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Teil VIII - Wiedergutmachungen

Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen

Anlage VI

§ 1.

      Zum Zwecke teilweiser Wiedergutmachung räumt Deutschland dem Wiedergutmachungsausschuß  ein Bezugsrecht auf Farbstoffe und chemisch-pharmazeutische Erzeugnisse ein. Menge und Art wird von dem Ausschuß bestimmt. Das Bezugsrecht reicht bis zu fünfzig v. H. der Gesamtmenge jeder einzelnen Art von Farbstoffen und chemisch-pharmazeutischen Erzeugnissen, die sich bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags in Deutschland befinden, oder über die Deutschland zu dieser Zeit verfügen kann.
      Das Bezugsrecht ist von dem Ausschuß binnen sechzig Tagen nach Empfang des ausführlichen Verzeichnisses der Vorräte auszuüben. Das Verzeichnis ist dem Ausschuß in der von ihm gewünschten Form zu liefern.


§ 2.

      Deutschland gewährt außerdem dem Wiedergutmachungsausschuß für die Zeit vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags bis zum 1. Januar 1920, sodann für jedes nachfolgende Halbjahr bis zum 1. Januar 1925 ein Bezugsrecht auf sämtliche Farbstoffe und sämtliche chemisch-pharmazeutischen Erzeugnisse bis zu fünfundzwanzig v. H. der deutschen Erzeugung im vorangegangenen Halbjahr, oder wenn nach Ansicht des Ausschusses die Erzeugung währen dieses Halbjahrs hinter der normalen zurückblieb, bis zu fünfundzwanzig v. H. der normalen Erzeugung.
      Dieses Bezugsrecht ist binnen vier Wochen nach Eingang einer Aufstellung über die Erzeugung des letzten Halbjahrs auszuüben; die Aufstellung ist von der deutschen Regierung beim Anlauf jeden Halbjahrs in der von dem Ausschuß vorgeschriebenen Form vorzulegen.


§ 3.

      Der Preis der Farbstoffe und der chemisch-pharmazeutischen Erzeugnisse, die in Ausführung des § 1 geliefert werden, wird von dem Ausschuß auf Grund der Nettoausfuhrpreise vor dem Kriege und unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Veränderungen des Herstellungspreises festgestellt.
      Für die Farbstoffe und chemisch-pharmazeutischen Erzeugnisse, die in Ausführung des § 2 geliefert werden, wird der Preis von dem Ausschuß auf Grund der Nettoausfuhrpreise vor dem Kriege und unter Berücksichtigung der eingetretenen Veränderungen des Herstellungspreises oder auf Grund des niedrigsten, irgendeinem anderen Käufer bewilligten Verkaufspreises derselben Stoffe festgestellt.


§ 4.

      Alle Einzelheiten, insbesondere bezüglich der Art und des Zeitpunkts der Geltendmachung des Bezugsrechts und der Lieferung und auch alle Fragen, die bei der Ausführung der obigen Vorschriften hervortreten, werden von dem Wiedergutmachungsausschuß geregelt, dem die deutsche Regierung alle erforderlichen Auskünfte zu beschaffen und jede von ihm verlangte Unterstützung zu gewähren hat.


§ 5.

      Unter Farbstoffen und chemisch-pharmazeutischen Erzeugnissen im Sinne dieser Anlage sind sowohl alle Farbstoffe und alle synthetischen chemisch-pharmazeutischen Erzeugnisse als auch alle Zwischenerzeugnisse und andere zu verstehen, die in den entsprechenden Industrien verwendet und zum Verkauf hergestellt werden. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Chinarinde und Chininsalze.