Teil VIII - WiedergutmachungenAbschnitt I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 239
Die deutsche Regierung verpflichtet sich, die in obigem Artikel 238 vorgesehenen Rücklieferungen unverzüglich durchzuführen und die in Artikel 233, 234, 235 und 236 vorgesehenen Zahlungen und Lieferungen zu bewirken.