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Teil VIII - Wiedergutmachungen

Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 237

      Die jeweiligen Zahlungen Deutschlands auf obige Ansprüche einschließlich der in den vorstehenden Artikeln behandelten werden von den alliierten und assoziierten Regierungen nach einem von ihnen im voraus festgesetzten, auf Billigkeit und den Rechten jeder Regierung beruhenden Verhältnis verteilt.
      Bei dieser Verteilung wird der Wert der gemäß Artikels 243 und Anlage III, IV, V, VI und VII gelieferten Güter und geleisteten Dienste in derselben Weise in Rechnung gestellt wie die im gleichen Jahr bewirkten Zahlungen.