Teil VIII - WiedergutmachungenAbschnitt I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 238
Außer den oben vorgesehenen Zahlungen bewirkt Deutschland gemäß dem von dem Wiedergutmachungsausschuß bestimmten Verfahren die Rücklieferung in bar des weggeführten, beschlagnahmten oder sequestrierten Bargeldes wie auch die Rücklieferung der weggeführten, beschlagnahmten oder sequestrierten Tiere, Gegenstände aller Art und Wertpapiere, falls es möglich ist, sie auf dem Gebiete Deutschlands oder seiner Verbündeten festzustellen.
Bis zur Einführung dieses Verfahrens werden die Rücklieferungen entsprechend den Bestimmungen des Waffenstillstandes vom 11. November 1918, seiner Verlängerungsabkommen und der Nachtragsprotokolle fortgesetzt.