SucheScriptoriumBuchversandArchiv IndexSponsor

 
Von der Gründung Deutschösterreichs zum Anschluß 1918-1938.
Eine Dokumentensammlung.

8. Artikel 80 des Versailler Diktats

28. Juni 1919.        

Deutschland erkennt die Unabhängigkeit Österreichs innerhalb der durch Vertrag zwischen diesem Staate und den alliierten und assoziierten Hauptmächten festzusetzenden Grenzen an und verpflichtet sich, sie unbedingt zu achten; es erkennt an, daß diese Unabhängigkeit unabänderlich ist, es sei denn, daß der Rat des Völkerbundes einer Abänderung zustimmt.



8a. Notenwechsel über Artikel 80 im Entwurf des Diktats

Deutscher Einspruch und die Verwahrung in der sogenannten Mantelnote der alliierten und assoziierten Mächte vom 16. Juni 1919.

Im Artikel 80 wird die dauernde Anerkennung der Unabhängigkeit Österreichs in den durch den Friedensvertrag der Alliierten und Assoziierten Regierungen mit Deutschland festgelegten Grenzen verlangt. Deutschland hat nie die Absicht gehabt und wird sie nie haben, die deutschösterreichische Grenze gewaltsam zu verschieben. Sollte aber die Bevölkerung Österreichs, dessen Geschichte und Kultur seit tausend Jahren auf das engste mit dem deutschen Stammlande verbunden ist, wünschen, den erst in jüngster Zeit durch kriegerische Entscheidung gelösten staatlichen Zusammenhang mit Deutschland wieder herbeizuführen, so kann Deutschland sich nicht verpflichten, dem Wunsche seiner deutschen Brüder in Österreich sich zu widersetzen, da das Selbstbestimmungsrecht der Völker allgemein und nicht lediglich zuungunsten Deutschlands gelten muß.

Ein anderes Verfahren würde den Grundsätzen der Kongreßrede des Präsidenten Wilson vom 11. Februar 1919 widersprechen.

-------

[195] Die alliierten und assoziierten Mächte nehmen Kenntnis von der Erklärung, durch die Deutschland versichert, "daß es niemals die Absicht gehabt hat und niemals die Absicht haben wird, mit Gewalt die deutsch-österreichische Grenze zu verändern".



9. Der Anschlußartikel der Weimarer Verfassung

Artikel 61, Absatz 2.

11. August 1919.        

Deutschösterreich erhält nach seinem Anschluß an das Deutsche Reich das Recht der Teilnahme am Reichsrat mit der seiner Bevölkerung entsprechenden Stimmenzahl. Bis dahin haben die Vertreter Deutschösterreichs beratende Stimme.

(Vgl. auch Stück 7.)



9a. Notenwechsel und Widerruf

Clemenceaus Forderung.

2. September 1919.        

Die alliierten und assoziierten Mächte haben von der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 Kenntnis genommen. Sie stellen fest, daß die Bestimmungen des Artikel 61 Abs. 2. eine förmliche Verletzung des Artikel 80 des in Versailles am 28. Juni 1919 unterzeichneten Friedensvertrages enthalten.

Diese Verletzung ist doppelter Art:

1. Indem Artikel 61 die Zulassung Österreichs zum Reichsrat ausspricht, stellt er diese Republik den das Deutsche Reich bildenden "deutschen Ländern" gleich - eine Gleichstellung, die mit der Achtung der österreichischen Unabhängigkeit nicht vereinbar ist.

2. Indem er die Teilnahme Österreichs am Reichsrat zuläßt, und regelt, schafft der Artikel 61 ein politisches Band zwischen Deutschland und Österreich und eine gemeinsame politische Betätigung in vollkommenem Widerspruch mit der Unabhängigkeit Österreichs.

[196] Die alliierten und assoziierten Mächte erinnern daher die Deutsche Regierung an den Artikel 178 der deutschen Verfassung, wonach die Bestimmungen des Vertrages von Versailles durch die Verfassung nicht berührt werden können, und fordern die Deutsche Regierung auf, die gehörigen Maßnahmen zu treffen, um diese Verletzung unverzüglich durch Kraftloserklärung des Artikel 61, Abs. 2, zu beseitigen.

Unter Vorbehalt weiterer Maßnahmen für den Fall der Weigerung und auf Grund des Vertrages selbst (namentlich des Artikel 429) erklären die alliierten und assoziierten Mächte der deutschen Regierung, daß diese Verletzung ihrer Verpflichtungen in einem wesentlichen Punkte die Mächte zwingen wird, unmittelbar die Ausdehnung ihrer Besetzung auf dem rechten Rheinufer zu befehlen, falls ihre gerechte Forderung nicht innerhalb 14 Tagen, vom Datum der vorliegenden Note gerechnet, erfüllt ist.


Protokoll.
22. September 1919.        

Der Unterzeichnete, gehörig bevollmächtigt und im Namen der Deutschen Regierung handelnd, erkennt an und erklärt, daß alle Vorschriften der deutschen Verfassung vom 11. August 1919, die mit den Bestimmungen des in Versailles am 23. Juni 1919 unterzeichneten Friedensvertrags im Widerspruch stellen, ungültig sind.

Die Deutsche Regierung erklärt und erkennt an, daß demzufolge der Absatz 2 des Artikel 61 der erwähnten Verfassung ungültig ist, und daß namentlich die Zulassung österreichischer Vertreter zum Reichsrat nur stattfinden kann, wenn gemäß Artikel 80 des Friedensvertrages der Völkerbundsrat einer entsprechenden Änderung der internationalen Lage Österreichs zugestimmt haben wird.

Die gegenwärtige Erklärung soll innerhalb von 14 Tagen nach dem Inkrafttreten des Friedensvertrags von den zuständigen deutschen gesetzgebenden Gewalten gebilligt werden.

Geschehen in Versailles am 22. September 1919 in Gegenwart der unterzeichneten Vertreter der alliierten und assoziierten Hauptmächte.

Lersner.        



[197] 10. Artikel 88 des Diktats von St. Germain
10. September 1919.        

Die Unabhängigkeit Österreichs ist unabänderlich, es sei denn, daß der Rat des Völkerbundes einer Abänderung zustimmt. Daher übernimmt Österreich die Verpflichtung, sich, außer mit Zustimmung des gedachten Rates, jeder Handlung zu enthalten, die mittelbar oder unmittelbar oder auf irgendwelchem Wege, namentlich - bis zu seiner Zulassung als Mitglied des Völkerbundes - im Wege der Teilnahme an den Angelegenheiten einer anderen Macht seine Unabhängigkeit gefährden könnte.



10a. Aus der Erklärung des Staatskanzlers Dr. Renner vor der Wiener Nationalversammlung
6. September 1919.        

Das Gefühl dieser Verarmung und das Gefühl, als Bruchstück nicht selbständig leben zu können, zusammen mit dem unzerstörbaren Gefühl der nationalen und kulturellen Gemeinschaft mit den Deutschen des Reiches hat die Nationalversammlung bestimmt, zweimal in feierlicher Weise den Anschuß an das Deutsche Reich zu verkünden. Es gehört zu meiner schmerzlichsten Pflicht, dem Haus zu berichten, daß der Friedensvertrag uns die Freiheit dieser Entschließung nimmt. Wir müssen versuchen, zunächst allein zu stehen. Da wir es müssen, so müssen wir es auch sollen! Eines allerdings nimmt der Friedensvertrag in Aussicht: Auch in dieser Frage soll der Völkerbund entscheiden und das Ideal, das diesem Staatswesen von seiner Geburt eingeboren ist, das Ideal der Vereinigung mit dem deutschen Mutterlande, kann nur mehr vollzogen werden im Wege der Verhandlungen mit dem Völkerbunde, im Wege der Überzeugung der Großmächte von der Notwendigkeit dieses Anschlusses. Ich bin nicht berufen, die künftige Politik Deutschösterreichs vorher festzulegen, aber ich hege meine persönliche Überzeugung, daß Deutschösterreich diesen Weg zur gegebenen Zeit unter den geeigneten Umständen in loyalster Weise beschreiten wird.



[198] 10b. Aus der Erklärung der Nationalversammlung zur Unterzeichnung des Diktats

Die Nationalversammlung erhebt vor aller Welt feierlich ihren Protest dagegen, daß der Friedensvertrag von St. Germain unter dem Vorwande, die Unabhängigkeit Deutschösterreichs zu schützen, dem deutschösterreichischen Volke sein Selbstbestimmungsrecht nimmt, ihm die Erfüllung seines Herzenswunsches, seine wirtschaftliche, kulturelle und politische Lebensnotwendigkeit, die Vereinigung mit dem deutschen Mutterlande verweigert. Die Nationalversammlung spricht die Hoffnung aus, daß, sobald der Friede den Geist nationaler Gehässigkeit und Feindseligkeit, den der Krieg hervorgerufen hat, überwunden haben wird, der Völkerbund auch dem deutschen Volke das Recht auf Einheit und Freiheit der Nation, das er allen andern Völkern gewährt, nicht dauernd vorenthalten werde.

In schmerzlicher Enttäuschung legt sie Verwahrung ein gegen den leider unwiderruflichen Beschluß der Alliierten und Assoziierten Mächte, dreieinhalb Millionen Sudetendeutsche von den Alpendeutschen, mit denen sie seit Jahrhunderten eine politische und wirtschaftliche Gemeinschaft bilden, gewaltsam loszureißen, ihrer nationalen Freiheit zu berauben und unter die Fremdherrschaft eines Volkes zu stellen, das sich in demselben Friedensvertrag als ihr Feind bekennt.

Dennoch bleibt ihr keine Wahl: Land und Volk brauchen den endlichen Frieden, der ihnen die Welt moralisch und wirtschaftlich wieder öffnet...; sie brauchen den Frieden, der die Kriegsgefangenen endlich den Ihrigen wiedergeben wird; sie brauchen den Frieden, der die völkerrechtliche Anerkennung des Staates bewirken wird...

Es bleibt ihr auch deshalb keine Wahl, weil unser Land in der Versorgung mit Nahrungsmitteln, Kohlen und industriellen Rohstoffen wie in der Wiederherstellung seines Kredits und seiner Währung von den Großmächten abhängt.



[199] 10c. Gesetz über die Staatsform

(formaler Anschlußwiderruf).

21. Oktober 1919.        
Artikel 1.

Deutschösterreich in seiner durch den Staatsvertrag von St. Germain bestimmten Abgrenzung ist eine demokratische Republik unter dem Namen "Republik Österreich". Die Republik Österreich übernimmt jedoch - unbeschadet der im Staatsvertrage von St. Germain auferlegten Verpflichtungen - keinerlei Rechtsnachfolge nach dem ehemaligen Staate Österreich, das ist den "im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern".

Artikel 2.

Wo in den geltenden Gesetzen von der Republik Deutschösterreich oder von ihren Hoheitsrechten die Rede ist, hat an Stelle dieser Bezeichnung nunmehr der Name "Republik Österreich" zu treten.

Artikel 3.

In Durchführung des Staatsvertrages von St. Germain wird die bisherige gesetzliche Bestimmung: "Deutschösterreich ist ein Bestandteil des Deutschen Reiches" außer Kraft gesetzt.



11. Großdeutschland im Parteiprogramm der NSDAP
24. Februar 1920.        

Das Programm der Deutschen Arbeiterpartei ist ein Zeitprogramm. Die Führer lehnen es ab, nach Erreichung der im Programm aufgestellten Ziele neue aufzustellen, nur zu dem Zweck, um durch künstlich gesteigerte Unzufriedenheit der Massen das Fortbestehen der Partei zu ermöglichen.

1. Wir fordern den Zusammenschluß aller Deutschen auf Grund des Selbstbestimmungsrechtes der Völker zu einem Groß-Deutschland.

2. Wir fordern die Gleichberechtigung des deutschen Volkes gegenüber den anderen Nationen, Aufhebung der Friedensverträge von Versailles und Saint-Germain.

...........

[200] Die Führer der Partei versprechen, wenn nötig unter Einsatz des eigenen Lebens, für die Durchführung der vorstehenden Punkte rücksichtslos einzutreten.

München, den 24. Februar 1920.

Gez.: Adolf Hitler.        



12. Koalitionsvertrag zwischen den Christlich-sozialen und Großdeutschen

Mai 1922.        
1. Aus den grundsätzlichen Bestimmungen (Auszug).

Die unterzeichneten Parteien schließen miteinander auf die Dauer laufender Legislaturperiode des Nationalrates eine Arbeitsgemeinschaft. Diese betrifft die Arbeit im Nationalrat und Bundesrat, soll jedoch dadurch ergänzt werden, daß die Parteien auch auf ihre Vertretung in den Ländern und Gemeinden dahin Einfluß nehmen, daß das Zusammenarbeiten der Parteien in diesen Vertretungskörpern in Übereinstimmung mit dem Zusammenarbeiten in Regierung und Nationalrat gebracht wird. Das ständige Einvernehmen beider Parteien über die allgemeine Richtung der Regierungspolitik und wichtige Schritte der Gesetzgebung oder der Außenpolitik wird durch die Vorstände der Abgeordnetenverbände herzustellen sein, denen auch die Aufgabe obliegt, bei auftauchenden Meinungsverschiedenheiten eine Einigung herbeizuführen.

Die bedrängte wirtschaftliche Lage des Staates und der Bevölkerung erfordert die Zusammenfassung aller Kräfte, um auf diesem Gebiete Abhilfe und Gesundung herbeizuführen. Die Parteien sind sich bewußt, daß ihre Zusammenarbeit zur Erreichung dieses Zieles die Ausscheidung der Fragen, in denen sie sich programmatisch gegenüberstehen, bedingt. Sie sind daher übereingekommen, für die Dauer dieser Arbeitsgemeinschaft alle Streitpunkte, die das Verhältnis zwischen Kirche und Staat betreffen, einstweilen zurückzustellen und an dem gegenwärtig bestehenden Zustand weder in der einen noch in der anderen Richtung eine Änderung vorzunehmen.


[201] 2. Äußere Politik.

1. Festhalten an der Anschlußpolitik, daher Vermeidung aller Schritte, die den seinerzeitigen Anschluß verhindern oder erschweren könnten. Herstellung und Aufrechterhaltung einer innigen Fühlungnahme mit der deutschen Reichsregierung über die gemeinsame Linie der Außenpolitik und Handelspolitik. Möglichste Heranziehung deutschen Kapitals. Rechtsangleichung.

2. Volle Freiheit der Großdeutschen Volkspartei in der Anschlußpropaganda.

3. Schutz der deutschen Minderheiten in den Nachbarstaaten: Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes bei den Verträgen mit den Nachfolgestaaten, moralische und finanzielle Unterstützung der deutschen Schulen im Auslande.

4. Abwehr der tschechischen Schulforderungen in Österreich.

5. Beschleunigte Liquidation des alten österreichischen Staates, Regelung der wirtschaftlichen Beziehungen zu den Nachfolgestaaten unter Vermeidung aller Bindungen, die die Errichtung eines Donaustaatenbundes oder die Einbeziehung Österreichs in eine deutschfeindliche Mächtegruppe beinhalten oder fördern.


3. Innenpolitik (Auszug).

Wirksamer Schutz der einheimischen deutschen Bevölkerung gegen die zunehmenden schädlichen Einflüsse des Judentums auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens.

Berücksichtigung des Grundsatzes der nationalen Erziehung bei der Schaffung der neuen Lehrpläne.



13. Aus der Programmrede des Bundeskanzlers Dr. Ignaz Seipel
31. Mai 1922.        

Hohes Haus! Selten ist nach einer Regierung so lange und so laut gerufen wie nach jener, die heute hier gewählt wurde; und zwar rief nach ihr fast ausschließlich die Partei, die allein sie heute nicht mitwählte......

Ich glaube aber, nicht darauf kommt es an, wer bei einem Hoch auf die Republik lauter schreit, sondern wer in der Republik mehr arbeitet. Freilich um für einen Staat recht ar- [202] beiten zu können, muß man an seine Lebensfähigkeit glauben. In dieser Hinsicht sind aber die Ansichten unter uns sehr geteilt. Es gab vom Anfang unseres Staates an viele, die niemals an seine Lebensfähigkeit glaubten, noch mehr sind im Laufe der Zeit an ihr irre geworden. Ich rechne mit keinem von ihnen, wenn er nur seinen Pessimismus so weit in Schranken hält, daß er dem Staate nichts verweigert, was er braucht, um leben zu können, und vor allem, wenn er nicht aus bloßer Rechthaberei die Arbeitsfreude der anderen lähmt, die noch immer eine günstigere Auffassung von unserer Lage haben. Mit der Frage der Lebensfähigkeit unseres Staates hängt der Grad zusammen, in dem die Notwendigkeit des Anschlusses an Deutschland betont wird. Das gegenwärtige Kabinett setzt sich aus christlichsozialen und großdeutschen Mitgliedern zusammen. Unter den Christlichsozialen bin ich als einer jener bekannt, die, aller bloßen Deklarationspolitik, der nicht alsbald die Tat folgen kann, überhaupt abhold, vor Jahr und Tag den Anschlußabstimmungen, die in einigen unserer Bundesländer veranstaltet oder doch vorbereitet wurden, entgegengetreten sind. Ich habe meinen Standpunkt in dieser Beziehung auch heute nicht geändert. Meine Partei hat es seinerzeit als notwendig erachtet, den Staatsvertrag von Saint-Germain parlamentarisch zu genehmigen und zieht daraus alle Folgerungen. Wenn dennoch die Großdeutsche Partei heute an meiner Wahl zum Bundeskanzler mitwirkte und einige ihrer Mitglieder in das von mir zu leitende Kabinett entsandte, so hat sie damit jedenfalls der Meinung Ausdruck gegeben, daß sie einiges Vertrauen zu meiner nationalen Gesinnung hat und die Politik, die nach meiner Vergangenheit von mir zu erwarten ist, für zulässig hält. Anderseits gaben meine großdeutschen Ministerkollegen, was ich hier ausdrücklich feststellen will, nichts von ihrem Standpunkt auf; sie bekennen nur, daß sie es für die Zeit unserer voraussichtlichen Zusammenarbeit gleich mir als Pflicht erachten, dem Zusammenbruch des Bestehenden mit aller Kraft entgegenzuwirken. Und es ist ja in der Tat dasselbe: meint jemand, das deutsche Volk in Österreich werde in der ihm durch den Staatsvertrag von Saint-Germain zugesicherten Selbständigkeit weiterleben, oder glaubt er, es werde in eine [203] größere nationale Einheit aufgehen, weiterleben muß es und wir, die wir alle zusammen Fleisch vom Fleische dieses Volkes sind und Blut von seinem Blute, müssen alles tun, was in unserer Macht steht, daß es lebe.

Ich habe soeben von unserer Selbständigkeit gesprochen. Wir wissen, daß diese nicht Unabhängigkeit bedeutet. In natürlicher Abhängigkeit stehen wir, wie alle Staaten, besonders von unseren Nachbarn, darunter an erster Stelle auch von unserem Brudervolke im Deutschen Reiche.


Seite zurückInhaltsübersichtnächste Seite

Der Staat wider Willen
Österreich 1918-1938
Dr. Reinhold Lorenz