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Teil VIII - Wiedergutmachungen

Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen

Anlage VII

      Deutschland verzichtet im eigenen Namen und im Namen seiner Angehörigen zugunsten der alliierten und assoziierten Hauptmächte auf alle Rechte, Ansprüche oder Vorrechte jeder Art, die es auf nachstehend aufgeführte Kabel oder Teile von Kabeln besitzt:

Emden-Vigo: Von der Straße von Calais bis auf die Höhe von Vigo;
Emden-Brest: Von der Höhe von Cherbourg bis Brest;
Emden-Teneriffa: Von der Höhe von Dünkirchen bis bis auf die Höhe von Teneriffa;
Emden-Azoren (1): Von der Straße von Calais bis Fayal;
Emden-Azoren (2): Von der Straße von Calais bis Fayal;
Azoren-New York (1): Von Fayal bis New York;
Azoren-New York (2): Von Fayal bis zur geographischen Länge von Halifax;
Teneriffa-Monrovia: Von der Höhe von Teneriffa bis auf die Höhe von Monrovia;
Monrovia-Lome:
      Von dem Punkt Breite: 2° 30' N,
      bestimmt durch Länge: 7° 40' W von Greenwich:
      bis zu dem* Punkt Breite: 2° 20' N [* französischer Text anscheinend Druckfehler: "von dem"],
      bestimmt durch Länge: 5° 30' W von Greenwich;
      und von dem Punkt Breite: 3° 48' N,
      bestimmt durch Länge: 0° 00';
bis Lome;
Lome-Duala: Von Lome bis Duala;
Monrovia-Pernambuco: Von der Höhe von Monrovia bis auf die Höhe von Pernambuco;
Konstantinopel-Konstanza: Von Konstantinopel bis Konstanza;
Yap-Schanghai, Yap-Guam und Yap-Menado (Celebes-Inseln): Von der Insel Yap bis Schanghai, von der Insel Yap nach der Insel Guam und von der Insel Yap bis Menado.

      Der Wert der vorstehend erwähnten Kabel oder Kabelteile wird, soweit sie Privateigentum sind, auf Grund der ursprünglichen Anlagekosten mit einer angemessenen Abschreibung für Abnutzung berechnet und Deutschland auf die Wiedergutmachungsschuld gutgeschrieben.