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Teil VIII - Wiedergutmachungen

Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 242

      Die Bestimmungen dieses Teils des gegenwärtigen Vertrags finden keine Anwendung auf Eigentum, Rechte und Interessen, die unter Abschnitt III und IV Teil X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags fallen, ebensowenig auf den Erlös ihrer Liquidation, außer soweit der im Artikel 243a) erwähnte endgültige Saldo zugunsten Deutschlands in Betracht kommt.