb, weil sie auch durch keinen einheitlichen Instanzenzug geregelt ist, der mit Rücksicht auf die Verschiedenartigkeit des Streitfalles, der Parteien, der Bewertung des Streitgegenstandes und der örtlichen Zuständigkeit entweder beim Landesgericht als gewerbliches Berufungsgericht, beim Oberlandesgericht, beim Obersten Ge- [510] richtshof, beim Obereinigungsamt, unter Umständen beim Verwaltungsgerichtshof abschließen kann.

Auf dem Gebiete des Arbeitsverfassungsrechtes ist das Betriebsrätegesetz in beiden Ländern inhaltlich ziemlich ähnlich. In Deutschland – nicht in Österreich – erstreckt es sich auf die Land- und Forstwirtschaft. Dem Betriebsrate steht in Deutschland das Einspruchsrecht gegen jede Kündigung zu, wenn sie ohne wirtschaftliche Notwendigkeit erfolgt. In Österreich hat der Betriebsrat dieses Recht nur bei schikanösen Kündigungen. Die wirtschaftliche Mitarbeit der Betriebsräte ist in Deutschland durch mehrere Ergänzungsgesetze (Bilanzeinsichtsgesetz, Mitwirkung im Aufsichtsrat) genau geregelt, in Österreich nur allgemein vorgesehen. In Österreich wie in Deutschland sind die Betriebsräte gewissermaßen Unterinstanzen der Gewerkschaften. Die Gewerkschaften sind in Länder- und Zentralinstanzen zusammengefaßt.

In Österreich stehen den Gewerkschaften ebenfalls länderweise gegliederte und in eine zentrale Organisation zusammengefaßte Arbeiterkammern zur Seite, als autonome, gesetzlich gesicherte Institutionen zur Bestreitung aller jener Aufgaben, die über den unmittelbaren Aufgabenkreis der Gewerkschaften hinausgehen und die für die wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Arbeiter und Angestellten irgendwie von Bedeutung sind; die Kammern werden alle fünf Jahre durch direkte Wahl neu gebildet, ihre Erfordernisse werden durch Umlagen bestritten, die gleichzeitig mit den Sozialversicherungsbeiträgen eingehoben werden. Eine organisatorische Verbindung zwischen den Arbeiterkammern und Handelskammern besteht nicht, sondern es ist beiden Stellen überlassen, nach eigenem Ermessen getrennt oder gemeinsam zu beraten und vorzugehen. Arbeiterkammern oder diesen ähnliche Amtsstellen gibt es in Deutschland mit Ausnahme der Hansastädte Hamburg und Bremen nicht. Die reichsdeutschen Gewerkschaften streben eine aus Arbeitern und Unternehmern paritätisch zusammengesetzte wirtschaftliche Interessenvertretung an. Diese Organisation ist aber noch nicht weit vorgeschritten. Es gibt zwar den provisorischen Reichswirtschaftsrat, aber der Unterbau durch Arbeitskammern und Bezirkswirtschaftsräte fehlt noch vollkommen. Wie immer man die Frage beurteilen mag, ob es zweckmäßig sei, einseitige oder paritätische wirtschaftliche Interessenvertretungen zu bilden, darf nicht darauf vergessen werden, daß die Unternehmer in Deutschland in den Handelskam- [511] mern derartige einseitige Vertretungen bereits besitzen, während sie den Arbeitern und Angestellten bisher nicht gewährt wurden. Der normale Entwicklungsgang müßte nun wohl der sein, daß sich auch in Deutschland wie in Österreich die Arbeiter und Angestellten derartige einseitige Vertretungen ihrer Interessen erobern, erst dann kann man daran denken, in irgendeiner Form eine gemeinsame Vertretung einzurichten. Es soll bei dieser Gelegenheit auch auf die große internationale Bedeutung und Verbindung der Handelskammern hingewiesen werden, der die Arbeiter und Angestellten bisher keine offiziell anerkannte gleichwertige Einrichtung gegenüberstellen können; es muß auch in Betracht gezogen werden, daß die Arbeiter und Angestellten auch Interessen zu betreuen haben, die ihr Eigenleben betreffen und die in einer mit den Unternehmern gemeinsamen Vertretung überhaupt nicht behandelt werden könnten.

Das Arbeitsvertragsrecht ist in beiden Ländern im allgemeinen ziemlich gleichartig durch das bürgerliche Gesetzbuch, die Gewerbeordnung, durch Gesetze über den Gesamtarbeitsvertrag und durch verschiedene Spezialgesetze geregelt. Tiefer geht der Unterschied im Angestelltenrecht, das in Deutschland, insbesondere in den Urlaubs-, Kündigungs- und Abfertigungsansprüchen, etwas zurück ist. Österreich hat ein eigenes Angestelltengesetz und eine Reihe von Spezialgesetzen für verschiedene Kategorien von Angestellten (Gutsangestellte, Journalisten, Pharmazeuten, Schauspieler, Zahntechniker), während die Rechte der Angestellten in Deutschland im Handelsgesetzbuch, der Gewerbeordnung und in einem Gesetz über Kündigungsfristen geregelt sind. Auch abgesehen von den Angestellten, gibt es in Österreich eine ganze Reihe von Spezialgesetzen für einzelne Kategorien von Arbeitnehmern (Bergarbeiter, Bäckereiarbeiter, Regiearbeiter der Eisenbahnen, Privatkraftwagenführer, Hausgehilfen, Hausbesorger, Landarbeiter). In Deutschland und in Österreich sind Vorarbeiten im Gange, um zu einer systematischen Zusammenfassung des Arbeitsvertragsrechtes zu gelangen. Diese Arbeiten sind in Deutschland weiter vorgeschritten als in Österreich.

Dem deutschen Gesamtarbeitsvertrage, dem sogenannten Tarifvertrage, entspricht in Österreich der Kollektivvertrag, der allgemeinen Verbindlichkeitserklärung, die Satzungserklärung. Für die Allgemeinverbindlichkeitserklärung ist in Deutschland das Reichsarbeitsministerium zuständig, in Österreich die Einigungsämter und das Obereinigungsamt.

[512] Ein grundlegender Unterschied zwischen beiden Staaten besteht darin, daß in Deutschland das Schlichtungswesen genau geregelt ist, und daß der Schlichter bei mangelnder Einigung der Parteien die verweigerte Zustimmung durch seinen Machtspruch ersetzen kann. In Deutschland denkt man eher an eine Ausgestaltung des Schlichtungswesen, in Österreich besteht in der Arbeiterschaft vorläufig eine grundsätzliche Abneigung gegen das System der Zwangsschlichtung.

Die Regelung der Arbeitszeit steht in Österreich auf der gesetzlichen Basis des Achtstundentages und seiner Ausnahmsverordnungen, die im allgemeinen strenge eingehalten und von der Arbeiterschaft kontrolliert werden. In Deutschland besteht die Möglichkeit, durch den Tarifvertrag die Arbeitszeit über acht Stunden täglich, beziehungsweise 48 Stunden wöchentlich, zu verlängern.

Das Arbeitsbuch ist in Österreich abgeschafft, in Deutschland zum Teil, insbesondere für Minderjährige noch in Geltung.

Der Erholungsurlaub ist in Österreich für die Arbeiter und Angestellten gesetzlich geregelt, in Deutschland wird diese Frage ausschließlich in den Tarifverträgen behandelt.

Die Sozialversicherung ist in beiden Staaten in den Grundsätzen und Leistungen ziemlich gleichartig, organisatorisch aber verschieden aufgebaut. Deutschland hat die Kranken-, Alters-, Invaliditäts-, Witwen- und Waisenversicherung für alle Kategorien von Arbeitnehmern im wesentlichen bereits in den Jahren 1883 bis 1889 geregelt. Während die Kranken- und Unfallversicherung für Arbeiter und Angestellte in einem gemeinsamen Gesetz behandelt wird, wird die Altersversicherung für die Angestellten getrennt geregelt. In Österreich haben wir seit 1887/88 die Kranken- und Unfallversicherung für die Arbeiter und Angestellten, seit 1907 die Pensionsversicherung für die Angestellten. Sämtliche Gebiete der Sozialversicherung wurden für die Angestellten im Dezember 1926 im Angestelltenversicherungsgesetz zusammengefaßt. Die einheitliche und umfassende Regelung für die Arbeiter, insbesondere die Alters- und Hinterbliebenenversicherung der Arbeiter, steht gegenwärtig noch am Papier, das Gesetz wurde am 1. April 1927 beschlossen, seine Inkraftsetzung konnte aber mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten von der Regierung bisher nicht erreicht werden. Daß dieses Gesetz in Wirksamkeit trete, gehört zu den dringendsten Forderungen der österreichischen Arbeiterschaft. Die Versicherung der Landarbeiter [513] ist in Österreich organisatorisch gesondert von der übrigen Arbeiterschaft aufgebaut; die Krankenversicherung wurde erst im Jahre 1928 eingeführt, die Altersversicherung wurde zwar gesetzlich geregelt, aber ebenfalls noch nicht in Kraft gesetzt. Die ehemals ziemlich selbständige Versicherung der österreichischen Bergarbeiter (Bruderladen) wird immer mehr in die allgemeine Versicherung eingebaut. In Deutschland haben wir auf diesem Gebiete das die gesamte Sozialversicherung umfassende, ausgezeichnete Knappschaftsgesetz. In Österreich besteht auch ein Sondergesetz für die Kranken- und Unfallversicherung der Staatsangestellten. Die Höhe der Leistungen ist auf allen Gebieten der Sozialversicherung in beiden Staaten annähernd gleich. Auch die Vorsorge für die Kriegsbeschädigten (Invalidenentschädigung und ‑beschäftigung) ist in beiden Staaten ähnlich geregelt.

Die Arbeitslosenversicherung wurde in beiden Ländern nach dem Kriegsende provisorisch eingeführt. Das im Jahre 1927 in Kraft getretene deutsche Arbeitslosenversicherungsgesetz ist ein Musterbeispiel deutscher Kasuistik, Gründlichkeit und Organisation. Wenn man ganz allgemein die wichtigsten Unterschiede gegenüber dem österreichischen Gesetz vom März 1920 und seinen 23 Novellen vermerkt, so bestehen sie darin, daß in Deutschland bedeutend höhere Leistungen, aber für einen mehr begrenzten Zeitraum gewährt werden. In Österreich unterscheiden wir normale Versicherung und Notstandsunterstützung, in Deutschland normale Versicherung, Krisenunterstützung und kommunale Wohlfahrtspflege. Die ganze Behördenorganisation zur Durchführung der Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenfürsorge trägt in Deutschland mehr autonomen Charakter. In Deutschland haben wir eigene Landesämter und eine Reichsanstalt als Träger der Versicherung, in Österreich haben wir die paritätisch zusammengesetzten Verwaltungskommissionen bei den Arbeitslosenämtern und in gleicher Weise zusammengesetzte Industrielle Bezirkskommissionen, die in den allgemeinen Verwaltungsapparat eingegliedert sind und in eine ministerielle Spitze, oder besser gesagt in zwei ministerielle Spitzen, den Bundesministerien für soziale Verwaltung und für Finanzen zusammenlaufen, denen ein paritätisch zusammengesetzter Arbeitslosenversicherungsbeirat als beratendes Organ zur Seite steht. Die produktive Arbeitslosenfürsorge spielt in Deutschland eine viel größere Rolle als in Österreich. In Österreich wie in Deutschland steht die Reform der Arbeitslosen- [514] fürsorge, die Bedachtnahme auf die steigende Not der Arbeitslosen, die zunehmende Schwierigkeit der Aufbringung der erforderlichen Mittel, die Möglichkeit der Arbeitsbeschaffung im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses.

Die Arbeitsvermittlung ist in Deutschland zum Unterschied von Österreich eingehend gesetzlich geregelt und funktioniert auch in Anbetracht des großen und vielgestaltigen Wirtschaftsgebietes viel besser. Die Zahl der Arbeitslosen ist, trotz der bedeutenden Erhöhung in letzter Zeit, relativ immer noch um mehr als die Hälfte geringer als bei uns in Österreich. Die besonderen Merkmale der Arbeitslosigkeit in Österreich bestehen darin, daß sie sich im wesentlichen auf drei Gruppen konzentriert: Metallarbeiter, Angestellte, ungelernte Hilfsarbeiter. Für alle drei Gruppen sind die Aussichten auf absehbare Zeit hinaus äußerst ungünstig. Dazu kommt, daß die Dauer der Arbeitslosigkeit bei einer großen Zahl von Arbeitnehmern verhältnismäßig sehr lang ist; das bringt aber, abgesehen von dem zermürbenden Einfluß auf die Psyche der Arbeiter, auch die Gefahr mit sich, daß diese ihrem Berufe entfremdet werden und an ihrer Qualifikation eine Einbuße erleiden. Besonders ungünstig liegen die Verhältnisse auch für die jugendlichen Arbeiter. Schon das Unterkommen in einer Lehre nach Abschluß der Schulbildung ist mit großen Schwierigkeiten verbunden und ist eigentlich nur deshalb möglich, weil die Unternehmer die Lehrlinge als billige Arbeitskraft ansehen, die sie gewöhnlich kurze Zeit nach Abschluß der Lehrzeit entlassen. Dadurch leidet die Berufsausbildung, was um so bedenklicher ist, weil der moderne Arbeitsprozeß mit seinen Rationalisierungsbestrebungen immer höhere Anforderungen stellt.

Die volle Erschließung des deutschen Arbeitsmarktes für Österreich würde eine zweckmäßige Anpassung und Verteilung der produktiven Arbeitskräfte ergeben, die sich naturgemäß um so leichter und reibungsloser gestalten wird, je größer und mannigfaltiger das Wirtschaftsgebiet ist, auf dem sich diese Verteilung vollzieht. Es ist natürlich nicht zu erwarten, daß durch eine derartige Maßnahme die große Zahl unserer Arbeitslosen aufgesaugt werden kann, aber die Aussicht auf eine bessere Zukunft ist dann nicht mehr vollkommen verschlossen. Es wird auch dann noch viele Arbeitslose geben, aber die Arbeitslosigkeit mit allen ihren Begleiterscheinungen wird nicht mehr so lange dauern, sie wird – wenn auch nur vorübergehend – durch Beschäftigungsmöglichkeiten unterbrochen [515] werden können, mit einem Wort, es wird eine gewisse Bewegung in die gegenwärtig förmlich erstarrten Verhältnisse auf unserem Arbeitsmarkte kommen. Den Arbeitern und Angestellten Österreichs würde in größerem Umfange Gelegenheit geboten werden, die technische Ausrüstung, die Berufsausbildung, die Arbeitsmethoden und die Betriebsorganisation Deutschlands kennenzulernen, sie würden das Gelernte nach ihrer Rückkehr in die Heimat für sich, für die Volkswirtschaft Österreichs, aber auch für die Volkswirtschaft beider in Zukunft hoffentlich vereinigten Staaten verwerten und so eine allmähliche Anpassung und Durchdringung beider Wirtschaftsgebiete und ihrer Bevölkerung herbeiführen.

Wir müssen allmählich lernen, Deutschland und Österreich als ein einheitliches Wirtschaftsgebiet anzusehen, das eine gemeinsame Entwicklung haben wird, auf die wir uns gemeinsam vorbereiten müssen.

Ein besonderes Augenmerk wird in Österreich in der letzten Zeit der Vorsorge für den gewerblichen Nachwuchs zugewendet: durch die gesetzliche Regelung der Lehrlingsentschädigung, die Verpflichtung zur Weiterbehaltung der Lehrlinge für eine bestimmte Zeit nach Beendigung der Lehrzeit, durch die Einführung der Lehrlingsinspektion und durch die Ausgestaltung des Fortbildungsschulwesens. In Deutschland steht ein ausgezeichnetes Berufsausbildungsgesetz in aussichtsreicher Beratung.

Der technische Arbeiterschutz und die Arbeitsinspektion (in Österreich: Gewerbeinspektion) sind in Deutschland und Österreich ziemlich ähnlich geregelt, nur ist die Kompetenz der reichsdeutschen Arbeitsinspektion umfassender und der organisatorische Aufbau umfangreicher und dezentralisierter als in Österreich. Wie in Deutschland, so bestehen auch in Österreich eigene Schutzgesetze für die Nachtarbeit, die Frauenarbeit, die Kinderarbeit, die Heimarbeit und die Arbeit der Jugendlichen. Ladenschluß und Sonntagsruhe sind in beiden Staaten ähnlich geregelt. Besondere gesetzliche Schutzmaßnahmen für die Auswanderer fehlen in Österreich. Der heimische Arbeitsmarkt wird in Österreich durch das Inlandarbeiterschutzgesetz wenigstens einigermaßen geschützt. In Deutschland wird dieses Gebiet durch sehr wirksame administrative Maßnahmen in den einzelnen Ländern behandelt. Interessant ist es, daß Österreich in seiner letzten Patentgesetznovelle auch eine ganze Reihe von Schutzbestimmungen für die Erfinder [516] aus dem Kreise der Arbeitnehmer vorsieht, ein Gebiet, das in Deutschland nur in einzelnen Tarifverträgen behandelt wird.

Der Mieterschutz ist in Deutschland im Laufe der Jahre weitgehend abgebaut und der landesgesetzlichen Regelung überlassen worden, doch erreichen die Mietzinse noch lange nicht jene Höhe, die nach Auffassung der Unternehmer für eine wirksame Förderung der Wohnbauten erforderlich ist. Immerhin ist doch schon eine rege gemeinnützige Bautätigkeit mit Hilfe von Zuschüssen aus den Mitteln öffentlicher Körperschaften festzustellen. Die Mietzinse sind hoch, Kündigungsprozesse sind bei Arbeiterwohnungen an der Tagesordnung. In Österreich ist der Mieterschutz bisher im wesentlichen aufrechterhalten. Die Wohnbautätigkeit wird nahezu ausschließlich von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, vor allem von der Gemeinde Wien besorgt. Das Problem des Mieterschutzes und seiner sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen steht in Österreich seit Jahren im Vordergrunde der Erwägungen. Von Bedeutung ist es festzustellen, daß die Wohnkultur in Deutschland im allgemeinen eine weitaus höhere ist als in Österreich.

Wie in Österreich, so bestehen auch in Deutschland Begünstigungen des Einkommens und der Forderungen der Arbeiter und Angestellten bei der Exekutionsführung und bei Konkursen. Das steuerfreie Existenzminimum ist in beiden Staaten unter Berücksichtigung der verschieden hohen Kosten der Lebenshaltung ziemlich gleich.

Ganz allgemein ist zu sagen, daß das allgemeine Interesse der Bevölkerung an sozialpolitischen Einrichtungen in Deutschland ein regeres ist als in Deutschösterreich, dies zeigt sich insbesondere am Umfange und in der Vielseitigkeit der sozialpolitischen Literatur. Hier wie dort wird von den Unternehmern vielfach über die Höhe der sozialen Lasten geklagt. Man kann annehmen, daß die Beitragsleistung für soziale Erfordernisse in Deutschland und Österreich ziemlich gleich hoch ist und durchschnittlich ungefähr bei 6 bis 7% des Wertes des Endproduktes beträgt. Gegenüber den Klagen der Unternehmer muß man auf die zweifellos richtigen Ausführungen in der kürzlich erschienenen Erinnerungsschrift des deutschen Reichsarbeitsministeriums hinweisen, in der es heißt: "Was die Wirtschaft für die Sozialpolitik aufbringt, erhält sie von ihr an Volksgesundheit, Arbeitsvermögen und Kaufkraft wieder zurück." Es besteht gar kein Zweifel darüber, daß die Beitragsleistung in Österreich leichter ge- [517] tragen werden könnte, wenn sie sich auf eine breitere und tragfähigere Basis stützen könnte.

Die Löhne und Gehalte sind in Deutschland gegenüber Österreich bei einer Umrechnung in absoluten Ziffern um etwa 40 bis 50%, wenn man die höheren Kosten der Lebenshaltung, insbesondere des Wohnerfordernisses, in Deutschland in Betracht zieht, um etwa 15 bis 20% höher.

Und nun noch einige Worte über den Menschenkreis, dem die Sozialpolitik dienen soll, die Arbeiter und Angestellten.

Naturgemäß ist der Kreis der Personen, auf welchen sich die sozialpolitische Fürsorge erstreckt, in Deutschland viel größer – etwa zehnmal so groß – als in Österreich. Der Organisationsgedanke ist in Österreich, insbesondere bei den Arbeitern und Angestellten der Industrie verhältnismäßig weit vorgeschritten. Österreich rangiert bezüglich der Zahl seiner organisierten Arbeitskräfte nach England und Deutschland an dritter Stelle. Von der Gesamtzahl der in Betracht kommenden Arbeiter und Angestellten sind in Deutschland ungefähr 60%, in Österreich ungefähr 80% organisiert. Die Verteilung auf die einzelnen gewerkschaftlichen Richtungen ist so, daß in Deutschland von der Gesamtzahl der Organisierten ungefähr 78% auf die freien Gewerkschaften, 15% auf die christlich-nationalen und 7% auf die Hirsch-Dunckerschen Gewerkschaften entfallen, die der demokratischen Partei nahestehen. Die kommunistische Bewegung ist in Deutschland im Gegensatze zu Österreich eine verhältnismäßig sehr starke, bei der Beurteilung der gewerkschaftlichen Organisationen zahlenmäßig aber nur schwer faßbar. In Österreich entfallen auf die freien Gewerkschaften ungefähr 84%, auf die christlichen Gewerkschaften 9%, auf die deutschvölkischen Gewerkschaften 6%, auf die unpolitischen 1%. In letzter Zeit zeigen sich in Österreich im Zusammenhange mit der Heimwehrbewegung auch Ansätze für die Bildung von sogenannten unabhängigen Berufsorganisationen, denen aber eine Verbindung mit den Arbeitgebern vorgeworfen wird, so daß sie von allen anderen Organisationen als Gewerkschaften abgelehnt werden.

In Deutschland wie in Österreich hat die sozialdemokratische Partei die Führung in der Interessenvertretung der Arbeiter und Angestellten im Parlamente; sie hatte in Deutschland mannigfache Spaltungsprozesse zu überwinden, kann aber bei wichtigen sozialpolitischen Gesetzen unter Umständen auch auf die Un- [518] terstützung von Arbeitervertretern in anderen Parteien rechnen; in Österreich hat die Partei seit dem Umsturze ihre Einheit und Geschlossenheit bewahrt; bei der Behandlung sozialpolitischer Fragen ist sie erfahrungsgemäß nahezu ausschließlich auf sich selbst angewiesen.

Der Begriff der Tariffähigkeit, durch welchen einzelne Gewerkschaften als geeignet und befähigt anerkannt werden, die Interessen der Arbeiter zu vertreten, wurde in Österreich noch nicht präzisiert, während er in Deutschland die Grundlage für die Abgrenzung der Interessensphäre und der Auseinandersetzungen der einzelnen gewerkschaftlichen Richtungen untereinander bildet. Während man in Deutschland die Lösung dieser schwierigen Fragen der naturgemäßen organischen Entwicklung überließ, machte man in Österreich in letzter Zeit den Versuch, durch ein Gesetz über den Schutz der Arbeits- und Versammlungsfreiheit (der Öffentlichkeit unter dem Schlagworte "Antiterrorgesetz" bekannt) diese Beziehungen sozusagen zwangsweise zu regeln. Die Erfahrungen, die mit diesem Gesetze gemacht werden, müssen erst abgewartet werden.

Und nun noch einige Worte der allgemeinen Beurteilung: Der Arbeiter Österreichs denkt und fühlt deutsch, für ihn ist die Zugehörigkeit zum deutschen Volke etwas Naturgegebenes, Selbstverständliches. Aber sein hartes Dasein und die Tatsache, daß alle Ereignisse im wirtschaftlichen und sozialen Leben für ihn mit unmittelbaren Konsequenzen verbunden sind, bringen es mit sich, daß er auch andere Überlegungen in den Kreis seiner Betrachtungen zieht, daß der nationale Gedanke nicht jene befreiende und beherrschende Wirkung ausübt wie in manchen anderen Berufsständen, sondern daß er sie mit anderen Gedankengängen kombiniert.

Ein abschließendes Werturteil über den österreichischen Arbeiter und seinen deutschen Arbeitskollegen abzugeben, ist wohl kaum möglich. Man kann nur ganz im allgemeinen feststellen, daß der reichsdeutsche Arbeiter von Natur aus nüchtern und real veranlagt ist. Seine Ausbildung ist infolge verschiedener Einrichtungen, Berufsausbildung, Werkschulen, Lehrwerkstätten, Berufsberatung und Untersuchung der Berufseignung usw. eine bessere; er eignet sich mehr zur Massenproduktion. Der österreichische Arbeiter hat eine mehr idealistische Einstellung, er ist talentiert, hat eine leichte Auffassungsgabe und eignet sich vielleicht mehr für die Qualitätsarbeit. Die Arbeitsintensität dürfte im allgemeinen die gleiche sein. [519] Die vielfach behauptete größere Leistungsfähigkeit des reichsdeutschen Arbeiters ist durch die Größenkategorie der Betriebe, durch die bessere Betriebsorganisation und technische Ausrüstung bedingt. Auch muß man in Betracht ziehen, daß das Arbeitstempo und die Arbeitsintensität unter gleichen äußeren Bedingungen erfahrungsgemäß von Norden nach Süden abnehmen.

Der reichsdeutsche Arbeiter hat aus wirtschaftlichen, sozialen und nationalen Gründen eine positivere Einstellung zum Staatsgedanken, er hat ein stärkeres Staatsbewußtsein. In Österreich hat sich aus historischen Gründen das nationale Empfinden – wie bei der gesamten Bevölkerung so auch bei den Arbeitern – nicht in dem Maße entwickelt und das Staatsbewußtsein leidet bei der gesamten Bevölkerung sehr unter den außerordentlich schwierigen Verhältnissen, unter denen Österreich gezwungen ist, seine Selbständigkeit aufrechtzuerhalten. Vielleicht ist das Gefühl für die Republik Österreich von allen Bevölkerungskreisen bei der Arbeiterschaft am stärksten. Aus diesen verschiedenen Vorbedingungen erklärt sich auch unter anderem das Interesse der österreichischen Arbeiterschaft für internationale Probleme und die starke Neigung zur internationalen Arbeiterbewegung.

Zweifellos besteht zwischen den Arbeitern Deutschlands und Österreichs eine nicht unbedeutende Verschiedenheit, die in den Jahren seit der Beendigung des Krieges durch die Absperrung des Arbeitsmarktes vielleicht etwas größer geworden ist und die bei internationalen Konferenzen zweifellos zu beobachten ist. Es besteht aber wohl gar kein Zweifel darüber, daß diese Verschiedenheit gegenüber dem innigen Gefühl nationaler, kultureller, sozialer und wirtschaftlicher Zusammengehörigkeit vollkommen in den Hintergrund tritt. Es soll bei dieser Gelegenheit auch darauf hingewiesen werden, daß die erste und bedeutungsvollste Anschlußkundgebung, die Erklärung Österreich als Glied des Deutschen Reiches im ersten Verfassungsgesetz, in einer Zeit zustande kam, in der führende Persönlichkeiten der österreichischen Arbeiterschaft an verantwortungsvoller Stelle im Staate tätig waren. Die österreichische Arbeiterschaft hat schon damals den Anschluß an Deutschland als nationale und wirtschaftspolitische Notwendigkeit erklärt und unverbrüchlich an dieser Auffassung festgehalten, auch in einer Zeit, als Deutschland sich politisch und finanziell in größter Notlage befand. [520] Diese grundsätzliche Auffassung der österreichischen Arbeiterschaft wird noch dadurch gestärkt, daß für andere Möglichkeiten – Donauföderation, engerer Zusammenschluß mit einzelnen Nachbarstaaten – gar keine, für die vorläufig wohl mehr utopische Paneuropabewegung nur ein geringes Verständnis besteht.

Österreich kann nur dann dauernd geholfen werden, wenn es einem Wirtschaftsgebiete angeschlossen wird, mit dem zusammen es ein großes, einheitliches, wirtschaftspolitisches Inland bildet, das über seine Wirtschaftskräfte nach einheitlichen Richtlinien verfügt. Es ist natürlich müßig, darüber zu streiten, ob und in welchem Ausmaße ein Zusammenschluß des deutschen und österreichischen Wirtschaftsgebietes für einzelne Industriezweige Vorteile bieten würde. Es würde zweifellos zu einer harten Übergangszeit kommen, aber wir Deutschösterreicher hätten nach Apathie, Unsicherheit und Hoffnungslosigkeit wieder Glauben an die Zukunft. Wie die Bevölkerung Deutschlands, so hätten dann auch wir Österreicher das Gefühl, daß es uns vorübergehend mehr oder weniger schlecht gehen könne, daß wir viele Opfer zu bringen haben, daß aber die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit einer besseren Zukunft besteht.

Wir können und wollen nicht mit Machtmitteln unsere Auffassung über die Lösung des österreichischen Problems durchsetzen. Wir müssen aber darauf bedacht sein, daß die Erkenntnis der Notwendigkeit einer Lösung dieses Problems Gemeingut der breiten Massen der Bevölkerung wird, auf die wir uns in Deutschland, in Österreich und in den übrigen Staaten stützen.


Seite zurückInhaltsübersichtnächste
Seite

Die Anschlußfrage
in ihrer kulturellen, politischen und wirtschaftlichen Bedeutung

Friedrich F. G. Kleinwaechter & Heinz von Paller