SucheScriptoriumBuchversandArchiv IndexSponsor


Teil X - Wirtschaftliche Bestimmungen

Abschnitt I - Handelsbeziehungen

Kapitel I - Zollregelung, Zollabgaben und Zollbeschränkungen

Artikel 268

      Die Bestimmungen der Artikel 264 bis 267 dieses Kapitels und des Artikel 323 Teil XII (Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen) des gegenwärtigen Vertrags erleiden folgende Ausnahmen:
      a) Während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags genießen die Roh- oder Fertigerzeugnisse, die aus den mit Frankreich wieder vereinigten elsässischen und lothringischen Gebieten stammen und herkommen, bei ihrem Eingang in das deutsche Zollgebiet vollständige Zollfreiheit.
      Die französische Regierung wird alljährlich durch einen der deutschen Regierung mitzuteilenden Beschluß die Art und Menge der Erzeugnisse festsetzen, denen diese Befreiung zustatten kommt.
      Die Mengen jedes Erzeugnisses, die so jährlich nach Deutschland gesandt werden können, dürfen den Jahresdurchschnitt der im Laufe der Jahre 1911 bis 1913 versandten Mengen nicht überschreiten.
      Außerdem verpflichtet sich die deutsche Regierung, während des oben angegebenen Zeitraums aus Deutschland Garne, Gewebe und andere Spinnstoffe oder Gespinstwaren aller Art und in jedem Zustand, die aus Deutschland in die elsässischen oder lothringischen Gebiete gehen, um dort irgend einem Veredelungsverfahren, wie Bleichen, Färben, Bedrucken, Merzerisieren, Gazieren, Zwirnen oder Zurichten unterworfen zu werden, frei aus Deutschland ausgehen und frei von allen Zöllen und anderen Angaben, einschließlich der inneren Steuern, nach Deutschland wiedereingehen zu lassen.
      b) Während eines Zeitraums von drei Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags genießen die Roh- oder Fertigerzeugnisse, die aus den vor dem Kriege zu Deutschland gehörigen polnischen Gebieten stammen oder herkommen, bei ihrem Eingang in das deutsche Zollgebiet vollständige Zollfreiheit.
      Die polnische Regierung wird alljährlich durch einen der deutschen Regierung mitzuteilenden Beschluß die Art und Menge der Erzeugnisse festsetzen, denen diese Befreiung zustatten kommt.
      Die Mengen jedes Erzeugnisses, die so jährlich nach Deutschland gesandt werden können, dürfen den Jahresdurchschnitt der im Laufe der Jahre 1911 bis 1913 versandten Mengen nicht überschreiten.
      c) Die alliierten und assoziierten Mächte behalten sich das Recht vor, Deutschland die Verpflichtung aufzuerlegen, für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags die Roh- oder Fertigerzeugnisse, die aus dem Großherzogtum Luxemburg stammen und herkommen, bei ihrem Eingang in das deutsche Zollgebiet vollständig zollfrei einzulassen.
      Die Art und Menge der Erzeugnisse, denen diese Behandlung zustatten kommen soll, werden alljährlich der deutschen Regierung mitgeteilt.
      Die Mengen jedes Erzeugnisses, die so jährlich nach Deutschland gesandt werden können, dürfen den Jahresdurchschnitt der im Laufe der Jahre 1911 bis 1913 versandten Mengen nicht überschreiten.