Teil III - Politische BestimmungenAbschnitt V - Elsaß-Lothringen
Artikel 68
Entsprechend den Bestimmungen des Artikels 268 Kapitel I, Abschnitt I, Teil X (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrags genießen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags die Roh- und Fertigerzeugnisse, die aus den im Artikel 51 bezeichneten Gebieten stammen und aus ihnen ausgeführt werden, bei Eingang in das deutsche Zollgebiet volle Zollfreiheit.
Die französische Regierung behält sich vor, jedes Jahr durch einen der deutschen Regierung kundgegebenen Erlaß die Art und die Menge der Erzeugnisse zu bestimmen, denen diese Zollfreiheit zustatten kommt.
Die jährliche Menge der Erzeugnisse, die auf diese Weise nach Deutschland geschickt werden dürfen, darf den Jahresdurchschnitt der Jahre 1911 bis 1913 nicht überschreiten.
Außerdem verpflichte sich die deutsche Regierung, während der genannten fünf Jahre frei von allen Zollabgaben oder sonstigen Lasten, einschließlich der inneren Steuern, aus Deutschland aus- und dorthin wieder einführen zu lassen: Garne, Gewebe und andere Textilstoffe oder -erzeugnisse jeder Art und in jedem Zustand, die aus Deutschland in die im Artikel 51 bezeichneten Gebiete zwecks irgendwelcher Veredelung, wie z. B. zum Bleichen, Färben, Bedrucken, Merzerisieren, Gazieren, Zwirnen oder Zurichten eingeführt werden.