Teil VIII - WiedergutmachungenAbschnitt II - Besondere Bestimmungen
Artikel 246
Binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags hat Deutschland Seiner Majestät dem König des Hedschas den Originalkoran zurückzugeben, der dem Kalifen Osman gehört hat und von den türkischen Behörden aus Medina entfernt worden ist, um dem vormaligen Kaiser Wilhelm II. als Geschenk überreicht zu werden.
Binnen der gleichen Frist ist der Schädel des Sultans Makaua, der aus dem deutschen Schutzgebiet Ostafrika entfernt und nach Deutschland gebracht worden ist, von Deutschland der Regierung Seiner Britischen Majestät zu übergeben.
Ort und Bedingungen der Rückgabe werden von den Regierungen bestimmt, an die dieses Gegenstände zurückzuerstatten sind.