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Teil VIII - Wiedergutmachungen

Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 239

      Die deutsche Regierung verpflichtet sich, die in obigem Artikel 238 vorgesehenen Rücklieferungen unverzüglich durchzuführen und die in Artikel 233, 234, 235 und 236 vorgesehenen Zahlungen und Lieferungen zu bewirken.