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[33] II.
Um die polnische Militär- und Marinebasis in Danzig

In richtiger Erkenntnis der gefährdeten Stellung Danzigs hat der Völkerbundrat veranlaßt,1 daß in die Danziger Verfassung die Bestimmung aufgenommen wurde, die Freie Stadt dürfe ohne vorherige Zustimmung durch den Völkerbund in jedem einzelnen Falle weder als Militär- noch als Marinebasis dienen.2 Aber dies widersprach den polnischen Absichten. Polen wußte nur zu gut, daß derjenige, der die bewaffnete Macht in Händen hat, jederzeit und praktisch ohne Einschränkung Herr der Lage in Danzig ist und durchsetzen kann, was er zu erreichen willens ist. Schon in seinem ersten Entwurf für den Pariser Vertrag hatte Polen unumwunden gefordert, in Danzig die Militärhoheit ausüben zu dürfen.3 Die Nichtgewährung dieses Rechts durch den endgültigen Vertrag veranlaßte Polen sogar, die Unterzeichnung ostentativ hinauszuschieben.4 Aber vergeblich.

[34] Auf der am 14. November 1920 begonnenen Tagung des Rats war Polen wiederum im gleichen Sinne tätig. Paderewski bezog sich hier auf eine angebliche mündliche Erklärung des britischen Ministerpräsidenten, wonach Polen ermächtigt sein sollte, nach Danzig starke Truppenmassen zu führen, falls Polen es für erforderlich erachten sollte, und bat, "daß Polen ein ständiger Auftrag zur Verteidigung Danzigs erteilt wird".5 Also die gleiche Forderung, nur in einem anderen Gewande. Der vom japanischen Vertreter Ishii am 17. November 1920 erstattete und vom Rat genehmigte Bericht zeigte dann auch ein Nachgeben gegenüber dem polnischen Verlangen.6 Er machte sich die von der Botschafterkonferenz am 20. Oktober 1920 zum Ausdruck gebrachte Meinung zu eigen, daß "die polnische Regierung als besonders geeignet erscheint, um eventuell vom Völkerbunde das Mandat zur Sicherung der Verteidigung der Freien Stadt zu erhalten". Die Bedingtheit dieses Mandats wird aus dem vorgelegten Bericht deutlich. In diesem wird besonders hervorgehoben, daß dieses Mandat niemals ausschließlichen Charakter haben könnte ("ne pourrait jamais être donné à titre exclusif") und nur nach Prüfung der besonderen Umstände jeden Falles durch den Völkerbundrat erteilt werden könnte. Als ent- [35] scheidenden Gesichtspunkt für eine eventuelle Betrauung Polens mit einem Verteidigungsmandat hatte der Berichterstatter angeführt, daß gemäß Art. 28 des Pariser Vertrages "zu jeder Zeit und unter allen Umständen" Polen das Recht haben sollte, "über Danzig Waren jeglicher Art, soweit sie nicht nach polnischen Gesetzen verboten seien, ein- und auszuführen". Es fragt sich, ob der Völkerbund hier nicht über die ihm gesetzte Aufgabe zum Nachteil Danzigs hinausgegangen ist. Die Verfassung der Freien Stadt sollte gemäß Art. 103, VV., vom Völkerbunde garantiert werden, nicht aber der Pariser Vertrag zwischen Danzig und Polen. Danzig sollte gemäß Art. 102, VV., unter den Schutz des Völkerbunds gestellt werden, nicht aber die Interessen von anderen Staaten auf Danziger Gebiet.

Die zur Verteidigung Danzigs eventuell nötig werdenden Maßnahmen sollten nach dem gleichen Ratsbeschluß vom Ständigen beratenden Ausschuß für Militär-, Marine- und Luftfahrtsfragen geprüft werden. Dieser schlug in seinem dem Rat kurz darauf erstatteten Bericht vor, daß Polen ermächtigt werden sollte, erstens auf Danziger Gebiet in Friedenszeiten Befestigungsanlagen zu errichten, und zweitens in diesen Anlagen Sicherungsmannschaften zu unterhalten. Zwischen diesem Vorschlag der Militärs und dem Bericht Ishiis aber klafft ein Widerspruch, den auch der britische Vertreter, Balfour, in der Ratssitzung vom 12. Dezember 1920 hervorhob.

Über den gleichen Gegenstand erstattete der Völkerbundskommissar Haking dem Generalsekretär des Völkerbundes am 25. Januar 1921 ausführlich Bericht. In diesem sprach er sich grundsätzlich gegen die Verleihung eines Mandats zur Verteidigung Danzigs an Polen aus. Seine Ausführungen sind nicht nur wegen der hier vorgenommenen Charakterisierung der Lage bemerkenswert, sondern auch wegen der Entschiedenheit, mit der der Hohe Kommissar sich hier für die Interessen der Freien Stadt Danzig einsetzte, um die sinnvolle Erfüllung der dem Völkerbunde anvertrauten Aufgabe zu erreichen. Note und Denkschrift seien daher (in deutscher Übersetzung) in folgendem im vollen Wortlaut wiedergegeben:

Danzig, den 25. Januar 1921.           
            "Herr General-Sekretär!

      Gemäß Ihrem Schreiben.... vom 20. Dezember 1920 beehre ich mich, Ihnen mit dieser Denkschrift meine Ansicht über die Vorteile eines schon jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt an Polen zu erteilenden Auftrages [36] für die Verteidigung Danzigs mitzuteilen. Ich habe die Frage unter allen Gesichtspunkten geprüft, sowohl nach der politischen, als auch nach der militärischen Seite hin, und habe sorgfältig die Gründe erwogen, die für und gegen den Vorschlag sprechen, der verschiedentlich von den Polen, der Einwohnerschaft Danzigs, sowie von Vertretern der Großmächte, der Botschafterkonferenz und des Völkerbundes gemacht ist.
      Eine prüfende Durchsicht dieser Denkschrift wird es ermöglichen, darüber ein Urteil zu fällen, daß niemand, auch nicht die Polen, einen Vorteil davon hätten, daß irgendeine Nation einen Auftrag zur Verteidigung der Freien Stadt Danzig erhielte. Die Unversehrtheit Danzigs wird viel besser gewährleistet, wenn es weiter, wie gegenwärtig, unter dem Schutze des Völkerbundes bleibt.
      Die in dieser Denkschrift ausgedrückte Ansicht ist das Ergebnis eingehendsten Studiums der Frage, eines Studiums, welches ich während meines Aufenthaltes in Danzig lange Zeit fortgesetzt habe. Ich habe im übrigen Gelegenheit gehabt, die Ansichten amtlicher Vertreter der polnischen Regierung kennenzulernen, einschließlich des Fürsten Sapieha,7 ebenso wie die französischer Offiziere, hoher englischer Offiziere, wie endlich auch einheimischer Bürger. Ich bezweifle, ob es wohl einen Unparteiischen gibt, der eine gründlichere Kenntnis der örtlichen Verhältnisse hat, als die meinige ist, besonders in bezug darauf, was das Verhalten der Einwohnerschaft Danzigs gegenüber den Polen anbetrifft. Dabei habe ich mich, während ich diese Denkschrift aufsetzte, bemüht, soviel als möglich diejenigen Gründe herauszuheben, welche man zugunsten eines polnischen Auftrages über Danzig anführen könnte.

Genehmigen Sie....

R. Haking                          
Hoher Kommissar der Freien Stadt Danzig.

Denkschrift über die Verteidigung der Freien Stadt Danzig.

      1. Bei der Untersuchung dieser Frage muß man zu gleicher Zeit die politischen wie die militärischen Gesichtspunkte prüfen, und sich zu allererst über die Vorteile Rechenschaft ablegen, welche einerseits Danzig, andererseits Polen haben würde, wenn man letzterem einen Verteidigungsauftrag für Danzig erteilen würde. Ich habe nicht die Absicht, mich hier mit irgendeiner Frage zu beschäftigen, die sich auf die den Polen, sei es durch die Botschafterkonferenz, sei es durch den Rat des Völkerbundes gemachten Versprechungen bezieht, vorausgesetzt, daß solche Versprechungen bestehen, was mir zweifelhaft erscheint. Ich werde gleicherweise alle die Punkte ausschalten, welche die gegenwärtige oder vergangene Politik der Alliierten oder des Völkerbundes berühren, da ich weder genügend unterrichtet bin, noch genügende Befugnisse habe, um über diese Frage in eine Erörterung einzutreten.
      Ich werde mich darauf beschränken, die Verhältnisse von örtlichen Gesichtspunkten aus zu untersuchen, in dem ich gelegentlich hervorhebe, welche Folge dieser oder jener Beschluß für die künftige Politik nach sich ziehen könnte, und welche Verantwortlichkeit für die Alliierten oder den Völkerbund daraus entstehen würde.

      2. Die militärische Frage ist leicht zu verstehen. Die erste Frage, die man sich vorzulegen hat, ist die, ob Danzig wirklich noch eine andere Verteidigung als den vor allem moralischen Schutz nötig hat, den ihm schon der Völkerbund versprochen hat. Die Polen behaupten, daß eine Kriegslage plötzlich entstehen kann, auch dann, wenn anscheinend in der Welt tiefster Frie- [37] den herrscht; sie behaupten ferner, daß zur Anwendung von Abwehrmitteln, die ein kriegerisches Eingreifen erfordern würden, schon lange vorher eine sorgsame Vorbereitung in Friedenszeit stattfinden müsse; man müsse ständige Garnisonen, Befestigungen usw. usw. haben. Das ist ein völlig einleuchtender Grund, aber man geht dabei von der Voraussetzung aus, daß Danzig einem plötzlichen Angriff von See oder von Land aus seitens einer benachbarten oder etwas entfernteren See- oder Landmacht ausgesetzt sei.

      3. Wenn wir zuerst die Voraussetzung eines Angriffs von See her untersuchen, so kommen dabei eigentlich nur zwei Fälle in Betracht: Rußland und Deutschland. Rußland erscheint aber für längere Zeit ungeeignet, eine Seeoffensive zu ergreifen, und, wenn es auch schon Danzig angreifen wollte, würde es dies zweifellos von Land aus tun. (Siehe weiter unten unter 4.)
      Was nun Deutschland anbetrifft, welches ja Flottenstützpunkte in Königsberg und Stettin besitzt, so könnte es allerdings solche kriegerische Unternehmung zuvörderst ins Werk setzen, aber es wäre doch auch für Deutschland viel leichter, auf dem Landwege gegen Danzig zu marschieren. (Siehe unten unter Abs. 5.) Es ist im übrigen ein Wahnwitz, sich vorzustellen, daß irgendein Mitglied des Völkerbundes, mit Ausnahme von Polen, einen Angriff dieser Art versuchen könnte;8 und Polen könnte es doch nur von der Landseite aus tun. Mir scheint doch, daß man hier auf lange Jahre hinaus kaum mit der Wahrscheinlichkeit eines Angriffs von See aus zu rechnen haben würde.

      4. Da Danzig vollständig wehrlos ist, - es besitzt weder ständige Garnisonen noch Befestigungen -, würde ein Angriff von Land aus für irgendeine Macht, welche die an Danzig angrenzenden Gebiete besitzt, eine recht einfache militärische Unternehmung sein.
      Auch hier, wenn man von den Mitgliedern des Völkerbundes absieht, wären die einzigen Staaten, welche Danzig in dieser Weise angreifen könnten, Rußland und Deutschland. Das erstere dieser beiden Länder, Rußland, könnte Danzig nur dann erreichen, wenn es schon ganz Ostpreußen oder Polen besetzt hätte. Aber es würde wohl im ersteren Falle eine geraume Zeit vergehen, ehe sich Rußland Ostpreußens bemächtigen und die militärische Besetzung des Gebietes durchführen könnte. Es ist daher in der Tat höchst unwahrscheinlich, daß Rußland solch ein militärisches Unternehmen beginne, oder wenn es sich doch dafür entschiede, daß dieses von Erfolg gekrönt sein würde. In jedem Falle hätte der Völkerbund Zeit genug, um Danzig mit materiellen Mitteln außer seinem moralischen Schutz zur Hilfe zu kommen, falls man es für vorteilhaft erachten sollte, hierzu seine Zuflucht zu nehmen. Im anderen Falle, wenn es Rußland gelingen sollte, den nördlichen Teil von Polen zu besetzen, dann wäre dieses Land von Danzig abgeschnitten, oder würde wenigstens Gefahr laufen, es zu werden. Es wäre dann selbst so sehr in einen Krieg verwickelt, der bis dahin unglücklich verlaufen sein würde, um überhaupt eine Verteidigung Danzigs durchführen zu können. Der unter Ziff. 3 ausgeführte Gedanke, d. h. Möglichkeit eines Angriffs auf Danzig - unter gewissen Umständen - durch Polen selbst, sei es mit Wissen der eigenen Regierung, sei es ohne es, empfiehlt durchaus nicht, etwa Polen den Auftrag einer Verteidigung Danzigs zu erteilen.8 Das würde bedeuten, daß Polen oder die polnische Armee Absichten auf den nationalen Bestand Danzigs hegen würde, was doch gegen die Absichten des Völkerbundes und der Alliierten, die doch Danzig als "Freie Stadt" konstituiert haben, verstoßen würde.
[38]  Daraus ergibt sich also, daß keine ausreichenden Gründe zugunsten Polens vorhanden sind, um ihm im Falle eines russischen Angriffs einen Auftrag zur Verteidigung Danzigs zu erteilen.

      5. Ein Angriff von deutscher Seite zu Lande ist vom militärischen Gesichtspunkt aus ein einfaches Unternehmen, sei es, daß er von Westen oder von Osten unternommen wird, oder von beiden Seiten gleichzeitig. Aber das würde für Deutschland Kriegserklärung an die Alliierten bedeuten, und, vorausgesetzt, daß Deutschland ein solches Unternehmen vorbereitet hat, so würden weder die Polen noch sonst eine benachbarte Macht dies hindern, können, besonders, da es feststeht, daß die deutschen Truppen mit großer Freude im "Korridor" und in Danzig begrüßt werden würden.
      Die Verteidigung Danzigs Polen anzuvertrauen, würde bedeuten, den deutschen Angriffsabsichten einen Grund mehr zu geben, denn es liegt im Bereich der Möglichkeit, daß Deutschland nach einigen Jahren die östlichen Teile seines früheren Gebietes, welche jetzt Polen besetzt hat, wieder zurückerobert, bevor die Alliierten einschreiten könnten. Andererseits, wenn Danzig durch den Völkerbund verteidigt ist, wird es Deutschland unmöglich sein, in dessen Gebiet einzumarschieren, ohne den Verbündeten den Krieg zu erklären.

      6. Aus allem Obigen geht vor allem hervor, daß nur Deutschland plötzlich angreifen könnte, und dann, falls es zu solch einem Angriff kommen sollte, daß jede Verteidigung durch Polen überflüssig sein würde.
      Für Deutschland würde es von größerer Wichtigkeit sein, die polnische Armee in freiem Felde zu vernichten, als sich ein Ziel in Danzig zu setzen. Für Deutschland würde aber der Angriff auf eine Freie Stadt Danzig, die sich unter dem Schutze des Völkerbundes befindet, ein viel ernsteres Unternehmen sein, als Danzig als polnische Stadt anzugreifen; und eine solche würde Danzig zweifellos dann später werden, wenn Polen den militärischen Verteidigungsauftrag dafür erhalten würde.8 Zusammenfassend bin ich der Ansicht, daß Danzig keine militärische Verteidigung braucht, weil alle etwa von den Verbündeten getroffenen Maßnahmen ungenügend sein würden, um Danzig gegen die, wenn auch wenig wahrscheinliche, einzige Gefahr eines deutschen Angriffs zu schützen.

      7. Das ist der militärische Gesichtspunkt. Ich will jetzt den politischen prüfen: Hier nur der wichtigste Grund, den die Polen zuvörderst geltend machen: "Ihr habt uns den Zugang zum Meere gegeben, damit wir gefahrlos Überseehandel treiben können, aber ihr habt uns nicht den Hafen an dieser Küste gegeben. Der Hafen von Danzig ist für uns wertlos, denn er kann infolge von politischen oder wirtschaftlichen Störungen, die wir nicht überwachen können, in dem wichtigsten Augenblicke geschlossen sein, wie dies schon im Sommer 1920 der Fall war". Fast wörtlich so nannte uns Fürst Sapieha diesen Grund im letzten November in Warschau. Er setzte hinzu, daß Polen niemals mit Danzig einen Vertrag abschließen würde, wenn man ihm nicht die Möglichkeit geben würde, Danzig militärisch zu benutzen. Wir wissen jetzt, daß die Polen mit Danzig einen Vertrag unterschrieben haben, aber heute sagte mir der polnische Gesandte im Gespräch, daß die für Polen im Augenblick wichtigste Frage die sei, zu wissen, ob ihm der militärische Verteidigungsauftrag für Danzig erteilt werde. Obgleich Polen Mitglied des Völkerbundes ist, muß ich doch meiner Überzeugung Ausdruck geben, daß es den Verteidigungsauftrag nicht haben will, um Danzig vor [39] einem Angriff von außen zu schützen, sondern um seinen völkischen Charakter zu vernichten, und es faktisch, wenn auch nicht rechtlich, der Republik einzuverleiben.8

      8. Trotzdem hat der obige Grund soviel für sich, daß er nicht unberücksichtigt gelassen werden kann, ohne zu beweisen, daß es für Danzig oder für Polen wenig Vorteil haben würde, letzterem einen Auftrag zur Verteidigung Danzigs zu erteilen, oder vielmehr, um die Sache beim rechten Namen zu nennen, ihm zu erlauben, in Danzig, wie es dies schon tatsächlich verlangt hat, einen Armee- und Marine-Stützpunkt einzurichten.

      9. Der Versailler Vertrag und die von Polen und Danzig unterzeichnete Konvention scheinen mir zwei sehr wichtige Grundsätze zu enthalten: Erstens soll Danzig seinen völkischen Charakter einer freien, unabhängigen Stadt, unter dem Schutze des Völkerbundes, behalten, und zweitens soll Polen jede Möglichkeit erhalten, den Hafen von Danzig ungehindert zu benutzen. Niemand kennt besser als ich die Schwierigkeiten, die zu überwinden sind, um diese beiden Grundsätze zu vereinigen, die sich ein wenig widersprechen, besonders angesichts der feindseligen Gefühle, die doch nun einmal augenblicklich zwischen den beiden Nationalitäten bestehen. Ich bin indessen überzeugt, daß, wenn die endgültige Entscheidung über die militärische Verteidigung der Freien Stadt Danzig durch Polen zugunsten Danzigs ausfällt, der Beschluß zwei Folgen nach sich ziehen würde: Erstens wird Danzig bei seinem eigenen völkischen Charakter die Folgerungen daraus ziehen und sich allmählich von deutschen Einflüssen freimachen. Zweitens wird die Benutzung des Danziger Hafens durch die Polen bedeutend erleichtert. Wenn aber im Gegensatz dazu, die Entscheidung dem Wunsche der Polen entspricht, dann verlieren zweifellos die Danziger Einwohner ihren völkischen Charakter und werden wieder Deutsche, und Polen wird bei Benutzung des Danziger Hafens auf alle möglichen Schwierigkeiten stoßen. Es wird gezwungen sein, sich mehr und mehr der Gewalt und der auf den Waffen beruhenden Herrschaft zuzuwenden, inmitten einer Bevölkerung von mehr als 300 000 reinrassigen Deutschen. Wenn Danzig früher ganz an Polen gegeben worden wäre, bevor Deutschland sich nach der ersten Verwirrung infolge seiner Niederlage und nach seinen politischen Umwälzungen erholt hätte, dann wäre die Lage heute nicht so bedenklich, und im Laufe der Zeit hätte man sich mit den Tatsachen abgefunden. Aber jetzt, nachdem das Deutsche Reich sich wieder von seinen Schlägen erholt hat, ist Danzig wieder so deutsch wie je.

      10. Vergleiche werden immer kritisiert. Aber auf Grund meiner Erfahrungen muß ich bekennen, daß die Deutschen im einzelnen bessere Verwalter und fleißigere Arbeiter sind als die Polen. Aus diesem Grunde wird Polen vom Hafen von Danzig, der für die Stadt die einzige wirkliche Einnahmequelle bildet, ohne Zweifel einen größeren Nutzen ziehen, wenn die Stadt ihren eigenen Danziger Volkscharakter behält, als wenn man ihnen die polnische Nationalität aufzwingt.

      11. Ich hege die Überzeugung, daß, wenn der Völkerbund auch fernerhin seinen starken Schutz der Freien Stadt angedeihen läßt und keinem fremden Staat einen besonderen Verteidigungsauftrag erteilt, ich den Polen in meiner Eigenschaft als Hoher Kommissar des Völkerbundes in Danzig die Benutzung der Hafenanlagen ohne jegliche Beschränkung versprechen kann, [40] und ich bin sicher, daß manche Schwierigkeiten, die jetzt noch die Polen und die Einwohnerschaft Danzigs voraussehen, aus der Welt geschafft werden können.8

            Danzig, den 25. Januar 1921.

R. Haking                 
Hoher Kommissar für die Freie Stadt Danzig".


Als die Polen (wohl durch eine Indiskretion) von dieser Denkschrift erfahren hatten und gegen ihren Inhalt protestierten,(4) sah sich der Kommissar Haking veranlaßt, in einer Note vom 5. Mai 1921 seine im Januar ausgesprochene Meinung vollauf zu bestätigen.9 Diese Erklärungen des Kommissars sind so eindeutig, daß sie keiner Erläuterung bedürfen. Sie verfehlten daher auch nicht ihren Eindruck auf den Rat. Zwar konnte sich dieser nicht zur Zurücknahme seines Beschlusses vom 17. November 1920 entschließen, aber in seinem Beschluß vom 22. Juni 192110 spezifizierte er seinen am 17. November 1920 gefaßten und hier nochmals bestätigten Beschluß weitgehend. Wenn auch jede Spezifizierung eine gewisse Einschränkung und damit in diesem Falle eine Verminderung der Gefährdung Danzigs bedeutet, so bleibt es dennoch überaus bedenklich, daß der Völkerbund in Verkennung seiner Aufgabe, die auf die Erhaltung der Selbständigkeit Danzigs gerichtet sein soll, überhaupt den Gedanken in Erwägung ziehen konnte, Polen mit einem militäri- [41] schen Mandat in Danzig zu betrauen. Die Bestätigung eines solchen Beschlusses aber wirkt frappierend, wenn sie erfolgte in Kenntnis des eingehenden und warnenden Berichts des vom Völkerbundrat in Danzig eingesetzten Vertrauensmannes. Offenbar hat der Völkerbundrat die ganze Frage der militärischen Ansprüche Polens in Danzig dadurch, daß er sich und / oder den Völkerbundkommissar als allein entscheidende Instanz eingefügt hat, auf ein totes Gleis schieben wollen. Bei einer verantwortungsvollen Haltung des Rats und des Kommissars kommt dieses Beiseiteschieben sicherlich einem vollen Ausschalten gleich. Praktisch hat sich auch gezeigt, daß bis heute in keinem Falle Polen auch nur Gelegenheit gefunden hat, die Übertragung des militärischen Mandats (in Form des Verteidigungsmandats) zu fordern. Polen hat daraufhin versucht, auf indirektem Wege militärisch in Danzig festen Fuß zu fassen.

Aus der Zeit des Kondominiums der Alliierten befand sich eine polnische Militärabteilung auf Danziger Gebiet, einquartiert in den Baracken von Neufahrwasser, zur Bewachung polnischer Munitionstransporte.(6) In einer Entscheidung des Kommissars vom 4. Februar 1921 wurde diese Angelegenheit dem Hafenausschuß zum friedlichen Ausgleich überwiesen. Bis dieser seine Tätigkeit aufgenommen hatte, sollte Danzig - to show goodwill  - den weiteren Aufenthalt der Abteilung zur Bewachung [42] der Transporte gestatten, Polen aber - to show goodwill on their side - die Abteilung ihres militärischen Charakters entkleiden und das Tragen von Uniform, Waffen und militärischer Ausrüstung untersagen.

Die polnische Regierung legte Berufung beim Völkerbundrat ein. Unter ihren Argumenten sind zwei hervorzuheben. Erstens erklärte sie die Bewachung von Kriegsmaterial für eine rein militärische Pflicht. Und zweitens, sagte sie, würde eine Wache ohne militärischen Charakter das Prestige und die Autorität der polnischen Regierung in Danzig mindern.

Von Danziger Seite wurde erwidert, daß die Polizeigewalt als ein Souveränitätsrecht der Danziger Regierung allein zustände, und daß die Freie Stadt in der Lage wäre, ihre Polizeipflicht in jeder Hinsicht zu erfüllen, und alle polnischen Transporte durch Danzig daher in vollkommener Sicherheit durchgeführt werden könnten.

Der dem Rat von der Verwaltungsabteilung des Völkerbundsekretariats am 22. Juni 1921 vorgelegte Bericht (ohne Vermerk über die Genehmigung durch den Rat veröffentlicht) kam zu dem Schluß, daß, gemäß Ratsentscheidung vom 22. Juni über die Verteidigung Danzigs, es Aufgabe des Kommissars wäre, falls Polen plötzlich und tatsächlich an der Ausübung seiner ihm nach Art. 28 des Pariser Vertrages zustehenden Rechte gehindert sein würde, von der polnischen Regierung die erforderliche Unterstützung zur Aufrechterhaltung der Ordnung in Danzig anzufordern. Daraufhin kam es am folgenden Tage in Genf zu einer Vereinbarung(7)11 die die Entscheidung des Kommissars bestätigte. Die Stärke der Wache sollte noch zwischen dem Kommissar und der polnischen Regierung vereinbart werden. Wenn sich auch gegen dieses Kompromiß nicht ohne Berechtigung Bedenken geltend machen lassen, so war damit das polnische Verlangen nach Unterhaltung einer Formation militärischen Charakters in Danzig zunächst abgewiesen. Der Versuch wurde jedoch bei der Frage des Munitionsumschlagplatzes wiederholt und sollte diesmal Erfolg haben.

Als der Rat im Juni 1921 zum zweiten Male die Frage der Verteidigung Danzigs erörterte, gelangte auch die Frage eines der polnischen Regierung zum Umladen und zu vorübergehen- [43] den Einlagerung von Munition zur Verfügung zu stellenden Platzes zur Besprechung.(8) (Munition glaubte Polen zu den "Waren aller Art" rechnen zu dürfen, deren Ein- und Ausfuhr ihm durch den Pariser Vertrag zugesichert worden war.) Eine mit der Prüfung dieser Frage vom Rat betraute Kommission12 schlug in ihrem an den Rat erstatteten und von diesem genehmigten Bericht vor, daß mangels Übereinstimmung zwischen den Parteien sich der Hafenausschuß mit der Platzfrage befassen sollte. Es sei erwähnt, daß in der Kommission der französische Vertreter die im Hafen von Danzig gelegene Insel Holm in Vorschlag gebracht und sich insoweit die polnische Forderung zu eigen gemacht hatte. Der Bereitstellung eines geeigneten, an den Ufern der Weichsel gelegenen Platzes hatte die Danziger Regierung grundsätzlich zugestimmt, jedoch in ihrer Erklärung hervorgehoben, daß der Platz "genügend weit von der Stadt entfernt" sein müßte. Der Danziger Vertreter hatte ausdrücklich festgestellt, daß in Anbetracht der großen Gefahr für die Freie Stadt Danzig die Holm-Insel nicht in Frage kommen könnte.

Der Hafenausschuß ging nur mit äußerstem Widerstreben und unter Geltendmachung schwerster Bedenken an die ihm übertragene Aufgabe. Er erklärte, "daß es im Hafen von Danzig keinen Platz gibt, der den Bestimmungen dieser Vereinbarung [zwischen den Regierungen vom 23. Juni 1921] entspricht, wenn die Ausdrücke 'Entfernung und Abgelegenheit' so verstanden werden müssen, daß Kriegsbedarf, Sprengstoffe mit einbegriffen, entladen, eingelagert oder weiterbefördert werden kann, ohne daß die Freie Stadt Danzig einer tatsächlichen Explosionsgefahr ausgesetzt ist. Wenn indessen die Regierungen von Polen und Danzig übereingekommen sind, die volle Verantwortung auf sich zu nehmen, die die Vereinbarung in sich schließt,... dann wird die Aufgabe des Hafenausschusses auf die Auswahl eines Platzes beschränkt sein, dessen Lage die geringste Gefahr in sich schließt."(9)

Der Hafenausschuß wählte darauf einen Platz an der Südwestecke des Hafenbeckens auf dem Holm aus, lehnt aber ausdrücklich jede Verantwortung "für irgendwelche Folgen, die [44] sich aus der Anwesenheit von Kriegsmaterial gleich welcher Art auf der Reede, im Hafen, auf den Wasserwegen oder auf dem Schienennetz ereignen könnten",(9) ab. Gegen die Wahl des Hafenausschusses erhob die polnische Regierung Einspruch und verlangte einen Platz auf dem Holm an der Ostseite des Hafenbeckens. Der Völkerbundkommissar Haking entschied darauf am 7. April 1922, erstens, daß Polen vorübergehend ein Platz an der Ostseite des Holms zur Verfügung gestellt werden sollte, zweitens, daß jede Einlagerung von über 100 Tonnen Sprengstoffen auf länger als 24 Stunden ihm, dem Präsidenten des Senats und dem Vorsitzenden des Hafenausschusses zu melden wäre, drittens, daß die beiden Regierungen über den Bau eines Hafenbeckens an der Ostseite der toten Weichsel in Verhandlung treten sollten, viertens, daß Polen im Falle einer Explosion entschädigungsverpflichtet wäre. Polen aber verlangte vor dem Rat,(10) an den es Berufung eingelegt hatte, endgültig den Platz an der Ostseite des Holms und erklärte sich auch zur Tragung der Hälfte der hierdurch entstehenden Kosten nur unter der Bedingung bereit, daß der Holm Anlegehafen für polnische Kriegsschiffe würde. Die Schadensersatzpflicht wollte Polen auf den Fall des Verschuldens beschränken, worüber im Zweifelsfall der Ständige Internationale Gerichtshof im Haag entscheiden sollte. Als Erwiderung auf diese Ausführungen des polnischen Vertreters Askenazy konnte der Präsident des Senats Sahm als Vertreter Danzigs daran erinnern, daß Kommissar Haking in einer an beide Regierungen gerichteten Note vom 21. August 1922 erklärt hatte, es gäbe auf Danziger Gebiet für den Munitionsumschlag keinen Platz, der weit genug entfernt wäre, um jede Gefahr für Menschen und Eigentum sowie für die wirtschaftliche Entfaltung auszuschließen. "Wenn ich nicht durch den Vertrag von Versailles gebunden wäre," habe der Völkerbundkommissar bei dieser Gelegenheit geschrieben, "hätte ich niemals die von mir gefällte Entscheidung unterschrieben." Sowohl der Kommissar als auch der Vorsitzende des Hafenausschusses hätten Polen vorgeschlagen, den Munitionsumschlag im polnischen Kriegshafen Gdingen vorzunehmen. Sahm beantragte daher, erstens Depots von Munition auf Danziger Gebiet zu untersagen, zweitens alle Kosten für nötig werdende Neuanlagen Polen aufzuerlegen. Darauf der polnische Vertreter Askenazy: "Der sogenannte Hafen von Gdingen, von dem Herr Sahm gesprochen hat, ist nur ein Fischerdorf." Nachdem der Völkerbundkom- [45] missar Haking nochmals festgestellt hatte, daß es erstens in der Freistadt keinen sicheren Ort gäbe, daß aber zweitens Polen nach dem Versailler Vertrag das Recht habe, Munition über Danzig einzuführen, und nachdem er drittens hinzugefügt hatte, daß die Konsuln fast aller in Danzig vertretenen Staaten ihn informiert hätten, das Vorhandensein von Explosivstoffen in Danzig würde auf den Außenhandel von äußerst nachteiligem Einfluß sein ("aurait... une influence néfaste"), beschloß der Rat, die Entscheidung des Kommissars zu bestätigen.

Mit diesem Beschluß, durch den der Völkerbundrat einen sich keineswegs zwangsläufig aus dem Versailler Vertrag sich ergebenden Schluß zog, war die Frage des polnischen Munitionsumschlagsplatzes in Danzig jedoch noch nicht erledigt. Der Rat sollte noch mehrere Male mit dieser Frage befaßt werden. Zunächst ergaben sich aus der Wahl des Platzes Schwierigkeiten.(11) Der Kommissar und der Hafenausschuß, die unabhängig voneinander diese Frage geprüft hatten, waren zu verschiedenen Ergebnissen gelangt. Bei der Sitzung des Rats vom 13. Dezember 1923 nahm der Danziger Vertreter Sahm daher Gelegenheit, erneut die ganze Frage aufzurollen. Er wies darauf hin, daß nach den bestehenden Verträgen Polen wohl das Recht der Munitionsdurchfuhr, aber nicht der Munitionseinlagerung habe. Er führte hierbei die Ansicht des Präsidenten des Hafenausschusses an, wonach es am Weichselufer keinen geeigneten Platz zur Munitionslagerung, ohne Gebäude zu gefährden, gäbe. Er konnte sogar geltend machen, daß Polen seit zwei Jahren von seinem Recht, auf dem Holm Munition zu lagern, keinen Gebrauch gemacht, die Sorge für die Munitionsumladung vielmehr dem Hafenausschuß überlassen hätte, und daß bisher die Umladung stets in wenigen Stunden bewerkstelligt worden wäre, Polen also gar keine Munition einzulagern brauche. Zum Schluß lenkte er die Aufmerksamkeit des Rats wiederum auf Gdingen, als den für die Munitionsumladung geeigneten polnischen Hafen. Die Argumentation des polnischen Vertreters wirkte demgegenüber schwach. Er sagte, Polens Recht zur Munitionsdurchfuhr wäre unbestreitbar (von einem Recht auf Munitionslagerung sprach er jedoch nicht), die Frage Gdingen wäre abzuweisen, und der Polen auf dem Holm zugewiesene Platz wäre zu klein. Ohne nochmals auf die von Danzig angeschnittene grundsätzliche Frage einzugehen, ernannte der Rat einen Ausschuß, bestehend aus neutralen Sachverständigen [46] und je einem englischen und französischen Militär. Dieser erstattete dem Rat am 8. Februar 1924 nach Prüfung an Ort und Stelle Bericht.(12) Der Ausschuß hatte den Südteil der Halbinsel Westerplatte als Munitionsumschlagsplatz für Polen gewählt. Der Platz sollte in das Eigentum des Hafenausschusses übergehen, der auch mit der Durchführung der notwendig werdenden Bauten betraut werden sollte. Alle Kosten hätten Polen und Danzig je zur Hälfte zu tragen. Bis zur Fertigstellung sollte der Freihafen weiter zur Verfügung stehen. (Minderheitsvotum des französischen Obersten Rémond: die Insel Holm wäre besser geeignet.) Die Bestimmungen für die Munitionsumladung sollten von einem Ausschuß festgelegt werden, in dem Polen das Übergewicht zustehen sollte. Entgegen diesem Bericht beanspruchte Polen auf der Ratssitzung vom 14. März 1924(12) den Holm und ließ erneut Vorbehalte zur Frage der Verantwortlichkeit für etwa entstehende Schäden machen. Der Danziger Vertreter wandte ein, daß die Westerplatte bewohnt wäre und eine Explosion sowohl Neufahrwasser als auch den Freibezirk gefährden würde. Er wies erneut darauf hin, daß weder der Vertrag von Versailles, noch der Vertrag von Paris Polen einen Munitionslagerplatz gewährten.13 Der Rat faßte einen den Sachverständigen-Bericht genehmigenden Beschluß.(13) Bis zur Fertigstellung der neuen Anlagen sollte die Munition weiter im Freibezirk (oder in einem anderen Teil des Hafens) entladen werden. Außerdem sollte Polen der in der Entscheidung des Völkerbundkommissars vom 7. April 1922 genannte Platz auf dem Holm auf bis zu 6 Monaten zur Verfügung stehen. Als sich herausstellte, daß die Grenze für den Munitionsplatz auf der Westerplatte durch ein Gelände ging, auf dem sich die Reparaturwerkstätten des Hafenausschusses befanden, übertrug der Rat in einem späteren Beschluß diesem Ausschuß die Abgrenzung.(14) Mit der Übergabe der Westerplatte an die polnische Regierung am 31. Oktober 1925(15) fand die Frage des Munitionsumschlagplatzes14 zu- [47] nächst ihre Erledigung, deren Art nicht dem entsprach, was die Freie Stadt als Schützling des Völkerbundes von diesem glaubte erwarten zu können.

[48] Zwei Jahre später wurde die prinzipielle Frage des polnischen Munitionsplatzes in Danzig durch eine Note des Senats vom 25. Juli 1927 und eine Eingabe des Danziger Heimatdienstes wieder aufgenommen.(17) Die letztere konnte sich dabei stützen auf eine in Krakau vorgekommene Munitionsexplosion, die die polnische öffentliche Meinung zur Forderung nach einer Fortverlegung der Munitionsplätze aus den Städten veranlaßt hatte.15 "Was Krakau recht ist, muß Danzig billig sein", hatte schon der Danziger Vertreter Sahm im Rahmen der Geschäftsordnungsdebatte im Juni vor dem Rat gefordert. Dieser beauftragte am 1. September 1927 ein Juristenkomitee mit der Prüfung der Frage, ob der Rat seinen Beschluß vom 14. März 1924 umstoßen und erneut in eine Verhandlung über die Frage des polnischen Munitionsplatzes in Danzig eintreten könnte. Das Juristenkomitee verneinte die Vorfrage. Es wäre keine neue Tatsache vorgebracht worden, die die Frage für den Rat zu einer neuen machte. Demgemäß lehnte auch der Rat die Wiederaufnahme ab.(19)

Diese Ablehnung gibt Anlaß zu einer prinzipiellen Bemerkung. Es scheint nicht angängig - auch wenn durch entsprechende Ratsbeschlüsse die Verfahrensfrage so Rechtens ist -, daß der Rat seine Entscheidungen wie gerichtliche Urteile behandelt. Der Rat ist keine richterliche, sondern eine politische Instanz. Seine Entscheidungen fließen nur zum geringsten Teile - gerade eine Reihe von Danziger Entscheidungen zeigen dies mit aller Deutlichkeit - aus einer rechtlichen Überzeugung, sondern aus Erwägungen politischer Zweckmäßigkeit, oftmals wohl modifiziert durch die nicht vollständig beiseite zu schiebende Völkerbund-Ideologie. Jede politische Instanz kann aber selbstverständlich zu jeder Zeit eine ergangene Entscheidung unter einer veränderten politischen Konstellation wieder umstoßen und durch eine anderweitige, sogar gegenteilige Entscheidung ersetzen. Anders liegt der Fall, wenn die höchste [49] richterliche Instanz, der Ständige Internationale Gerichtshof im Haag, auf Veranlassung des Rats eine Entscheidung gefällt hat. Erst dann kann von einer "chose jugée" mit Berechtigung gesprochen werden. Und selbst da muß es Revisionsmöglichkeiten für bestehendes Recht, auf das sich der Haager Gerichtshof allein stützen kann, durch eine politische Instanz geben. Es soll damit nicht der Lehre von der clausula rebus sic stantibus das Wort geredet werden. Für politisches Denken ist es aber unmöglich, im Formalen zu beharren und es hinzunehmen, daß die Verträge von 1919 sowie die Entscheidungen und Abkommen der nachfolgenden Jahre unabänderlich sind. Aus dieser grundsätzlichen Erwägung heraus muß darum auch Danzig Gelegenheit geboten werden, die allgemeine Frage des polnischen Munitionsumschlagplatzes in Danzig dem Rat zur erneuten Behandlung vorzulegen.

Die Zuerkennung eines Munitionsplatzes an Polen hatte eine weitere Frage im Gefolge. Am 19. September 1925 berichtete der Völkerbundkommissar MacDonnell dem Rat,(15) daß Polen bei ihm um die Ermächtigung eingekommen wäre, eine ständige Wache von 2 Offizieren, 20 Unteroffizieren und 66 Mann für die polnischen Munitionsdepots einrichten zu dürfen. Einen Antrag auf Erhöhung hätte die polnische Regierung sich vorbehalten. Der Kommissar glaubte seine Zustimmung geben zu können, hielt es jedoch für ratsam, dem Rat im Hinblick auf Art. 5 der Danziger Verfassung (wonach Danzig ohne besondere Einwilligung des Völkerbundes weder als Militär- noch als Marinebasis dienen darf) Gelegenheit zur Prüfung der Situation zu geben. Diese Situation faßte Kommissar MacDonnell selbst wie folgt zusammen:

1. Auf Grund eines Abkommens zwischen der Freien Stadt und Polen dürfen die polnischen Kriegsschiffe den Danziger Hafen benutzen und sich hier vorübergehend aufhalten. Es handelte sich um etwa 15 Einheiten, mit einer Besatzung von etwa 600 Offizieren und Matrosen. 2. Ein Munitionsdepotplatz wäre Polen am Eingang des Danziger Hafens zur Verfügung gestellt worden. 3. Nach dem in Frage stehenden Vorschlage würde dieser Platz von einem ständigen Kommando von 88 Offizieren und Mannschaften des polnischen Heeres bewacht werden.

Danzig war der Ansicht, daß die Unterhaltung einer polnischen Militär-Abteilung der Schaffung einer polnischen Mili- [50] tärbasis in Danzig gleichkäme und machte geltend, daß das Munitionsdepot den Danziger Gesetzen unterstände. Mit der Vereinbarung vom 22. Juni 192116 hätten die Vertragschließenden nur eine zivile Wache im Auge gehabt. Es genügte, wenn jeweils bei Eintreffen von Munitionstransporten Mannschaften aus Polen herangezogen werden würden. Im übrigen wären die Hafenanlagen in Gdingen fertiggestellt. Die Danziger Regierung wäre daher nicht in der Lage, das Abkommen über die Benutzung des Danzigers Hafens für polnische Kriegsschiffe zu erneuern. Der Rat möchte Polen auch die Verlegung des Munitionsdepots nach Gdingen empfehlen. Danzigs Aufgabe wäre die eines offenen Handelshafens für sein Hinterland. Polen bestritt, daß von der Errichtung einer polnischen Militär- oder Marinebasis in Danzig die Rede sein könnte. Die Bewaffnung des Kommandos würde sich auf den durch die Bewachung gegebenen Zweck beschränken. Militärisch wäre das Kommando ohne Wert. In dem dem Rat vorgelegten Bericht wurde die von Danzig erneut angeschnittene grundsätzliche Frage nicht in Betracht gezogen. Ebensowenig die Anregung des schwedischen Vertreters Undén, Zivilpolizei statt Militär zu verwenden. Der Rat beschloß, gegen die Anwesenheit der polnischen Wachmannschaften keinen Einspruch zu erheben. "Gemäß dem Ratsbeschluß vom 14. März 1924", hieß es in den Schlußfolgerungen dieses vom Rate genehmigten Berichts, "darf der der polnischen Regierung zur Verfügung gestellte Teil der Westerplatte ausschließlich zur Löschung, zur Einlagerung von Kriegsmaterial und Explosivstoffen im Transit und zu deren Weiterbeförderung nach Polen dienen. Dies schließt einerseits aus, daß die Wachen andere Aufgaben haben, als sich mit dem genannten Material im Transit zu befassen, und andererseits, daß die polnischen Kriegsschiffe in dem polnischen Bassin der Westerplatte vor Anker gehen. Gemäß dem Abkommen zwischen Danzig und Polen [51] vom 23. Juni 1921, darf das Wachpersonal außerhalb der reservierten Plätze keine Uniform17 tragen. Die Bewaffnung dieses Personals wird sich, wie die polnische Regierung versichert hat, streng auf den gegebenen Zweck, die auf dem fraglichen Terrain auszuübende Überwachung, beschränken. Dieses Terrain wird in keiner Weise befestigt werden".(21) So bedenklich die Anwesenheit eines polnischen militärischen Kommandos, mag der Zweck sein, welcher er wolle, zweifellos für die Selbständigkeit und Neutralität der Freien Stadt ist, so ist doch festzustellen, daß die Polen vom Völkerbunde auferlegten Bedingungen scharf und eindeutig sind, und eine unmittelbare Gefahr für Danzig daher nicht droht. In Genf hat man offenbar durch die an Klauseln gebundene Zustimmung das polnische Verlangen an eine feste, ein Mehr ausschließende Form binden wollen. Es ist Polen zwar gelungen, Militär nach Danzig zu bringen, aber es kann es nicht nach seinem freien Ermessen verwenden.

Bei folgerichtiger Anwendung des zwei Jahre später anläßlich eines noch zu erörternden Falles vom Rat ausdrücklich anerkannten Grundsatzes, daß Polen auf Danziger Gebiet, und insbesondere auf der Westerplatte keinerlei Exterritorialrechte besitzt, hätte der Rat zu einer Ablehnung des polnischen Verlangens auf eine militärische Wache auf der Westerplatte kommen müssen. Wenn der Rat dennoch seine Zustimmung gab, so ist dies als ein Kompromiß aus praktisch-politischen Gründen, nicht aber als eine Entscheidung aus rechtlichen Erwägungen zu werten. Mit dem Grundsatz, daß allein Danzig Staatshoheitsrechte auf Danziger Gebiet zukommen, ist diese Ratsentscheidung ebenso unvereinbar wie die in dem "Memorandum" (warum nicht Entscheidung?) des Völkerbundkommissars van Hamel vom 8. April 1927(22) ausgedrückte Ansicht, daß die Überwachung der Anwendung der für die Westerplatte festgesetzten Sicherheitsvorschriften, wie auch der allgemeinen Zollvorschriften auf der Westerplatte Polen zukäme. Der dem Rat am 27. September 1927 vorgelegte Bericht(22) des chilenischen Vertreters bestätigte diese Ansicht des Kommissars. Der deutsche Außenminister Stresemann beantragte darauf erneute Prüfung unter Hinzuziehung von zwei Juristen und erklärte, dem vorgelegten Bericht seine Zustimmung nicht geben zu können. Wegen der Einstimmigkeitsregel war der Bericht damit abgelehnt. Das [52] darauf am 8. Dezember 1927 vorgelegte Juristengutachten18 war für Danzig günstig. Jetzt erfolgte der Gegenzug des polnischen Vertreters, der Vertagung beantragte, um in Danzig über die praktischen Details zu verhandeln und zu einer direkten Verständigung zu kommen. Bei einem Kompromiß sah der polnische Vertreter die Aussichten Polens als günstiger an, als bei einer juristischen Entscheidung. Der Antrag auf Vertagung wurde vom Rat angenommen.

Aus dem Memorandum des Kommissars sind noch zwei weitere Punkte zu erwähnen, die von Danzig nicht zum Gegenstand einer Berufung gemacht worden sind. Der Kommissar erkannte als Recht an, daß Danziger Beamte in Ausübung ihres Amtes die Westerplatte betreten dürfen,19 und legte den Begriff Kriegsmaterial, worunter Polen alle bei der Kriegsführung notwendigen Waren verstehen wollte, dahin aus, daß Kriegsmaterial nur diejenigen Gegenstände wären, die im Kapitel I der Konvention über den Waffenhandel vom 17. Juni 1925 aufgeführt wären.

Polen erhob auch für seine Kriegsflotte Ansprüche in Danzig. Am 5. März 1921 richtete die polnische Delegation beim Völkerbunde(24) einen Antrag an den Rat und verlangte: "daß der polnischen Regierung im Danziger Hafen eine Anlegestelle ('point d'attache') zur Verfügung gestellt wird, um das Festmachen, die Versorgung und Instandhaltung der Schiffe der polnischen Seepolizei... sicherzustellen". Mit einer Note vom 21. April 1921 wurde dieses Verlangen wiederholt, das offenbar an den auf Grund des Ratsbeschlusses vom 17. November 1920 vom Ständigen beratenden Ausschuß für Heeres-, Flotten- und [53] Luftfahrtfragen erstatteten Bericht20 anknüpfte. Die Frage kam am 22. Juni 1921 vor dem Rat zur Verhandlung. Dieser beschloß, den Kommissar zu ersuchen, "die Mittel zu prüfen, um im Hafen von Danzig einen Anlegehafen ('port d'attache') für die polnischen Kriegsschiffe zu schaffen, ohne dadurch einen Flottenstützpunkt zu errichten".(25) Es fällt auf, daß ohne einen erkennbaren Grund dieses Mal statt von einer Anlegestelle von einem Anlegehafen die Rede war. Bei der Diskussion, die am gleichen Tage im Ständigen beratenden Ausschuß für Heeres-, Flotten- und Luftfahrtfragen über die Frage eines polnischen Munitionsumschlagplatzes stattfand, war schon der Holm als besonders als Liegeplatz für die polnische Wachflottille geeignet bezeichnet worden.(26)

Auf Verlangen des Rats erstattete der Kommissar Haking einen Bericht (vom 10. September 1921). In diesem hieß es:

"Die erste Schwierigkeit bestand darin, den Sinn des Ausdruckes 'Anlegehafen' ('port d'attache') herauszufinden. Augenscheinlich gibt es keinen gleichbedeutenden Ausdruck dafür, denn in dem englischen Text des Beschlusses des Rats sind die Worte auf Französisch wiedergegeben. Ich habe verschiedene französische Autoritäten nach der Bedeutung dieses Wortes gefragt, ohne von ihnen eine genügende Antwort zu erhalten. Die Presse gibt ihm offenbar einen sehr ausgedehnten Sinn, derjenige, erklärt sie, welcher einen Anlegehafen einrichten kann, ohne gleichzeitig eine Marinebasis zu schaffen, würde die Quadratur des Zirkels lösen..."

"Es scheint demnach, daß diesem Ausdruck ein begrenzter Sinn beigelegt werden muß, und daß Polen nicht eine ständige Einrichtung am Lande gegeben werden dürfe, sondern nur ein Ankerplatz oder Kaianlagen, wo die polnischen Kriegsschiffe festmachen können, und welche immer für diesen Zweck verfügbar sind. Wenn dieses der Fall ist, erhebt sich natürlich die Frage nach den Bedingungen, unter welchen die polnischen Kriegsschiffe unbegrenzt in dem Hafen von Danzig bleiben können, ohne daß dieser eine Flottenbasis werde ...." Nachdem er noch zum Ausdruck gebracht hatte, daß Polen zwar für seine Kriegs- [54] schiffe im Danziger Hafen gewisse Vorrechte zu gewähren sind, Danzigs Mitwirkung aber dadurch nicht ausgeschaltet werden dürfte, kam er zu folgenden Vorschlägen: "Erstens, daß der Hohe Kommissar des Völkerbundes in Danzig ermächtigt werden solle, die Zurückziehung der polnischen Kriegsschiffe aus dem Danziger Hafen zu verlangen, wenn er meint, daß die Lage diese Maßnahme erfordert. Zweitens, daß die polnischen Kriegsschiffe, während ihnen ein ständiger Ankerplatz für ihre Schiffe gegeben wird, keine ständigen Einrichtungen am Lande besitzen dürfen". Was den ersten dieser Vorschläge anbetreffe, so hätte er der polnischen Regierung mitgeteilt, daß es unwahrscheinlich wäre, daß er jeweils zur Ausübung dieser Vollmacht aufgefordert werden würde, daß aber seiner Meinung nach eine solche Vorschrift unerläßlich wäre, um die Anschuldigung zu vermeiden, daß eine polnische Marinebasis in Danzig errichtet worden wäre. Die polnische Regierung stimmte jedoch diesen Vorschlägen des Kommissars nicht zu. Sie erklärte, daß weder Putzig noch Dirschau in Betracht kommen könnten (Gdingen erwähnte sie nicht), daher nur Danzig als Schutzhafen für polnische Kriegsschiffe übrig bliebe. Sie definierte dann noch den Begriff Anlegehafen,21 - denn auf die Festlegung dieses Begriffes lief [55] der Streit, der jetzt zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Kommissar und der polnischen Regierung geworden war, hinaus - und trotz der von ihr gegebenen Definition versteht man nicht, warum sie die Vorschläge des Kommissars nicht glaubte annehmen zu können. Man kann sich angesichts dieses Widerstandes schwer des Eindrucks erwehren, daß Polen mehr meinte, als es hier sagte. Der weitere Verlauf dieser Angelegenheit ist weder interessant noch wichtig. Sowohl der Ständige beratende Ausschuß für Heeres-, Marine- und Luftfahrtfragen,22 als auch der Präsident des Senats,(27) unternahmen nochmals den Versuch einer Definition des Begriffes Anlegehafen. Die polnische Vertretung beim Völkerbunde bat am 29. September 1921 erneut um Anker- und Lagerplätze sowie Reparatur-Gelegenheit, dieses Mal für Fischerei-Schutzfahrzeuge. Die Frage gelangte jedoch nicht mehr auf die Tagesordnung der September-Tagung 1921. Auf Anregung des Generalsekretärs des Völkerbundes und unter den Auspizien des Kommissars Haking beschlossen die beiden Regierungen am 8. Oktober 1921 ein vorläufiges Abkommen. Danzig gestattete die Anwesenheit polnischer Kriegsschiffe, bis die Frage des Anlegehafens entschieden wäre. Völkerbundkommissar und Präsident des Hafenausschusses befaßten sich später nochmals mit dieser Frage. Im Jahre 1922 versuchte Polen, sie mit der Frage des Munitionsplatzes zu verknüpfen. Auf Vorschlag des Kommissars fanden bei der März-Tagung des Rats im Jahre 1924 ergebnislos verlaufende Besprechungen zwischen den Parteien statt. Der Ständige beratende Ausschuß für Heeres-, Marine- und Luftfahrtsfragen hatte in seinem schon erwähnten [Gutachten] vom 24. September 1921 die Benutzung des Danziger Hafens als Anlegehafen für polnische Kriegsschiffe nur bis zur Fertigstellung des polnischen Hafens Gdingen für zulässig erklärt und für Benutzung bis zu diesem Zeitpunkt scharfe Bedingungen aufgestellt. Damit war allen auf Weiteres gerichteten polnischen Wünschen ein Riegel vorgeschoben. Trotzdem meldete Polen in seiner dem Kommissar am 15. Oktober 1927 vorgelegten Note einen Rechtsanspruch auf Benutzung des Danziger Hafens durch seine Kriegsschiffe an.23 [56] Bisher hatte es von "Notwendigkeit" für sich und "wirtschaftlichem Interesse" für Danzig gesprochen, also lediglich Billigkeitsmomente angeführt. Die Frage ist seitdem in der Schwebe. Stresemann hatte auf der Septembertagung 1927 vergebens versucht, eine sofortige Entscheidung zu erreichen. Im Hinblick auf in Aussicht stehende direkte Verhandlungen zwischen den Parteien mußte er in die Vertagung willigen.(28) Es liegt auf der Hand, daß es im Interesse der Selbständigkeit Danzigs liegt, die Frage möglichst schnell zur Entscheidung zu bringen. Handelt es sich doch nur noch um die Tatfrage, ob Gdingen heute die polnische Kriegsflotte aufnehmen kann.24 Alles andere ist verdunkelndes Drum und Dran.

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1Beschluß vom 17. November 1920. ...zurück...

2Art. 5 der Verfassung lautet:
      "Ohne vorherige Zustimmung des Völkerbundes in jedem einzelnen Falle darf die Freie Stadt nicht:
      1. als Militär- und Marinebasis dienen;
      2. Festungswerke errichten;
      3. die Herstellung von Munition oder Kriegsmaterial auf ihrem Gebiet gestatten."
      Die Verfassung untersagt also Danzig die aktive und passive Militärpolitik. Auf die vom Völkerbunde eventuell zuzulassenden Ausnahmen baut sich das Verlangen Polens nach dem Verteidigungsmandat auf, von dem noch die Rede sein wird. ...zurück...

3Hier hieß es im Art 30: "Polen hat das Recht, auf dem Gebiete der Freien Stadt Danzig alle notwendigen Maßnahmen in bezug auf Militär- und Marinewesen zu treffen, um sein Landgebiet und seinen Zugang zum Meere, wie auch das Gebiet der Freien Stadt Danzig zu verteidigen. Zu diesem Zweck hat Polen das Recht, auf besagtem Gebiet Militär- und Seestreitkräfte zu unterhalten, Befestigungswerke zu besetzen und militärische Aufsicht auszuüben."
      Und weiter im Art. 32: "Diese Bestimmung [über das Recht der Freien Stadt auf eine kommunale Polizeitruppe] berührt in nichts das Recht Polens, das Polizeipersonal zu unterhalten, das notwendig ist, um ein geordnetes Arbeiten der Dienststellen zu gewährleisten, die Polen durch den Vertrag von Versailles und die Vereinbarung des vorliegenden Vertrags zugewiesen sind." ...zurück...

4Der polnische Vertreter in Danzig, Biesiadecki, erklärte damals in einem Interview: "Die Verzögerung in der Unterzeichnung durch die polnische Delegation verfolgt den Zweck, gewisse Garantien für die Sicherstellung der Rechte, die uns in Versailles zuerkannt worden sind, zu erlangen. Diese Garantien können wir dadurch erlangen, daß uns das Recht zuerkannt wird, bewaffnete Kräfte im Gebiete der Freien Stadt zu unterhalten..."
      Diese Erklärung wurde vom polnischen "Generalkommissariat" wie folgt erläutert: "Die Äußerung des Ministerresidenten ist so zu verstehen, daß nur durch die Einsetzung einer polnischen Garnison die Rechte Polens in Danzig gesichert werden können, d. h., daß diese Garnison dafür sorgen solle, daß alle Transporte und alle Ausladungen, die im Danziger Hafen ankommen, ungefährdet nach Polen weitergeleitet werden können".(1) ...zurück...

5"Avant d'autoriser la Délégation polonaise à signer la Convention, le Gouvernement Polonais, d'accord avec le voeu unanime de la Diète et du pays tout entier, demande au Conseil de la Société des Nations de mettre la Pologne à l'abri du danger en lui confiant le mandat permanent de défendre la Ville libre, dans l'intérêt général de la paix, non seulement pour s'opposer à toute agression venue du dehors, mais pour prévenir toute cause de conflit qui, dans les circonstances présentes, pourrait troubler les rélations entre la Pologne et la Ville libre".(2) ...zurück...

6"Es ist dies wiederum einer der Fälle, wo der Völkerbund wohl Befugnisse erhalten und gezwungen ist, sie auszuüben, ohne indessen zu gleicher Zeit die notwendigen Mittel zum Handeln zu erhalten. Sie müßten ihm offenbar gegeben werden, wenn man will, daß er für die Aufrechterhaltung der Sicherheit Danzigs, wie auch für die Aufrechterhaltung der Bande, die zwischen diesem Hafen und Polen bestehen müssen, verantwortlich bleibt", urteilte Léon Bourgeois.(3) ...zurück...

7Damals polnischer Außenminister. ...zurück...

8Sperrungen nachträglich. ...zurück...

9Er sagte hier u. a.: "Wenn der Völkerbund, wie er in einem gewissen Augenblick anscheinend die Absicht gehabt hat, Danzig eine bewaffnete polnische Streitmacht auferlegt hätte, so wären die Folgen nicht nur für die Polen und Danziger, sondern auch für den Völkerbund, der Danzig als Freie Stadt errichtet hat, vernichtend gewesen. Dies ist meine feste Überzeugung."
      Und: "Man müßte sicher die Möglichkeit eines Angriffs auf Danzig durch eine bewaffnete polnische Streitmacht ins Auge fassen. Die Armee des Generals Zelegowski hat schon Wilna angegriffen und eingenommen, ohne die Zustimmung der polnischen Regierung. Und ich glaube zu wissen, daß die Verbündeten während des letzten Halbjahrs 1920 derartig mit der Möglichkeit eines polnischen Angriffs auf Danzig rechneten, daß die polnische Regierung in dieser Angelegenheit angegangen wurde." ...zurück...

10Bericht von Ishii, vom Rat am 22. Juni 1921 angenommen:
      Am Bericht vom 17. November 1920 wurde festgehalten. Polen erschien als besonders geeignet, wenn die Umstände es erfordern, mit der Verteidigung der Freien Stadt betraut zu werden, sowie auch die Ordnung auf dem Gebiete der Freien Stadt aufrecht zu erhalten. Zu diesem Zwecke hat der Kommissar nötigenfalls vom Völkerbundrat Instruktionen zu erbitten, und wenn er es für zweckmäßig hält, diesem auch Vorschläge vorzulegen. Der Völkerbundkommissar sollte jedoch in folgenden Fällen als ermächtigt gelten, die polnische Regierung direkt aufzufordern, daß sie die Verteidigung Danzigs oder die Aufrechterhaltung der Ordnung in Danzig sicherte:
      a) falls das Gebiet der Freien Stadt Danzig durch einen anderen benachbarten Staat als Polen angegriffen, durch einen Angriff bedroht oder gefährdet wird, nachdem der Kommissar sich von der Dringlichkeit der Gefahr überzeugt hätte;
      b) falls Polen aus irgendeinem Grunde plötzlich und tatsächlich daran gehindert würde, die ihm auf Grund von Art. 28 des Vertrages vom 9. November 1920 zustehenden Rechte auszuüben.
      In diesen Fällen würde der Völkerbundkommissar dem Rat über die Gründe für die von ihm ergriffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten haben.
      Sobald der Zweck der Maßnahmen zur Zufriedenheit des Kommissars erreicht wäre, wären die polnischen Truppen zurückzuziehen. In allen Fällen, in denen Polen die Verteidigung Danzigs zu sichern hätte, behielte sich der Völkerbundrat die Mitwirkung von einem oder mehreren Mitgliedsstaaten vor. Nach Verhandlung mit der polnischen Regierung hätte der Kommissar dem Völkerbunde einen allgemeinen Bericht über die zur Vermeidung der angeführten Fälle etwa nötig werdenden Maßnahmen vorzulegen.
      Der Völkerbundrat hielt es im damaligen Stadium nicht für nötig, über die Frage der Verteidigung Danzigs zur See Beschluß zu fassen. Der Kommissar sollte jedoch ersucht werden, die Mittel zu prüfen, um den Danziger Hafen zu einem Anlegehafen ("port d'attache") für polnische Kriegsschiffe zu machen, ohne hier eine Marinebasis zu bilden.(5) ...zurück...

11Die polnische Militärabteilung in Neufahrwasser ist später stillschweigend zurückgezogen worden. Seit Mitte April 1924 hat man sie nicht mehr bemerkt. ...zurück...

12Bestehend aus dem Völkerbundkommissar Haking, seinem interimistischen Vorgänger Attolico, dem polnischen und dem Danziger Vertreter, einem französischen Admiral und dem Leiter der Verwaltungsabteilung des Völkerbundsekretariats. ...zurück...

13Präsident des Senats, Sahm, konnte bei dieser Gelegenheit ein Memorandum des Kommissars Haking vom 21. August 1922 zitieren, in dem es hieß: "In dem Danziger Hafen ist kein Platz, an dem Sprengstoffe sicher gehandhabt werden können... Ich bin ganz sicher, daß, wenn Danzig ein Teil des polnischen Staates wäre, die polnische Regierung niemals ihren Handel dieser großen Gefahr aussetzen würde..." ...zurück...

14Über die Frage des Munitionslagers auf der Westerplatte entnehmen wir dem Aufsatz des Vizeadmirals a. D. Kahlert(16) einige interessante Daten. Die Einfuhr Polens an Kriegsmaterial aller Art (nicht nur Munition) betrug im Jahre 1926 20 000 Tonnen. "Dieses Material wurde in den letzten Jahren durch die beiden kleinen polnischen Transportschiffe "Wilja" (2660 N.-Rgt.) und "Warta" (1660 N.-Rgt.) von Frankreich eingeführt. Nur ein- bis zweimal im Monat traf eins dieser beiden Schiffe mit Kriegsmaterial im Hafen ein. Für Zufuhren von so geringer Menge (gering im Vergleich mit dem Umschlag von Handelswaren in einem Hafen von der Größe Danzigs) hätte ein kleines Lager mit einem Kai von 100 bis 200 m Länge vollauf genügt, zumal Polen durch die Entscheidung des Völkerbundrats vom März 1924 ausdrücklich verpflichtet ist, alle Munitionstransporte so schnell wie möglich nach Polen weiterzuleiten. Die Abmessungen und Einrichtungen des im November 1926 fertiggestellten Munitionslagers auf der Westerplatte sind aber so groß, daß daraus klar zu erkennen ist, daß es sich nicht um eine Friedensanlage handelt, sondern um eine Kriegseinrichtung, die auf den enormen Kriegsbedarf Polens im Ernstfalle zugeschnitten ist. Übrigens hat Polen seine Absicht, im Kriegsfalle seinen Kriegsbedarf über Danzig einzuführen, gar nicht bestritten...." "Das Munitionslager auf der Westerplatte umfaßt drei große Schuppen. Seine Kais sind etwa 700 bis 800 m lang, so daß sie ein gleichzeitiges Löschen von 4 bis 6 großen Munitionsdampfern gestatten. Die Wassertiefe in diesen Becken beträgt 10 m, an den zugehörigen Kais 7-8 m, so daß auch große Ozeandampfer dort löschen können.... Welche Absichten Polen mit der Schaffung dieses Hafens verfolgt, ergibt sich aus den technischen Einrichtungen, die dort geschaffen sind. Zwei Kräne zu je 5 t Hebefähigkeit gestatten das Löschen von Geschützen mittleren Kalibers (bis 15 cm einschließlich aufwärts). Daneben sind noch vier Kräne zu je 2,5 t Hebefähigkeit vorhanden. Zum Löschen von Munition allein sind natürlich so leistungsfähige Kräne nicht erforderlich. Die Anlage ist also zweifellos darauf berechnet, auch schweres Kriegsgerät dort aus Dampfern löschen zu können. Auch sonst läßt die Anlage in ihrem Ausbau deutlich einen großzügigen Plan für die Versorgung Polens mit Kriegsmaterial im Ernstfall erkennen. So sind die Gleisanlagen dort und die Verbindungen mit der Eisenbahn besonders sorgfältig ausgebaut, sehr im Gegensatz zu dem sonstigen Hafengebiet Danzigs, wo die Eisenbahnanlagen zum Teil infolge der Nachwirkungen des Krieges noch recht viel zu wünschen übrig lassen. Damit der Betrieb des Munitionslagers von den Licht- und Wasserwerken der Stadt Danzig unabhängig ist, hat Polen den Bau eines eigenen Licht- und Wasserwerks für dieses Lager durchgesetzt......" "Die Anlage dieses Lagers kostet 6,5 Millionen Danziger Gulden (ca. 5,2 Millionen Reichsmark). Hierzu mußte Danzig.... die Hälfte beisteuern... Rechtlich läßt sich die Heranziehung Danzigs zu diesen Kosten überhaupt nicht rechtfertigen, da es sich um eine rein militärische Anlage Polens handelt, von der die Freie Stadt... nur Nachteile hat, zumal das Munitionslager... nur 200 m von dem dicht bevölkerten Neufahrwasser entfernt ist. Auch von dem Freihafen, dem lebhaftesten Teil des Danzigers Hafens, beträgt der Abstand nur 200 m..." "Besondere Aufmerksamkeit erregte es..., daß ein polnisches Kanonenboot am Eingang zu dem Hafenbecken des Lagers festmachte, als der Dampfer "Wilja" dort zum ersten Mal Kriegsmaterial... löschte. Das Entladen des Dampfers in dem Hoheitsgebiet des Staates Danzig erfolgte also unter dem Schutze polnischer Kanonen. Bemerkenswert war auch, daß nur polnisch organisierte Arbeiter zu diesen Löscharbeiten zugelassen wurden." ...zurück...

15So schrieb die Warschauer Epoka von einem Skandal, "daß polnische Hauptstädte wegen der in ihrer Nähe lagernden Explosivstoffe in ständiger Angst leben müssen." So äußerte sich der Kurjer Illustrowany Codzienny: "Für die polnischen Behörden darf es nicht gleichgültig sein, daß Krakau eine Stadt ist, die eine ungeheure Anzahl von Sammlungen und wertvollen Erinnerungen künstlerischer und nationaler Natur aufbewahrt. Die Zivil- und Militärbehörden sind sich einig, daß die Munitionslager in einer größeren Entfernung von der Stadt angelegt werden müssen. Finanzielle Rücksichten dürfen hierbei keine Rolle spielen".(18) ...zurück...

16In dieser hieß es: "Der Delegierte der Republik Polen beim Völkerbund und der Präsident des Danziger Senats, als Vertreter der Freien Stadt, stimmen überein, daß die Möglichkeit, für die Munitionslagerung einen von der Stadt isolierten und entfernten Platz zu bezeichnen, der nicht das Recht der Exterritorialität genießt, eine neue Situation schafft. Unter diesen Umständen würde es möglich sein, Polen das Recht zuzuerkennen, daß es an den ihm zu reservierenden Plätzen Wachmannschaften unterhält zur Aufrechterhaltung der Ordnung und der Sicherheit, welche die Anwesenheit von zum Teil gefährlichem Material erfordert. Dieses Personal darf zur Erfüllung seiner Aufgaben bewaffnet und uniformiert sein".(20) ...zurück...

17Zu ergänzen: "und keine Waffen". ...zurück...

18Dem von dem britischen Kronjuristen Sir Cecil Hurst und dem italienischen Juristen Massimo Pilotti erstatteten Gutachten kommt für die Frage eines polnischen Munitionsplatzes in Danzig in gewisser Hinsicht grundsätzliche Bedeutung zu. Sein Wortlaut wird als Anhang wiedergegeben. ...zurück...

19Es hatte sich folgender Vorfall ereignet. In der polnischen Presse war die Nachricht verbreitet worden, daß der polnische General Zagorski, dessen plötzliches Verschwinden in Polen so großes Aufsehen erregt hatte, auf der Westerplatte gegen seinen Willen zurückgehalten wurde. Als sich daraufhin Danziger Polizeibeamte, unter Führung des Leiters der Danziger Kriminalpolizei auf die Westerplatte begaben, um Nachforschungen anzustellen, ließ der Kommandant der Westerplatte den Danziger Beamten sagen, die Westerplatte wäre polnisches Gebiet, eine Amtshandlung Danziger Beamten könnte ohne Genehmigung der polnischen diplomatischen Vertretung nicht zugelassen werden.(23) ...zurück...

20Das Gutachten dieses Ausschusses besagte am Schluß unter Punkt 9 folgendes: "Ohne das Ergebnis der Prüfung der Verteidigung der Freien Stadt abzuwarten, ist der polnischen Regierung im Hafen von Danzig ein ausreichender Platz zuzuweisen, um den Schutz und die Unterhaltung der kleinen Schiffe, die ihr von den Alliierten für die Seepolizei gegeben worden sind, sicherzustellen." ...zurück...

21"Nach Marine-Sprachgebrauch bedeutet der Ausdruck 'port d'attaché' einen Hafen, wo die Kriegsschiffe eines Staates Schutz, Vorräte zur Ergänzung ihres Proviants und die Möglichkeit zur Vornahme unerläßlicher Reparaturen finden. Der Genuß der durch den Völkerbund anerkannten Rechte muß meiner Meinung nach für die polnischen Kriegsschiffe die Möglichkeit umfassen, in jedem Augenblick Schutz im Hafen von Danzig zu finden, unerläßliche Reparaturen vorzunehmen, und dort gewisse Vorräte an Brennstoffen und Schmierölen und Ausrüstungsmaterial zu unterhalten, mit einem für die Einlagerung dieser Materialien geeigneten Terrain.
      "Solche geringfügigen Einrichtungen des polnischen Staates im Danziger Hafen schließen in keiner Weise die Errichtung einer polnischen Marinebasis in Danzig in sich, weil die Bedeutung des letzteren Ausdruckes die folgende ist: ein ausgebauter und befestigter Hafen in der Art, daß die Flotte in jedem Augenblick hier Zuflucht und Schutz gegen feindliche Angriffe finden könnte. In einer Marinebasis sind alle die Materialien gelagert, die zu einer völligen Reparatur der Flotte nötig sind, die ferner zu ihrer Vorbereitung für den Kampf und zur völligen Versorgung mit allem nötigen technischen und menschlichen Material erforderlich sind. Eine Basis ist in der Art ausgebaut, daß die Flotte in völliger Sicherheit ein- und auslaufen und mit völligem Schutz gegen jeden feindlichen Angriff ankern könnte.
      "Als Beispiel eines Anlegehafens kann man Schanghai anführen, welches ein Anlegehafen für französische, englische und japanische Schiffe ist. Jeder dieser Staaten besitzt in diesem Hafen seine eigenen Docks und Lagerräume. Trotzdem ist Schanghai keine Marinebasis für einen dieser Staaten und ist von keinem von ihnen befestigt." ...zurück...

22In einem Gutachten an den Rat vom 24. September 1921 sagt er: eine Marinebasis diene ausschließlich Kriegszwecken, ein Anlegehafen den normalen Bedürfnissen der Schiffe in Friedenszeiten. ...zurück...

23Danzig hatte das Abkommen vom Jahre 1921, das den polnischen Kriegsschiffen in Ermangelung eines eigenen polnischen Hafens das Ein- und Auslaufen sowie das Überwintern gestattete, im Mai 1927 gekündigt. ...zurück...

24Die Hafenanlagen in Gdingen bestehen aus einem Außenhafen, der durch Molen und Wellenbrecher geschützt wird, und aus einem großen Innenhafen, für den vorläufig nur ein großes Hafenbecken von etwa 1200 m Länge und 250 bis 300 m Breite vorgesehen ist. Durch den Bau weiterer Innenbassins ist noch eine beträchtliche Erweiterung des Hafens möglich.(29) Jedenfalls reicht der Hafen schon jetzt aus, um der polnischen Kriegsflotte ausreichenden Schutz zu gewähren. Dies ist durch die Tatsache erwiesen, daß die polnischen Kriegsschiffe dort im Winter 1926/27 überwintert haben.(30) Bei einer Umschlagsfähigkeit, die der polnische Handelsminister für Ende 1928 auf monatlich 250 000 t bezifferte, würde auch die Einfuhr der Munition und des übrigen Kriegsbedarfs über Gdingen technisch nicht die geringsten Schwierigkeiten machen. ...zurück...

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Danzig, Polen und der Völkerbund
Eine politische Studie
Dr. Hans Adolf Harder