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Teil VIII - Wiedergutmachungen

Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen

Anlage III

§ 1.

      Deutschland erkennt das Recht der alliierten und assoziierten Mächte auf Ersatz aller durch Kriegsereignisse verlorenen oder beschädigten Handelsschiffe und Fischerei, Tonne für Tonne (Bruttovermessung) und Klasse für Klasse an.
      Indes soll das vorstehend anerkannte Recht auf die deutschen Schiffe und Boote unter folgenden Bedingungen ausgeübt werden, obwohl der heute vorhandene Tonnengehalt der deutschen Schiffe und Boote hinter dem von den alliierten und assoziierten Mächten infolge des deutschen Angriffs verlorenen Tonnengehalt erheblich zurückbleibt:
      Die deutsche Regierung überträgt in ihrem Namen und mit verbindlicher Wirkung für und gegen alle anderen Beteiligten den alliierten und assoziierten Regierungen das Eigentum an allen den Reichsangehörigen gehörenden Handelsschiffen von 1600 Bruttotonnen und darüber, ferner die Hälfte des Tonnengehalts der Schiffe, deren Bruttotonnengehalt zwischen 1000 und 1600 Tonnen beträgt, und je ein Viertel des Tonnengehalts sowohl der Fischdampfer wie der anderen Fischereifahrzeuge.


§ 2.

      Die deutsche Regierung hat binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags alle im § 1 bezeichneten Schiffe und Boote dem Wiedergutmachungsausschuß auszuliefern.


§ 3.

      Zu den im § 1 bezeichneten Schiffen und Booten gehören alle diejenigen,
      a) welche die deutsche Handelsflagge führen oder führen dürfen,
      b) welche einem deutschen Reichsangehörigen, einer deutschen Gesellschaft oder Vereinigung oder einer in Abhängigkeit oder unter Leitung von deutschen Reichsangehörigen stehenden Gesellschaft oder Vereinigung eines anderen Landes als der alliierten und assoziierten Länder gehören,
      c) welche zur Zeit im Bau sind, und zwar
            1. in Deutschland,
            2. für Rechnung eines deutschen Reichsangehörigen, einer deutschen Gesellschaft oder Vereinigung in anderen als den alliierten und assoziierten Ländern.


§ 4.

      Zwecks Beschaffung von Eigentumstiteln für jedes solchermaßen auszuliefernde Schiff hat die deutsche Regierung
      a) für jedes Schiff dem Wiedergutmachungsausschuß auf Verlangen eine Verkaufsurkunde oder irgendeinen sonstigen Eigentumstitel zu übermitteln, der den Übergang des vollen Eigentums frei von allen Vorrechten, Pfandrechten und sonstigen Lasten an dem Schiff auf den genannten Ausschuß ergibt,
      b) alle von dem Wiedergutmachungsausschuß angegebenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Ausantwortung dieser Schiffe an den Ausschuß zu ergreifen.


§ 5.

      Zur Ergänzung der teilweisen Wiedergutmachung verpflichtet sich Deutschland, auf den deutschen Werften für Rechnung der alliierten und assoziierten Regierungen wie folgt Handelsschiffe bauen zu lassen:
      a) Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags gibt der Wiedergutmachungsausschuß der deutschen Regierung die Höhe des Tonnengehalts bekannt, der in jedem der beiden folgenden Jahren auf den Werften in Bau zu geben ist; mit Ablauf der erwähnten drei Monate beginnt die Frist der zwei Jahre zu laufen.
      b) Binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags gibt der Wiedergutmachungsausschuß der deutschen Regierung die Höhe des Tonnegehalts bekannt, die auf den Werften in jedem der drei Jahre in Bau zu geben ist, die der vorstehend erwähnten zweijährigen Frist folgen.
      c) Die Höhe des in Bau zu gebenden Tonnegehalts darf zweihunderttausend Bruttotonnen für das Jahr nicht übersteigen.
      d) Die genauere Bezeichnung der zu bauenden Schiffe, die Bau- und Lieferungsbedingungen, der vom Wiedergutmachungsausschuß in Rechnung zu stellende Preis für die Tonne und alle anderen auf die Bestellung, den Bau, die Lieferung der Schiffe sowie ihre Anrechnung bezüglichen Fragen werden von dem genannten Ausschuß geregelt.


§ 6.

      Deutschland sagt zu, binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags unter Beobachtung eines vom Wiedergutmachungsausschuß vorgeschriebenen Verfahrens den alliierten und assoziierten Mächten alle noch feststellbaren Flußschiffe und anderen Fahrzeuge der Flußschiffahrt, die seit dem 1. August 1914 aus irgendeinem Grunde in seinen oder seiner Reichsangehörigen Besitz gelangt sind, in Natur, und zwar in einem normalen Zustande zurückzugeben.
      Zum Ausgleich für die Verluste an Flußschiffahrtstonnengehalt, welche die alliierten und assoziierten Mächten aus irgendeinem Grunde während des Krieges erlitten haben und die durch oben vorgeschriebene Rückgabe nicht ersetzt werden können, verpflichtet sich Deutschland, dem Wiedergutmachungsausschuß  einen Teil seines Flußschiffahrtsparks, und zwar bis zu einer Höhe dieser Verluste abzutreten, höchstens jedoch zwanzig v. H. des gesamten Parks nach seinem Bestande vom 11. November 1918.
      Die Einzelheiten dieser Abtretung werden durch die im Artikel 339, Teil XII (Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen) des gegenwärtigen Vertrags bezeichneten Schiedsrichter geregelt, die damit betraut sind, die Schwierigkeiten aus der Verteilung des Flußschiffahrtstonnengehalts infolge der internationalen Neuordnung gewisser Flußgebiete oder infolge der Gebietsveränderungen in diesen Flußgebieten zu schlichten.


§ 7.

      Deutschland verpflichtet sich zur Ergreifung aller Maßregeln, die ihm von dem Wiedergutmachungsausschuß zu dem Zwecke angegeben werden, volles Eigentumsrecht an allen den Schiffen zu erhalten, die ohne Zustimmung der alliierten und assoziierten Regierungen während des Krieges unter neutrale Flagge gestellt worden sind oder deren Stellung unter neutrale Flagge in die Wege geleitet ist.


§ 8.

      Deutschland verzichtet auf jeden Anspruch, gleichviel welcher Art, gegen die alliierten und assoziierten Regierungen und ihre Staatsangehörigen aus der Zurückhaltung oder Benutzung irgend welcher deutschen Schiffe und Boote und aus allen Verlusten oder Schäden, die diese Schiffe und Boote erlitten haben. Eine Ausnahme gilt für Zahlungen, die aus der Benutzung dieser Schiffe gemäß dem Waffenstillstandsprotokoll vom 13. Januar 1919 und den anschließenden Protokollen geschuldet werden.
      Entsprechend diesen Protokollen wird die Auslieferung der deutschen Handelsflotte ohne Unterbrechung fortgesetzt.


§ 9.

      Deutschland verzichtet auf alle Ansprüche auf Schiffe oder Ladungen, die durch feindliche Einwirkung zur See oder ihre Folgen zunächst versenkt und demnächst gerettet worden sind und an denen eine der alliierten und assoziierten Regierungen oder ihre Staatsangehörigen als Eigentümer, Charterer, Versicherer oder anderswie beteiligt sind, ohne Rücksicht auf alle auf Einziehung lautenden Urteile, die von einem Prisengericht Deutschlands oder seiner Bundesgenossen gefällt worden sind.