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Teil VIII - Wiedergutmachungen

Abschnitt II - Besondere Bestimmungen

Artikel 245

      Binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags hat die deutsche Regierung der französischen Regierung gemäß einem von dieser ihr zuzustellenden Verzeichnis die Trophäen, Archive, geschichtlichen Erinnerungen und Kunstwerke zurückzugeben, die von den deutschen Behörden im Laufe des Krieges 1870/71 und des letzten Krieges aus Frankreich weggeführt sind, insbesondere die im Kriege 1870/71 erbeuteten Fahnen und alle politischen Schriftstücke, die am 10. Oktober 1870 von den deutschen Behörden auf Schloß Cerçay bei Brunoy (Seine-et-Oise) weggenommen sind, das damals dem früheren Staatsminister Herrn Rouher gehörte.