SucheScriptoriumBuchversandArchiv IndexSponsor


Teil VIII - Wiedergutmachungen

Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 241

      Deutschland sagt zu, alle Gesetze, Verordnungen und Verfügungen bekanntzumachen, in Kraft zu halten und zu veröffentlichen, die für die vollständige Erfüllung gegenwärtiger Bestimmungen nötig werden.