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Teil VIII - Wiedergutmachungen

Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 240

      Die deutsche Regierung erkennt den durch Artikel 233 vorgesehenen Ausschuß in der Form an, wie er von den alliierten und assoziierten Regierungen gemäß Anlage II zu bilden ist. Sie gesteht ihm unwiderruflich Besitz und Ausübung aller ihm durch den gegenwärtigen Vertrag verliehenen Rechte und Befugnisse zu.
      Die deutsche Regierung liefert dem Ausschuß alle Auskünfte über Finanzlage und Finanzgeschäfte, Güter, Produktionskraft, Vorräte und laufende Erzeugung von Rohstoffen und gewerblichen Erzeugnissen Deutschlands und seiner Reichsangehörigen, deren er bedarf; desgleichen liefert sie jede Auskunft über militärische Operationen, deren Kenntnis für die Feststellung von Deutschlands Verpflichtungen gemäß Anlage I von dem Ausschuß für nötig erachtet wird.
      Sie räumt den Mitgliedern des Ausschusses und seinen anerkannten Vertretern alle Rechte und die Unverletzlichkeit ein, die die ordnungsgemäß beglaubigten diplomatischen Vertreter befreundeter Mächte in Deutschland genießen.
      Deutschland übernimmt es außerdem, die Bezüge und Kosten des Ausschusses und des von ihm benötigten Personals zu bestreiten.